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PDF anzeigen [X.][X.]/04
vom 6. Oktober 2004 in der Familiensa[X.]he
Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3, 4 Anre[X.]hte bei der Bahnversi[X.]herungsanstalt, Abteilung B, sind na[X.]h der ab 1. Januar 2001 geltenden Änderung der für sie geltenden Satzung der Bahnversi[X.]herungsan-stalt im [X.] als statis[X.]h, im [X.] jedo[X.]h als volldyna-mis[X.]h zu beurteilen (im Ans[X.]hluß an die Senatsbes[X.]hlüsse vom 7. Juli 2004 - [X.] 277/03 - FamRZ 2004, 1474 und vom 8. September 2004 - [X.] 144/04 - zur [X.] bestimmt). [X.], Bes[X.]hluß vom 6. Oktober 2004 - [X.] 133/04 - [X.]
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 6. Oktober 2004 dur[X.]h die Vorsitzende Ri[X.]hterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. [X.], und Dose bes[X.]hlossen: Auf die Re[X.]htsbes[X.]hwerden des Antragsgegners und der weiteren Beteiligten zu 2 werden der Bes[X.]hluß des 17. Zivilsenats - [X.] - des [X.] vom 3. Mai 2004 aufgehoben und das Urteil des Amtsgeri[X.]hts - Familienge-ri[X.]ht - [X.] vom 10. Februar 2004 in Ziff. II (Versorgungsaus-glei[X.]h) dahingehend abgeändert, daß der Ausglei[X.]hsbetrag zu [X.] der Versorgung des Antragsgegners bei der Bahnversi[X.]he-rungsanstalt, Abteilung B, ni[X.]ht 43,15 •, sondern 71,20 • beträgt. Die Kosten des Bes[X.]hwerdeverfahrens und des [X.] werden gegeneinander aufgehoben. [X.]: 571,80 •
Gründe: [X.] Die Parteien haben am 4. Februar 1983 geheiratet. Der [X.] (Antragstellerin; geboren am 21. August 1956) ist dem [X.] (Antragsgegner; geboren am 15. Oktober 1946) am 26. August 2003 zu-gestellt worden. Das Amtsgeri[X.]ht - Familiengeri[X.]ht - hat dur[X.]h Verbundurteil die - 3 - Ehe ges[X.]hieden (insoweit re[X.]htskräftig) und den Versorgungsausglei[X.]h dahin geregelt, daß es im Wege des Rentensplittings na[X.]h § 1587 b Abs. 1 BGB vom [X.] des Antragsgegners bei der Bahnversi[X.]herungsanstalt [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 2) auf das [X.] der [X.] bei der [X.] ([X.]; weitere [X.] zu 1) Rentenanwarts[X.]haften in Höhe von monatli[X.]h 253,23 •, bezogen auf den 31. Juli 2003, übertragen hat. Ferner hat es zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 2) im Wege des analogen [X.]s na[X.]h § 1 Abs. 3 [X.] auf dem [X.] der Antragstellerin bei der [X.] Rentenanwart-s[X.]haften in Höhe von monatli[X.]h 43,15 •, bezogen auf den 31. Juli 2003, [X.]. Auf die hiergegen geri[X.]htete Bes[X.]hwerde der Antragstellerin hat das [X.] die Ents[X.]heidung im Ergebnis dahin abgeändert, daß im Wege des [X.] in Höhe von monatli[X.]h 118,85 •, bezogen auf den 31. Juli 2003, begründet werden. Dabei ist das [X.] na[X.]h den Auskünften der weiteren [X.] zu 1 und 2 von ehezeitli[X.]hen (1. Februar 1983 bis 31. Juli 2003; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwarts[X.]haften der Parteien in der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]he-rung für die Antragstellerin bei der [X.] in Höhe von 199,46 • und für den [X.] bei der [X.] in Höhe von 705,92 •, jeweils monatli[X.]h und bezo-gen auf das Ende der Ehezeit, ausgegangen. Die für den Antragsgegner bei der [X.] bestehenden Anwarts[X.]haften hat das [X.] als volldyna-mis[X.]h bewertet und daher in Höhe von 237,70 • ungekürzt dem Versorgungs-ausglei[X.]h zugrunde gelegt. Mit der zugelassenen Re[X.]htsbes[X.]hwerde mö[X.]hten der Antragsgegner und die weitere Beteiligte zu 2 die Anwarts[X.]haften des Antragsgegners bei der - 4 - [X.] als im [X.] statis[X.]h bewertet wissen. Die Antragstelle-rin und die [X.] haben si[X.]h im Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren ni[X.]ht geäußert.
I[X.] Die na[X.]h §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässigen Re[X.]htsbes[X.]hwerden des Antragsgegners und der weiteren Beteiligten zu 2 sind begründet. Das [X.] hat die für den Antragsgegner bei der [X.] be-stehenden Anwarts[X.]haften als volldynamis[X.]h beurteilt. Dies hält re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung ni[X.]ht stand. 1. Der Senat hat zwis[X.]henzeitli[X.]h ents[X.]hieden, daß die [X.] aus der Zusatzversorgung des öffentli[X.]hen Dienstes bei der [X.] und der [X.] na[X.]h der Neufassung von deren jeweiligen Satzungen zum 1. Januar 2002 als im [X.] statis[X.]h und im [X.] dynamis[X.]h zu bewerten sind (vgl. Senatsbes[X.]hlüsse vom 7. Juli 2004 - [X.] 277/03 - FamRZ 2004, 1474 und vom 8. September 2004 - [X.] 144/04 - zur [X.] bestimmt). 2. Ebenso sind die Versorgungsanre[X.]hte des Antragsgegners bei der [X.] na[X.]h der Neufassung der Satzung der Bahnversi[X.]herungsanstalt zum 1. Januar 2001 als im [X.] statis[X.]h und im [X.] dynamis[X.]h zu bewerten. Die [X.] hat - wie die [X.] und die [X.] - mit Wirkung ab 1. Januar 2001 ihre Versorgungsregelungen grundlegend geändert und anstelle des [X.] 5 - herigen Gesamtversorgungssystems unter Anre[X.]hnung gesetzli[X.]her Renten sowie der Regelungen des § 18 [X.] ein sogenanntes "[X.]" ein-geführt. Na[X.]h dem [X.] bestimmen si[X.]h die Anre[X.]hte bei der [X.] im [X.] na[X.]h § 157 Abs. 1 Satz 1 a), Satz 2, Abs. 2 der [X.] der [X.] grundsätzli[X.]h anhand von Versorgungspunkten, die ab dem 1. Januar 2001 jährli[X.]h aus dem Verhältnis eines Zwölftels des zusatzversor-gungspfli[X.]htigen [X.] zum Referenzentgelt von 1.000 •, multipliziert mit einem Altersfaktor, festgestellt werden. Die monatli[X.]he Zusatzversorgung ergibt si[X.]h na[X.]h § 156 Abs. 1 der Satzung der [X.] dann dadur[X.]h, daß die Summe der erworbenen Versorgungspunkte mit einem Meßbetrag von 4 • mul-tipliziert wird. Wie bei der [X.] und der [X.] ist in § 157 Abs. 3 der Satzung der [X.] während der [X.] eine jährli[X.]he Verzinsung von 3,25 % angesetzt. Darüber hinaus können Versorgungspunkte na[X.]h §§ 157 Abs. 1 Satz 1 b), [X.]), 158, 187 der Satzung der [X.] no[X.]h für [X.] Komponenten (Kindererziehung u.ä.) und dur[X.]h Bonuspunkte erworben werden. Daß die [X.] bisher sol[X.]he Übers[X.]hüsse erzielt hätte, ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Im [X.] wird die Betriebsrente der [X.] na[X.]h § 160 der Satzung je-weils zum 1. Juli jährli[X.]h um 1 % erhöht. Dana[X.]h entspri[X.]ht die Zusatzversorgung bei [X.] strukturell denjeni-gen bei der [X.] und der [X.], so daß Versorgungsanre[X.]hte bei der [X.] ebenfalls als im [X.] statis[X.]h und im [X.] dyna-mis[X.]h zu bewerten sind (vgl. im Einzelnen Senatsbes[X.]hlüsse vom 7. Juli 2004 und 8. September 2004, aaO). 3. Damit ergibt si[X.]h folgende Bere[X.]hnung: Bei der Umwertung der [X.]-Anwarts[X.]haften in eine dynamis[X.]he Ver-sorgung kommt Tabelle 1 zu § 2 Abs. 2 [X.] zur Anwendung. Dies führt - 6 - zur Erhöhung des si[X.]h daraus ergebenden Faktors 6,6 (Alter des [X.] bei Ende der Ehezeit: 56 Jahre) um 65 % auf 10,89 (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 -[X.]). Aus der Jahresrente von 2.852,40 • erre[X.]hnet si[X.]h demna[X.]h ein Barwert von 2.852,40 • x 10,89 = 31.062,64 •. Na[X.]h Multiplikation mit dem Umre[X.]hnungsfaktor der Re[X.]hengrößenbekanntma[X.]hung für 2003 von 0,0001754432 ergeben si[X.]h 5,4497 Entgeltpunkte und na[X.]h weiterer Multiplika-tion mit dem allgemeinen Rentenwert zum Ehezeitende von 26,13 • eine dy-namis[X.]he Rente von 142,40 •. Der in der Ehezeit erworbenen Versorgung der Antragstellerin in Höhe von 199,46 • stehen somit Anwarts[X.]haften des Antragsgegners in Höhe von insgesamt 705,92 • + 142,40 • = 848,32 • gegenüber, so daß si[X.]h eine Aus-glei[X.]hspfli[X.]ht des Antragsgegners in Höhe von 324,43 • erre[X.]hnet (848,32 • ./. 199,46 • = 648,86 •; 648,86 • : 2 = 324,43 •). - 7 - Na[X.]h §§ 1587 b Abs. 1 BGB, 1 Abs. 3 [X.] hat der Versorgungsaus-glei[X.]h dur[X.]h Rentensplitting in Höhe von 253,23 • und dur[X.]h analoges Quasi-splitting in Höhe von 71,20 • zu erfolgen. Die Ents[X.]heidung des Amtsgeri[X.]hts war daher ledigli[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h des [X.] abzuändern. Hahne [X.] [X.] [X.] Dose
Meta
06.10.2004
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2004, Az. XII ZB 133/04 (REWIS RS 2004, 1334)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 1334
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