Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2017, Az. VIII ZR 209/16

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 17286

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2017:170117BVIIIZR209.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 209/16
vom

17. Januar
2017

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 17. Januar 2017
durch die
Vorsitzende Richterin
Dr. [X.], die Richterinnen
Dr.
[X.] und Dr.
Fetzer sowie die
Richter Dr.
Bünger
und Kosziol
beschlossen:

Auf Antrag des Streithelfers der Klägerinnen
wird die öffentliche Zustellung seiner Streitverkündungsschrift vom 20. Dezember 2016 an Herrn E.

D.

bewilligt.

Gründe:
I.
1. Die [X.]en streiten im Wesentlichen um das wirksame Zustande-kommen eines notariell beurkundeten Vertrages über den Erwerb von [X.] der Beklagten zu 2 und hierbei insbesondere darum, ob die [X.] beim Vertragsabschluss durch den Streithelfer wirksam vertreten wor-den
sind. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wenden sich die Klägerinnen mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
2. Der Streithelfer hat im [X.] mit Schriftsatz seines zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom [X.] 2016 Herrn E.

D.

, dem nach den Feststellungen des Berufungsge-richts im Termin der vorgenannten notariellen Beurkundung aufgrund einer auf -
der größte Teil des Kaufpreises -
in bar übergeben worden war, den Streit verkündet mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf Seiten des Streithelfers beizutreten. Zur 1
2
-
3
-

Begründung hat der Streithelfer ausgeführt, er habe bei einem für die Klägerin-nen ungünstigen Ausgang des
vorliegenden Rechtsstreits zu besorgen, von diesen gemäß §
179 BGB in Anspruch genommen zu werden. In diesem Fall stehe ihm gegen den Streitverkündeten E.

D.

ein Anspruch auf Schad-loshaltung zu. Der Streithelfer hat beantragt, die öffentliche Zustellung des vor-bezeichneten Schriftsatzes samt Anlagen zu bewilligen, da der Aufenthalt des Streitverkündeten D.

unbekannt sei.
II.
Die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung der Streitverkün-dungsschrift gemäß § 185 Nr. 1 ZPO sind erfüllt.
Der Streithelfer hat [X.] dargelegt und glaubhaft gemacht, dass der Aufenthalt des Streitverkün-deten D.

unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustel-lungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
1. Nach der Rechtsprechung des [X.] ist eine öffentliche Zustellung gemäß § 185 Nr. 1 ZPO nur dann zulässig, wenn der Aufenthaltsort des Betroffenen unbekannt ist. Der Aufenthaltsort ist unbekannt im Sinne des Gesetzes, wenn er nicht nur dem Gegner und dem Gericht, sondern allgemein unbekannt ist ([X.], Urteile vom 19. Dezember 2001 -
VIII ZR 282/00, [X.]Z 149, 311, 314 mwN; vom 4. Juli 2012 -
XII ZR 94/10, [X.], 3582 Rn. 16; vom 3. Mai 2016 -
II ZR 311/14, [X.], 1231 Rn. 37). Da die öffentliche Zu-stellung unmittelbar das rechtliche Gehör und die Rechtsverfolgungs-
und Rechtsverteidigungsmöglichkeiten des Betroffenen berührt, gelten hier strenge Anforderungen (vgl. nur [X.], Urteil vom 28. Februar 2012 -
XI [X.], [X.], 1645 Rn. 23 mwN). Dabei ist es zunächst Sache der [X.], die durch die Zustellung begünstigt wird, alle geeigneten und ihr zumutbaren Nach-forschungen anzustellen, um den Aufenthalt des Zustellungsempfängers zu ermitteln und ihre ergebnislosen Bemühungen dem Gericht darzulegen ([X.], 3
4
-
4
-

Urteile vom 4. Juli 2012 -
XII ZR 94/10, aaO; vom 3. Mai 2016 -
II ZR 311/14, aaO).
2. [X.] zu den Voraussetzungen der öffentli-chen Zustellung der Streitverkündungsschrift genügt diesen strengen Anforde-rungen.
a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde der Streitver-kündete D.

am Tag nach dem oben genannten notariellen Beurkundungs-termin bei der Einreise nach [X.] kontrolliert und hatte Bargeld in Höhe von iesem Geld im Ausland unter. Die Staatsanwaltschaft [X.] leitete gegen ihn [X.] ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betruges und der Urkundenfälschung ein (240 Js

) und erwirkte am 17. Juni 2013 bei dem Amtsgericht [X.] einen Haftbefehl. Der daraufhin mit internationalem Haftbefehl gesuchte D.

wurde Anfang März 2016 in [X.] festgenom-men und dort in Auslieferungshaft genommen.
b) Darüber hinaus hat der Streithelfer durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung der ermittelnden Staatsanwaltschaft [X.] vom 11. Januar 2017 glaubhaft gemacht, dass der -
weiterhin mit Haftbefehl gesuchte -
Beschuldigte D.

seit Ende August 2016 erneut untergetaucht und bis heute unbekannten Aufenthalts ist. Die vorbezeichnete Bestätigung der Staatsanwaltschaft hat fol-genden Inhalt:
"Auf Ihre Bitte bestätige ich Ihnen, dass der Beschuldigte D.

, der seit Anfang März 2016 in [X.] Auslieferungshaft einsaß, nach hiesigem, auf einer Mitteilung von [X.] vom 14.12.2016 beru-henden Informationsstand Ende August 2016 vom zuständigen Gericht in [X.] gegen Auflagen (Meldepflicht und Ausreiseverbot) aus der Haft entlassen wurde. Diesen Auflagen ist er nicht nachgekommen, sondern stattdessen untergetaucht. Wo er sich momentan aufhält, ist nicht be-kannt."
5
6
7
-
5
-

c) Damit hat der Streithelfer die oben genannten Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung gemäß § 185 Nr. 1 ZPO hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. Weitere Nachforschungen des Streithelfers oder des [X.] versprechen bei der genannten Sachlage keinen Erfolg.
Es ist nicht zu erwarten, dass der Streithelfer oder das Gericht durch weitere Nachforschun-gen Erkenntnisse erlangen würden, die über den Kenntnisstand der nach dem Beschuldigten D.

mit Haftbefehl suchenden Ermittlungsbehörden
hinaus-gingen.
Dr. [X.]
Dr. [X.]
Dr. Fetzer

Dr. Bünger
Kosziol
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.01.2015 -
3 [X.] -

OLG [X.] in [X.], Entscheidung vom 19.08.2016 -
14 U 24/15 -

8

Meta

VIII ZR 209/16

17.01.2017

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2017, Az. VIII ZR 209/16 (REWIS RS 2017, 17286)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 17286

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VII ZB 22/04 (Bundesgerichtshof)


I ZR 76/17 (Bundesgerichtshof)


I ZB 73/21 (Bundesgerichtshof)

Rechtsbeschwerde in Zwangsvollstreckungssachen: Öffentliche Zustellung der Ladung zum Termin der Abgabe der Vermögensauskunft; öffentliche Zustellung …


VI ZR 114/15 (Bundesgerichtshof)


VI ZR 111/15 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XII ZR 94/10

II ZR 311/14

XI ZR 192/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.