Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2004, Az. XII ZB 133/04

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1334

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.]/04
vom 6. Oktober 2004 in der Familiensa[X.]he

Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3, 4 Anre[X.]hte bei der Bahnversi[X.]herungsanstalt, Abteilung B, sind na[X.]h der ab 1. Januar 2001 geltenden Änderung der für sie geltenden Satzung der Bahnversi[X.]herungsan-stalt im [X.] als statis[X.]h, im [X.] jedo[X.]h als volldyna-mis[X.]h zu beurteilen (im Ans[X.]hluß an die Senatsbes[X.]hlüsse vom 7. Juli 2004 - [X.] 277/03 - FamRZ 2004, 1474 und vom 8. September 2004 - [X.] 144/04 - zur [X.] bestimmt). [X.], Bes[X.]hluß vom 6. Oktober 2004 - [X.] 133/04 - [X.]

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 6. Oktober 2004 dur[X.]h die Vorsitzende Ri[X.]hterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. [X.], und Dose bes[X.]hlossen: Auf die Re[X.]htsbes[X.]hwerden des Antragsgegners und der weiteren Beteiligten zu 2 werden der Bes[X.]hluß des 17. Zivilsenats - [X.] - des [X.] vom 3. Mai 2004 aufgehoben und das Urteil des Amtsgeri[X.]hts - Familienge-ri[X.]ht - [X.] vom 10. Februar 2004 in Ziff. II (Versorgungsaus-glei[X.]h) dahingehend abgeändert, daß der Ausglei[X.]hsbetrag zu [X.] der Versorgung des Antragsgegners bei der Bahnversi[X.]he-rungsanstalt, Abteilung B, ni[X.]ht 43,15 •, sondern 71,20 • beträgt. Die Kosten des Bes[X.]hwerdeverfahrens und des [X.] werden gegeneinander aufgehoben. [X.]: 571,80 •

Gründe: [X.] Die Parteien haben am 4. Februar 1983 geheiratet. Der [X.] (Antragstellerin; geboren am 21. August 1956) ist dem [X.] (Antragsgegner; geboren am 15. Oktober 1946) am 26. August 2003 zu-gestellt worden. Das Amtsgeri[X.]ht - Familiengeri[X.]ht - hat dur[X.]h Verbundurteil die - 3 - Ehe ges[X.]hieden (insoweit re[X.]htskräftig) und den Versorgungsausglei[X.]h dahin geregelt, daß es im Wege des Rentensplittings na[X.]h § 1587 b Abs. 1 BGB vom [X.] des Antragsgegners bei der Bahnversi[X.]herungsanstalt [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 2) auf das [X.] der [X.] bei der [X.] ([X.]; weitere [X.] zu 1) Rentenanwarts[X.]haften in Höhe von monatli[X.]h 253,23 •, bezogen auf den 31. Juli 2003, übertragen hat. Ferner hat es zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 2) im Wege des analogen [X.]s na[X.]h § 1 Abs. 3 [X.] auf dem [X.] der Antragstellerin bei der [X.] Rentenanwart-s[X.]haften in Höhe von monatli[X.]h 43,15 •, bezogen auf den 31. Juli 2003, [X.]. Auf die hiergegen geri[X.]htete Bes[X.]hwerde der Antragstellerin hat das [X.] die Ents[X.]heidung im Ergebnis dahin abgeändert, daß im Wege des [X.] in Höhe von monatli[X.]h 118,85 •, bezogen auf den 31. Juli 2003, begründet werden. Dabei ist das [X.] na[X.]h den Auskünften der weiteren [X.] zu 1 und 2 von ehezeitli[X.]hen (1. Februar 1983 bis 31. Juli 2003; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwarts[X.]haften der Parteien in der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]he-rung für die Antragstellerin bei der [X.] in Höhe von 199,46 • und für den [X.] bei der [X.] in Höhe von 705,92 •, jeweils monatli[X.]h und bezo-gen auf das Ende der Ehezeit, ausgegangen. Die für den Antragsgegner bei der [X.] bestehenden Anwarts[X.]haften hat das [X.] als volldyna-mis[X.]h bewertet und daher in Höhe von 237,70 • ungekürzt dem Versorgungs-ausglei[X.]h zugrunde gelegt. Mit der zugelassenen Re[X.]htsbes[X.]hwerde mö[X.]hten der Antragsgegner und die weitere Beteiligte zu 2 die Anwarts[X.]haften des Antragsgegners bei der - 4 - [X.] als im [X.] statis[X.]h bewertet wissen. Die Antragstelle-rin und die [X.] haben si[X.]h im Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren ni[X.]ht geäußert.

I[X.] Die na[X.]h §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässigen Re[X.]htsbes[X.]hwerden des Antragsgegners und der weiteren Beteiligten zu 2 sind begründet. Das [X.] hat die für den Antragsgegner bei der [X.] be-stehenden Anwarts[X.]haften als volldynamis[X.]h beurteilt. Dies hält re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung ni[X.]ht stand. 1. Der Senat hat zwis[X.]henzeitli[X.]h ents[X.]hieden, daß die [X.] aus der Zusatzversorgung des öffentli[X.]hen Dienstes bei der [X.] und der [X.] na[X.]h der Neufassung von deren jeweiligen Satzungen zum 1. Januar 2002 als im [X.] statis[X.]h und im [X.] dynamis[X.]h zu bewerten sind (vgl. Senatsbes[X.]hlüsse vom 7. Juli 2004 - [X.] 277/03 - FamRZ 2004, 1474 und vom 8. September 2004 - [X.] 144/04 - zur [X.] bestimmt). 2. Ebenso sind die Versorgungsanre[X.]hte des Antragsgegners bei der [X.] na[X.]h der Neufassung der Satzung der Bahnversi[X.]herungsanstalt zum 1. Januar 2001 als im [X.] statis[X.]h und im [X.] dynamis[X.]h zu bewerten. Die [X.] hat - wie die [X.] und die [X.] - mit Wirkung ab 1. Januar 2001 ihre Versorgungsregelungen grundlegend geändert und anstelle des [X.] 5 - herigen Gesamtversorgungssystems unter Anre[X.]hnung gesetzli[X.]her Renten sowie der Regelungen des § 18 [X.] ein sogenanntes "[X.]" ein-geführt. Na[X.]h dem [X.] bestimmen si[X.]h die Anre[X.]hte bei der [X.] im [X.] na[X.]h § 157 Abs. 1 Satz 1 a), Satz 2, Abs. 2 der [X.] der [X.] grundsätzli[X.]h anhand von Versorgungspunkten, die ab dem 1. Januar 2001 jährli[X.]h aus dem Verhältnis eines Zwölftels des zusatzversor-gungspfli[X.]htigen [X.] zum Referenzentgelt von 1.000 •, multipliziert mit einem Altersfaktor, festgestellt werden. Die monatli[X.]he Zusatzversorgung ergibt si[X.]h na[X.]h § 156 Abs. 1 der Satzung der [X.] dann dadur[X.]h, daß die Summe der erworbenen Versorgungspunkte mit einem Meßbetrag von 4 • mul-tipliziert wird. Wie bei der [X.] und der [X.] ist in § 157 Abs. 3 der Satzung der [X.] während der [X.] eine jährli[X.]he Verzinsung von 3,25 % angesetzt. Darüber hinaus können Versorgungspunkte na[X.]h §§ 157 Abs. 1 Satz 1 b), [X.]), 158, 187 der Satzung der [X.] no[X.]h für [X.] Komponenten (Kindererziehung u.ä.) und dur[X.]h Bonuspunkte erworben werden. Daß die [X.] bisher sol[X.]he Übers[X.]hüsse erzielt hätte, ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Im [X.] wird die Betriebsrente der [X.] na[X.]h § 160 der Satzung je-weils zum 1. Juli jährli[X.]h um 1 % erhöht. Dana[X.]h entspri[X.]ht die Zusatzversorgung bei [X.] strukturell denjeni-gen bei der [X.] und der [X.], so daß Versorgungsanre[X.]hte bei der [X.] ebenfalls als im [X.] statis[X.]h und im [X.] dyna-mis[X.]h zu bewerten sind (vgl. im Einzelnen Senatsbes[X.]hlüsse vom 7. Juli 2004 und 8. September 2004, aaO). 3. Damit ergibt si[X.]h folgende Bere[X.]hnung: Bei der Umwertung der [X.]-Anwarts[X.]haften in eine dynamis[X.]he Ver-sorgung kommt Tabelle 1 zu § 2 Abs. 2 [X.] zur Anwendung. Dies führt - 6 - zur Erhöhung des si[X.]h daraus ergebenden Faktors 6,6 (Alter des [X.] bei Ende der Ehezeit: 56 Jahre) um 65 % auf 10,89 (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 -[X.]). Aus der Jahresrente von 2.852,40 • erre[X.]hnet si[X.]h demna[X.]h ein Barwert von 2.852,40 • x 10,89 = 31.062,64 •. Na[X.]h Multiplikation mit dem Umre[X.]hnungsfaktor der Re[X.]hengrößenbekanntma[X.]hung für 2003 von 0,0001754432 ergeben si[X.]h 5,4497 Entgeltpunkte und na[X.]h weiterer Multiplika-tion mit dem allgemeinen Rentenwert zum Ehezeitende von 26,13 • eine dy-namis[X.]he Rente von 142,40 •. Der in der Ehezeit erworbenen Versorgung der Antragstellerin in Höhe von 199,46 • stehen somit Anwarts[X.]haften des Antragsgegners in Höhe von insgesamt 705,92 • + 142,40 • = 848,32 • gegenüber, so daß si[X.]h eine Aus-glei[X.]hspfli[X.]ht des Antragsgegners in Höhe von 324,43 • erre[X.]hnet (848,32 • ./. 199,46 • = 648,86 •; 648,86 • : 2 = 324,43 •). - 7 - Na[X.]h §§ 1587 b Abs. 1 BGB, 1 Abs. 3 [X.] hat der Versorgungsaus-glei[X.]h dur[X.]h Rentensplitting in Höhe von 253,23 • und dur[X.]h analoges Quasi-splitting in Höhe von 71,20 • zu erfolgen. Die Ents[X.]heidung des Amtsgeri[X.]hts war daher ledigli[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h des [X.] abzuändern. Hahne [X.] [X.] [X.] Dose

Meta

XII ZB 133/04

06.10.2004

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2004, Az. XII ZB 133/04 (REWIS RS 2004, 1334)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1334

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.