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PDF anzeigen[X.] StR 246/03vom8. Juli 2003in der Strafsachegegenwegenschwerer [X.] 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführerin am 8. Juli 2003 gemäß § 349 Abs. 2und 4 StPO [X.] Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 18. Februar 2003a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die [X.] wegen Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB)entfällt,b) im [X.] mit den Feststellungen aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat die Angeklagte "wegen Brandstiftung in Tateinheitmit schwerer Brandstiftung" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechsMonaten verurteilt und ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-haus [X.] -Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhe-bung des [X.]s; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des§ 349 Abs. 2 StPO.1. Nach den Feststellungen hat die Angeklagte sowohl den [X.] (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB) als auch die Tatbestände derschweren Brandstiftung gemäß § 306 a Abs. 1 und 2 StGB verwirklicht. [X.] jedoch nicht die Annahme von Tateinheit zwischen der [X.] der schweren Brandstiftung. Bei der Inbrandsetzung ein und desselbenfremden Gebäudes wird vielmehr der Tatbestand der Brandstiftung nach§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB durch denjenigen der schweren Brandstiftung gemäߧ 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB verdrängt ([X.], 765). Der [X.] Schuldspruch entsprechend ändern und den Strafausspruch bestehen [X.], da der Unrechtsgehalt der Brandstiftung in dem Schuldspruch wegenschwerer Brandstiftung enthalten ist, so daß auszuschließen ist, daß bei zu-treffender Beurteilung der Konkurrenzen eine niedrigere Freiheitsstrafe ver-hängt worden wäre.2. Die Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einem psychia-trischen Krankenhaus kann nicht bestehen bleiben. Der Generalbundesanwalthat dazu in seiner Antragsschrift vom 3. Juni 2003 [X.] nach § 63 StGB setzt zwingend voraus,daß die Voraussetzungen des § 20 StGB oder des § 21 StGB zweifels-frei festgestellt sind (vgl. [X.]/[X.] 51. Aufl. § 63 Rdn. 6 mitzahlreichen weiteren Nachweisen). Daran fehlt es hier. Zwar hat das[X.] ausgeführt, die Angeklagte sei 'bei der Begehung der Taten([X.].: Verurteilt wurde sie nur wegen einer Tat) ... vermindert schuldfä-hig im Sinne von § 21 StGB' gewesen ([X.]). Diese Annahme stehtjedoch im Widerspruch zu den ihr zu Grunde liegenden Erwägungen.- 4 -Die Kammer ist nämlich ausdrücklich der Bewertung durch die Sachver-ständige gefolgt. Diese aber war unter Berücksichtigung des [X.] des zuvor eingenommenen Methadons, einer allgemeinvorhandenen Minderbegabung und einer sich im täglichen Verhalten wi-derspiegelnden antisozialen Persönlichkeitsstörung 'in ihrem mündlichenGutachten im Rahmen der Hauptverhandlung (ohne Unterscheidungzwischen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit lediglich) zu dem [X.], es sei nicht auszuschließen, dass die Fähigkeit der Angeklag-ten, das Unrecht der Tat einzusehen bzw. nach dieser [X.] handeln, aufgrund anderer seelischer Abartigkeit erheblich einge-schränkt im Sinne von § 21 StGB war' ([X.]/11). Damit aber sind [X.] des § 21 StGB nicht positiv festgestellt, so dass diebisherigen Feststellungen die Unterbringungsanordnung nicht zu [X.] [X.] tritt der Senat bei. Da die sichere Feststellung einer dauerhaftenschwerwiegenden, die Anordung der Maßregel des § 63 StGB rechtfertigendenPersönlichkeitsstörung (vgl. dazu [X.], 132) eher fernliegt, wird derneue Tatrichter auch zu prüfen haben, ob die Unterbringung der Angeklagtenin einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB in Betracht kommt.Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
Meta
08.07.2003
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2003, Az. 4 StR 246/03 (REWIS RS 2003, 2453)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2453
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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