Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2012, Az. I ZR 41/11

I. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 7126

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]NDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I
ZR
41/11
vom
19.
April 2012
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 19.
April 2012
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Bornkamm und die Richter
Pokrant,
Prof.
Dr.
Bü-scher, Prof. Dr.
Schaffert
und
Dr.
Koch
beschlossen:
Die Beschwerde der [X.]n gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 29.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10.
Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Die [X.]n tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin, die diese selbst zu tragen hat.
Der Streitwert wird auf 600.000

Gründe:
[X.] Die Klägerin ist Inhaberin der [X.] Marken Nr.
966
824 [X.], Nr.
2
055
403, die einen springenden [X.] zeigt, Nr.
2
001
632 [X.] mit einer springenden Raubkatze

und Nr.
2
011
596 mit dem A[X.]ild eines Strei-fens an [X.].
Die [X.] zu
2, deren Verwaltungsratspräsident der [X.] zu
3 ist, lieferte dem [X.]n zu
1 [X.]-Schuhe des Modells [X.], die mit den Marken der Klägerin gekennzeichnet waren. Einen Teil der Ware lieferte der [X.] zu
1 im Frühjahr 2007 an die W.
& Co. GmbH.
Die Klägerin hat behauptet, ein Teil der an die W.
&
Co. GmbH geliefer-ten [X.]-Schuhe seien Fälschungen. Sie hat die [X.]n auf Unterlassung des Vertriebs von mit den Klagemarken versehenen Schuhen, wie sie insbe-sondere im Klageantrag zu I
a bis c abgebildet sind, in Anspruch genommen, 1
2
3
-
3
-
soweit es sich nicht um originale Schuhe der Klägerin
bzw. von der Klägerin lizenzierte Produkte handelt. Sie hat weiter die Erteilung von Auskünften, die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung sowie die Herausgabe zur [X.] der im Unterlassungsantrag bezeichneten
und im Besitz der [X.]n befindlichen
Schuhe begehrt. Hilfsweise hat die Klägerin ihr Klagebegehren auf eine mangelnde Erschöpfung ihrer Rechte aus den Klagemarken gestützt.
Das [X.] hat der Klage mit den Hauptanträgen stattgegeben. Die Berufung der [X.]n
ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der [X.]n, deren
Zurückweisung die Klägerin beantragt. Mit der Revision möchten die [X.]n ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgen.
I[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, der Verbotsantrag sei [X.] bestimmt im Sinne von §
253 Abs.
2 Nr.
2 ZPO. Die Klageanträge seien gemäß §
14 Abs.
2 Nr.
1, Abs.
5 Satz
1 und Abs.
6 Satz
1, §
18 Abs.
1 Satz
1, §
19 Abs.
1 und 3 [X.], §
242 BGB begründet. Die in der Anlage K
59
d vorgelegten Schuhe, die von der [X.]n zu
2 an den
[X.]n
zu
1 und von diesem
an die W.
& Co. GmbH geliefert worden seien, seien Produktfälschun-gen. Die Schuhe der Anlage K
59
d entsprächen den im Klageantrag und in der landgerichtlichen Urteilsformel unter I
a abgebildeten Schuhen. Auch die in der landgerichtlichen Urteilsformel unter I
b und c abgebildeten Schuhe seien [X.].
II[X.] Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde der [X.]n hat keinen Erfolg.
1. Die Beschwerde macht ohne Erfolg geltend, die Revision sei zur Si-cherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, weil das Berufungsurteil hinsichtlich der Zulässigkeit der Klagean-4
5
6
7
-
4
-
träge symptomatische Rechtsfehler aufweise und das Berufungsgericht gegen das Verschlechterungsverbot verstoßen habe.
a) Der Unterlassungsantrag der Klägerin und das entsprechende Verbot sind unter Berücksichtigung der Klagebegründung, die zur Auslegung des [X.] und der Urteilsformel heranzuziehen ist (vgl. [X.], Urteil vom 27.
Juli 2010
-
I
ZR 139/08, [X.], 152 Rn.
25 =
WRP
2011, 223 -
Kinderhoch-stühle im [X.]), hinreichend bestimmt (§
253 Abs.
2 Nr.
2 ZPO). Das mit dem Hauptantrag verfolgte Klagebegehren ist gegen den Vertrieb gefälschter [X.]-Schuhe gerichtet. Erst mit dem Hilfsantrag wendet sich die Klägerin ge-gen den Vertrieb von Markenwaren, bei denen die Voraussetzungen der Er-schöpfung nach §
24 [X.] nicht vorliegen.
aa) Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde ist die [X.] im Unterlassungsantrag soweit es sich nicht um originale Schuhe der Klägerin bzw. von der Klägerin lizenzierte Produkte handelt

ausreichend be-stimmt. Die Klägerin bringt mit dieser Formulierung zum Ausdruck, dass sie sich gegen den Vertrieb
von Produktfälschungen wendet. Produktfälschungen sind nachgeahmte Waren im Sinne von Art.
2 Abs.
1 Buchst.
a Ziff.
i der Verordnung ([X.]) Nr.
1383/2003 des Rates vom 22.
Juli 2003 (Grenzbeschlagnahmeverord-nung). Auf diesen Waren sind ohne Zustimmung des Markeninhabers Zeichen angebracht, die mit der Marke identisch oder in ihren wesentlichen Merkmalen von ihr
nicht zu unterscheiden
sind. [X.] sind dagegen solche Waren, bei denen die Marke vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung an der Ware angebracht worden ist (vgl. [X.], Urteil vom 15.
März 2012 -
I
ZR 52/10, GRUR
2012, 626 Rn.
21 = [X.], 819
-
CONVERSE
I).
[X.]) Durch den Unterlassungshauptantrag und den [X.] nicht erfasst werden Fälle, in denen mit den Klagemarken gekennzeichnete Schuhe von der Klägerin oder einem ihrer Lizenznehmer in den Verkehr [X.] werden, ohne dass es auf die Frage ankommt, ob hinsichtlich dieser 8
9
10
-
5
-
Schuhe die Voraussetzungen der Erschöpfung nach §
24 [X.] vorliegen. Ein Verbot wegen mangelnder Erschöpfung im Sinne von §
24 [X.] hat die Klägerin erst mit den [X.] aufgegriffen, über die
das [X.] und das Berufungsgericht zu Recht nicht entschieden haben.
An diesem Ergebnis ändern auch die Ausführungen des Berufungsge-richts zur Verbotseinschränkung durch die hier in Rede stehende Passage des [X.] (soweit es sich nicht um originale Schuhe der Klägerin bzw. von der Klägerin lizenzierte Produkte handelt) nichts. An dieser Stelle fehlt im Berufungsurteil offensichtlich das Wort nicht

([X.] S.
8 letzter Absatz Satz
2). Zutreffend muss es dort nach dem Gesamtzusammenhang heißen Vom Verbot nicht erfasst werden Schuhe, die entweder von der Klägerin selbst oder einem ihrer Lizenznehmer in den Verkehr gebracht worden sind.

cc) Werden danach von dem [X.] nur Produktfälschungen erfasst und spielt der Ort des Inverkehrbringens innerhalb oder außerhalb des [X.] für die Frage, ob von den [X.]n [X.] unter den [X.] fallen, keine Rolle, geht auch die weitere Rü-ge der Nichtzulassungsbeschwerde ins Leere, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen §
528 ZPO das landgerichtliche Urteil zum Nachteil der [X.] abgeändert. Der [X.] erfasst -
auch unter Berücksichtigung der zweitinstanzlichen Urteilsgründe
-
keine [X.], bei denen die Voraussetzungen des §
24 [X.] nicht vorliegen. Anders als die Nichtzulas-sungsbeschwerde meint, werden dagegen von dem Verbot Schuhe erfasst, die nicht aus der Produktion der Klägerin stammen und von ihr nicht lizenziert [X.] sind.
b) Die Nichtzulassungsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, die [X.] nach den [X.] bis V (Auskunftserteilung, Feststellung der Schadensersatzverpflichtung, Herausgabe zum Zwecke der Vernichtung) sei 11
12
13
-
6
-
unbestimmt, weil die Urteilsformel einen unzulässigen Bezug auf den allgemein gefassten Unterlassungsausspruch enthalte.
Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz können -
soweit Wiederholungsgefahr gegeben ist
-
über die konkret festgestell-te Verletzungshandlung hinaus für solche Handlungen gegeben sein, in denen das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt (vgl. [X.], Urteil vom 15.
März 2012
-
I
ZR 137/10, [X.], 630 Rn.
19 = [X.], 824 -
CONVERSE
II).
Innerhalb des Rahmens zulässiger Verallgemeinerungen hält sich die Ur-teilsformel nach den [X.] bis V. Soweit sich die Beschwerde dagegen für ihre gegenteilige Ansicht auf die Senatsentscheidung Filialleiter-fehler

([X.], Urteil vom 29.
Juni 2000 -
I
ZR 29/98, [X.], 907, 910 =
[X.], 1258) beruft, ist dort lediglich ausgeführt, dass die [X.] im Umfang zulässiger Verallgemeinerung nicht bestehen, soweit der Unterlassungsantrag nur unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr begründet ist. Im vorliegenden Fall besteht für die Verletzungshandlungen da-gegen Wiederholungsgefahr, weil die [X.]n mit dem Vertrieb der Schuhe der Anlage K
59
d [X.] in den Verkehr gebracht haben.
2. Die Beschwerde macht weiter geltend, die Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, weil das Berufungsgericht bei der Annahme, die im Unterlassungsantrag zu I
b und c dargestellten Schuhe stammten aus der
Lieferung des
[X.]n zu
1 an die W.
& Co. GmbH das rechtliche Gehör der [X.]n verletzt habe. Anders als vom Berufungsgericht angenommen, lägen konkrete Anhaltspunkte vor, dass es bei der Überprüfung in [X.] zu einer Verwechselung der Schuhe gekommen sei. Zudem habe das [X.] eine vom Berufungsgericht abweichende Ansicht zur Herkunft der Schuhe, wie sie in dem Unterlassungsantrag zu I
b und c abgebildet seien, ver-treten. Das Berufungsgericht sei daher verpflichtet gewesen, die [X.]n auf 14
15
16
-
7
-
seine vom [X.] abweichende Ansicht hinzuweisen. Das verhilft der Be-schwerde nicht zum Erfolg.
Anders als vom Berufungsgericht angenommen, bedarf es keiner Fest-stellungen, ob die im Insbesondere-Teil des [X.] (I
b und c) dargestellten
Schuhe Fälschungen sind. Auf diese Frage kommt es für die [X.] nach den [X.] nicht an. Vorliegend steht fest, dass die Schuhe der Anlage K
59 d Produktfälschungen sind. Die daraus folgende Wie-derholungsgefahr für den Vertrieb weiterer Produktfälschungen ist nicht auf das Schuhmodell der Anlage K
59
d beschränkt, sondern erfasst auch die in dem Unterlassungsantrag unter I
b und c abgebildeten Schuhe. Erkennbare Unter-schiede bestehen zwischen den unter I
a bis c abgebildeten Schuhen nur hin-sichtlich der Art und der Farbe des Obermaterials und der Sohle. Das [X.] bleibt von der konkreten Ausgestaltung der in Rede stehenden Schuhe unberührt.
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.
17
18
-
8
-
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1, §
100 Abs.
1, §
101 Abs.
1 Halbs.
2 ZPO.

Bornkamm

Pokrant

Büscher

Schaffert

Koch

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.02.2010 -
9 HKO 15946/07 -

OLG München, Entscheidung vom 10.02.2011 -
29 U 2256/10 -

19

Meta

I ZR 41/11

19.04.2012

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2012, Az. I ZR 41/11 (REWIS RS 2012, 7126)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7126

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZR 41/11 (Bundesgerichtshof)

Markenverletzung: Begriff der Produktfälschung; Ansprüche über die konkret festgestellte Verletzungshandlung hinaus bei Wiederholungsgefahr


I ZR 52/10 (Bundesgerichtshof)

Nationales und Gemeinschaftsmarkenrecht: Darlegungs- und Beweislastverteilung im Prozess auf Unterlassung des Vertriebs von Produktfälschungen; Erschöpfungseinwand …


I ZR 52/10 (Bundesgerichtshof)


I ZR 42/11 (Bundesgerichtshof)


I ZR 137/10 (Bundesgerichtshof)

Markenverletzungsstreit: Beweislastumkehr zu den Voraussetzungen der Erschöpfung; Reichweite der Zustimmung des Markeninhabers zur Klage des …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.