Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2010, Az. 4 StR 170/10

4. Strafsenat | REWIS RS 2010, 6578

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[X.] vom 18. Mai 2010 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Brandstiftung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Mai 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 27. November 2009, so-weit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird als unbegründet [X.]. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen, Wohnungseinbruchsdiebstahls in zwei Fällen sowie wegen besonders schwerer Brandstiftung unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Seine auf die Rüge der [X.] formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat lediglich in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg. 1 - 3 - 1. Schuld- und Strafausspruch des angefochtenen Urteils weisen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Insoweit ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 2. Das Urteil kann jedoch nicht bestehen bleiben, soweit eine Entschei-dung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterblieben ist. Die vom [X.] insoweit getroffenen Feststel-lungen ermöglichen es dem Revisionsgericht nicht zu überprüfen, ob von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt rechtsfehlerfrei abge-sehen wurde. 3 a) Nach den Feststellungen konsumierte der einschlägig vorbestrafte Angeklagte seit seinem 9. Lebensjahr regelmäßig Drogen, zunächst Marihuana, später auch Amphetamin. Schon im Alter von zwölf Jahren wurde er erstmals volltrunken angetroffen. Die Taten in der Nacht vom 12. auf den 13. Februar 2008 beging der Angeklagte unter Alkoholeinfluss. 4 b) Auf der Grundlage dieser Feststellungen hätte sich das [X.] mit der Anordnung einer Maßregel gemäß § 64 StGB auseinandersetzen müs-sen. Die unterlassene Prüfung erweist sich auch nicht deshalb als entbehrlich, weil nach § 64 StGB i.d.[X.] in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 ([X.]) die Maßregel nicht mehr zwingend anzuordnen ist. Denn das Gericht muss das ihm nunmehr eingeräumte Ermessen auch tat-sächlich ausüben und dies in den Urteilsgründen kenntlich machen ([X.], [X.] vom 13. November 2007 - 3 [X.], [X.], 73). Die [X.] getroffenen Feststellungen ergeben nicht, dass es an der hinreichend kon-kreten Aussicht eines Behandlungserfolges im Sinne des § 64 Satz 2 StGB 5 - 4 - fehlt. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. [X.]St 37, 5; [X.], Beschluss vom 19. Dezember 2007 Œ 5 [X.], [X.], 107). Er hat die [X.] der Maßregel auch nicht vom [X.] ausgenommen (vgl. [X.]St 38, 362 f.). Über die Anordnung der [X.] ist daher unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246 a Satz 2 StPO) neu zu befinden. Ri[X.] Athing ist im [X.] [X.] Ruhestand und daher an der Unterschrift gehindert [X.] Mutzbauer

Meta

4 StR 170/10

18.05.2010

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2010, Az. 4 StR 170/10 (REWIS RS 2010, 6578)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6578

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