Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2020, Az. IX ZB 8/18

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11558

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:280520BIXZB8.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 8/18
vom

28. Mai 2020

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 233 Satz 1 I
Erkrankt ein Rechtsanwalt unvorhersehbar am Tag vor dem Ablauf der [X.]sfrist, ist er in der Regel nicht gehalten, einen vertretungsberei-ten Kollegen mit der Anfertigung der Berufungsbegründung zu beauftragen.
[X.], Beschluss vom 28. Mai 2020 -
IX ZB 8/18 -
O[X.]

[X.]

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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch
den Richter [X.], die Richterin [X.], [X.] Schoppmeyer, [X.] und
Dr. Schultz

am 28. Mai 2020
beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
[X.]
vom 12. De-zember 2017 aufgehoben.

Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des [X.] vom 21. März 2017
gewährt.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] wird auf

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Gründe:

I.

Der Beklagte ist Rechtsanwalt, der Kläger sein ehemaliger Mandant. Das [X.] hat den Beklagten zur Auskehr von Fremdgeldern, zum Schadens-ersatz
sowie
zur Erstattung überzahlter
Gebührenforderungen verurteilt. Die
auf Zahlung von (weiterem) [X.] gerichtete Widerklage
des Beklagten
hat das [X.] abgewiesen.

Der Beklagte hat gegen das ihm am 22.
März 2017 zugestellte Urteil
des [X.]s am 24. April 2017 (einem Montag) Berufung eingelegt. Auf Antrag des [X.] vom 22. Mai 2017 ist die Berufungsbegründungsfrist um einen Mo-nat bis zum 22. Juni 2017 verlängert worden. Am 22. Juni 2017 hat der [X.] eine weitere Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30. Juni 2017 beantragt. Er hat den Antrag mit einer akuten Erkrankung begründet. Das Berufungsgericht hat die weitere Fristverlängerung abgelehnt, nachdem der Kläger seine Einwilligung verweigert hatte. Die Verfügung des Vorsitzenden
ist dem Beklagten
am 19. Juli 2017 zugestellt worden. Am 24. Juli 2017 hat der Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Berufung begründet.

Zur Begründung des [X.] hat der Beklagte einen akuten Erschöpfungszustand angeführt. Er sei deshalb seit dem 21. Juni 2017 arbeits-
sowie
verhandlungsunfähig erkrankt und am 22. Juni 2017 nicht in der Lage gewesen, die Berufungsbegründung zu erstellen. Die Korrektur und Aus-fertigung einer im Entwurf bereits vollständig vorliegenden Berufungsbegrün-1
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dung in einer anderen Sache
habe der Beklagte erst nach mehreren Anläufen am späten Abend des 22. Juni 2017 abschließen können. Der Beklagte hat die Richtigkeit seiner Angaben an Eides statt versichert und ein
Attest
seines be-handelnden Arztes vorgelegt.

Das Berufungsgericht hat den Antrag des Beklagten auf Wiedereinset-zung in den vorigen Stand zurückgewiesen und seine Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, zur Gewährung von Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist
sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§
574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 iVm § 522 Abs. 1 Satz 4, §
238 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. Eine Entscheidung des [X.] ist gemäß §
574 Abs. 2 Nr. 2 Fall
2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Der angefochtene Beschluss erschwert dem Beklagten
den Zugang zur Berufungs-instanz
unter Verstoß gegen die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wir-kungsvollen Rechtsschutzes (Art.
2 Abs. 1
GG
iVm dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art.
103 Abs. 1 GG) in unzumutbarer, aus Sach-gründen nicht zu rechtfertigender Weise (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Sep-tember 2016

IX
ZB 84/15, [X.], 2150 Rn. 5).
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2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Der Beklagte war ohne sein Verschulden verhindert, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten (§ 233 Satz 1 ZPO). Auf den rechtzeitig gestellten, mit der Nachholung der [X.] verbundenen Antrag (§§ 234, 236 ZPO) ist dem Beklagten deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

a) Das Berufungsgericht hat
ausgeführt: Der Beklagte sei nicht ohne sein Verschulden verhindert gewesen, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Der Beklagte habe bereits am 21. Juni
2017 erkennen müssen, dass er auf-grund der Schwere der Krankheitssymptome nicht in der Lage sein werde, die am 22.
Juni
ablaufende Frist zu wahren. Vor diesem Hintergrund hätten
nur zwei
Möglichkeiten bestanden. Zum einen hätte der Beklagte den Kläger
um Zustimmung zu einer weiteren Fristverlängerung ersuchen können. Zum ande-ren sei die Beauftragung eines Vertreters mit der Anfertigung der [X.] in Betracht gekommen. Hätte der Beklagte bereits am 21. Juni
die Zustimmung des [X.]
zu einer weiteren Fristverlängerung erbeten, wäre ihm bereits zu diesem [X.]punkt bekannt geworden, dass eine solche nicht erteilt werden würde. Der Beklagte
hätte deshalb bereits am 21. Juni
einen Vertreter mit der Anfertigung der Berufungsbegründung beauftragen müssen. Die gleiche Pflicht wäre anzunehmen gewesen, wenn er am 21. Juni
noch keine Antwort hinsichtlich einer eventuellen Zustimmung zur Fristverlängerung erhalten [X.] hätte. Die Beauftragung eines Vertreters mit der Anfertigung
der [X.] habe eine geeignete Maßnahme der Fristwahrung dargestellt. Weder der Umfang noch die Schwierigkeit der Sache ließen die Beauftragung eines Vertreters als ungeeignet erscheinen.

b) Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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aa) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] muss ein Rechtsanwalt allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass die zur Wahrung von Fristen erforderlichen Handlungen auch dann unternommen werden, wenn er unvorhergesehen
ausfällt. Er muss seinem Personal die notwendigen allge-meinen Anweisungen für einen solchen Fall geben. Ist er als Einzelanwalt ohne eigenes Personal tätig, muss er ihm zumutbare Vorkehrungen für einen Verhin-derungsfall
treffen, zum Beispiel durch Absprache mit einem vertretungsberei-ten Kollegen
([X.], Beschluss vom 19. Februar 2019

VI
ZB 43/18, NJW-RR 2019, 691 Rn.
7; vom 8. August 2019

VII
ZB 35/17, NJW 2020, 157 Rn. 12). Konkrete Maßnahmen muss
der Rechtsanwalt erst
dann ergreifen, wenn er den
Ausfall
vorhersehen kann. Wird er unvorhergesehen krank, muss er deshalb konkret
nur das unternehmen, was ihm dann noch möglich und zumutbar ist ([X.], Beschluss
vom 27. September 2016

XI
ZB 12/14, NJW-RR 2017, 308 Rn. 9; vom 18. Januar 2018

V
ZB 113/17, [X.] 114/17, NJW 2018, 1691 Rn. 9; vom 8. August 2019, aaO
Rn. 12).
Diese Grundsätze gelten auch
dann, wenn der Rechtsanwalt die Frist zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels bis zum letzten Tag ausschöpft und daher wegen des damit er-fahrungsgemäß verbundenen Risikos erhöhte Sorgfalt aufzuwenden hat, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen ([X.], Beschluss vom 8. August 2019, aaO
Rn.
13).

Allgemeine Vorkehrungen und konkrete Maßnahmen sollen
im Verhinde-rungsfall
ineinandergreifen. Wird
ein Einzelanwalt unvorhergesehen krank, müssen
allgemeine Vorkehrungen
dafür getroffen
sein, dass die dem erkrank-ten Rechtsanwalt konkret noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen frist-wahrende Wirkung entfalten können. Deshalb wird es regelmäßig ein Verschul-den des Rechtsanwalts begründen, wenn er aufgrund seiner Erkrankung nicht 10
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mehr in der Lage ist,
einen vertretungsbereiten Kollegen zu suchen oder die Suche aufgrund der Kürze der nur noch zur Verfügung stehenden [X.] erfolglos ist (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Februar 2019, aaO Rn. 8).
Anders liegt der Fall, wenn sich die im Grundsatz hinreichenden allgemeinen Vorkehrungen
im konkreten Fall unvorhersehbar als nicht ausreichend erweisen,
etwa deshalb, weil der im Allgemeinen zur Vertretung bereite Kollege selbst verhindert ist.

Auf die allgemeinen Vorkehrungen kommt es nicht an, wenn die dem unvorhersehbar erkrankten Rechtsanwalt konkret noch möglichen und zumut-baren Maßnahmen die Versäumung der Frist auch im Falle sorgfaltsgemäß ge-troffener allgemeiner Vorkehrungen nicht verhindert hätten
(vgl. [X.], [X.] vom 8.
August 2019, aaO Rn. 16). Dies kann anzunehmen sein, wenn
die Vornahme der fristwahrenden Handlung durch einen Vertreter unmöglich oder unzumutbar ist und eine Verlängerung der Frist -
etwa mangels Einwilli-gung des Gegners

nicht in Betracht kommt.

bb) Nach diesen Grundsätzen war der Beklagte ohne sein Verschulden verhindert, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten.

(1) Bei dem
Beklagten hat
sich
am 21. Juni 2017 ein akuter [X.] eingestellt. Der Erschöpfungszustand hat
zur Arbeitsunfähigkeit über den 22. Juni

das
Datum des Ablaufs der bereits um einen Monat [X.] Berufungsbegründungsfrist

hinaus geführt. Auf entsprechenden Hin-weis des Berufungsgerichts hat der Beklagte
ergänzend ausgeführt, dass seine
Erkrankung unvorhersehbar gewesen sei.

(2) Vor diesem Hintergrund war der Beklagte gehalten, konkret die [X.] zu ergreifen, die ihm nach Eintritt der Erkrankung noch möglich und 12
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zumutbar waren. Möglich und zumutbar war es, einen Antrag auf weitere Ver-längerung der Berufungsbegründungsfrist
zu stellen. Dem ist der Beklagte selbst nachgekommen. Der vom Beklagten selbst noch gestellte [X.] vermochte die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht zu verhindern, weil die weitere Fristverlängerung gemäß §
520 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO die Einwilligung des [X.] voraussetzte und diese nicht erteilt wurde.

(3) Es war dem Beklagten hingegen nicht möglich und zumutbar, die fristwahrende Anfertigung der Berufungsbegründung durch einen [X.] Rechtsanwalt in Auftrag zu geben. Dabei kann offenbleiben, ob mit dem Berufungsgericht davon auszugehen ist, dem Beklagten habe bereits am 21. Juni 2017 klar sein müssen, dass er die Berufungsbegründung [X.] nicht fristgemäß würde fertigen können. Dass der Beklagte über
die hierzu erforderlichen medizinischen
Fachkenntnisse oder jedenfalls entspre-chendes Erfahrungswissen verfügte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Beauftragung eines vertretungsbereiten Rechtsanwalts mit der Anfertigung der Berufungsbegründung bis zum Ablauf des 22. Juni 2017 war aber auch dann keine vom Beklagten konkret zu ergreifende Maßnahme, wenn man auf den 21. Juni als Datum der Beauftragung abstellt.

Dem Mandanten des unvorhersehbar erkrankten Rechtsanwalts
dürfen aufgrund
der Erkrankung keine Nachteile bei der Wahrnehmung seiner rechtli-chen Interessen entstehen. Gleiches gilt, wenn sich der erkrankte Rechtsanwalt

wie im vorliegenden Fall

selbst vertritt. Die Fertigung einer Rechtsmittelbe-gründung muss deshalb mit der gleichen Sorgfalt möglich sein, wie ohne die Erkrankung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich ein [X.] des erkrankten Rechtsanwalts regelmäßig zunächst in den Sach-
und 16
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Streitstand einarbeiten muss und deshalb ein zeitlicher Mehraufwand entsteht. Erschwerend tritt hinzu, dass der vertretungsbereite Dritte auch eigene Manda-te zu bearbeiten hat und seine zeitliche Verfügbarkeit demzufolge in der Regel eingeschränkt ist.
Vor diesem Hintergrund erfordern die Sorgfaltspflichten des unvorhersehbar erkrankten Rechtsanwalts
die Beauftragung eines [X.] Kollegen
mit der Fertigung einer Rechtsmittelbegründung allenfalls
dann, wenn bis zum Ablauf der Begründungsfrist ausreichend [X.] zur Verfü-gung steht. Der erforderliche [X.]raum
lässt sich nicht abstrakt festlegen. [X.] sind die Umstände des Einzelfalls. Tritt
die Erkrankung

wie im Streit-fall

erst am Tag vor dem Ablauf der Rechtsmittelfrist zutage, kommt die Beauf-tragung eines vertretungsbereiten Kollegen mit der Fertigung der [X.] nur in einfach gelagerten Fällen in Betracht (vgl. [X.], Beschluss vom 6. Juli 2009

II
ZB 1/09, [X.], 3037 Rn. 10; vom 8. August 2019

VII
ZB 35/17, NJW 2020, 157 Rn.
16). Um einen solchen Fall geht es hier nicht. Das vom Beklagten mit der Berufung vollständig angefochtene Urteil ent-scheidet auf 21 Seiten über Klage, Hilfsaufrechnung und Widerklage. Der [X.] nach geht es um die rechtliche Aufarbeitung einer gescheiterten Mandats-beziehung mit mehreren Einzelmandaten und den daraus nach Auffassung der Parteien folgenden wechselseitigen Ansprüchen.

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3. Die Sache ist nach der gewährten Wiedereinsetzung an das [X.] zur Entscheidung über die Berufung zurückzuverweisen, das auch über die Kosten des [X.] zu entscheiden haben wird.

[X.]
[X.]
Schoppmeyer

[X.]
Schultz

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.03.2017 -
16 O 726/15 -

O[X.], Entscheidung vom 12.12.2017 -
14 U 35/17 -

18

Meta

IX ZB 8/18

28.05.2020

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2020, Az. IX ZB 8/18 (REWIS RS 2020, 11558)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11558

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

XI R 15/18

Zitiert

IX ZB 8/18

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