Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.09.2020, Az. IV ZB 15/20

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11214

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:090920BIVZB15.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB
15/20
vom
9. September 2020
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende
Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.], die Richter Lehmann
und Dr.
Götz

am 9. September 2020

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des [X.]s [X.]

24. Zivilsenat

vom 9.
März 2020
wird auf ihre Kosten verworfen.

[X.]: bis
500

Gründe:

[X.] Der
Kläger macht
gegen die Beklagten
Ansprüche auf die [X.] einer Versicherung an Eides statt
geltend.

Die Parteien sind Geschwister und neben einer am Verfahren nicht beteiligten weiteren Schwester Abkömmlinge und Erben ihrer verstorbe-nen Mutter. In einem notariellen Teilerbauseinandersetzungsvertrag vom 11.
Mai 2015 verpflichteten sich die Beklagten in §
11 dazu, den anderen Miterben "erteilen über die Verwaltung des in §
1 genannten Grundstücks in der [X.] ab dem 09.04.2012 bis zum 31.05.2015
durch Vorlage einer geord-neten Aufstellung aller Einnahmen und Ausgaben nebst dazu gehörender Belege".
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3
-

Am 9.
Dezember 2015 erhielt der Kläger vom Beklagten zu 1 eine [X.] mit Dateien zu dem Grundstück. Mit seiner Klage begehrte er von den Beklagten zunächst, die Richtigkeit und Vollständigkeit der mit der Übersendung dieser [X.] erteilten Auskünfte an Eides statt
zu versichern. Nach Zustellung der Klage übersandte der Beklagte zu 1 dem [X.] weitere [X.] mit weiteren Kontoauszügen zum Nachlasskonto für
den [X.]raum
vom 1.
Januar bis 31.
Mai 2013; diese erhielt der Kläger am 1.
März 2019.

In der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] hat der Klä-ger ausweislich des Protokolls den Antrag aus der Klageschrift mit der Maßgabe gestellt, dass die Abgabe der Versicherung an Eides statt
auch hinsichtlich der am 1.
März 2019 zugegangenen [X.] erfolgen solle. Diese Erweiterung des Klageantrags hat das [X.] nicht in den Tatbe-stand seines Urteils aufgenommen und hierüber auch nicht entschieden. Hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrags hat es die Beklagten an-tragsgemäß verurteilt bis auf die
Einschränkung, dass sie nicht als [X.] verurteilt wurden.

Das [X.] hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten verworfen
und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf "bis zu
600

"
festgesetzt. Hiergegen wenden
sich die Beklagten
mit der Rechtsbeschwerde.

I[X.] Die gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO i.V.m. §
522 Abs.
1 Satz
4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist im Übrigen nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des §
574 Abs.
2 ZPO nicht erfüllt sind. Eine 3
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Entscheidung des [X.] ist insbesondere nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erforderlich.

1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Wert des [X.] übersteige 600

Er bemesse sich zunächst nach dem Aufwand an [X.] und Kosten, den die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfordere. Im Streitfall seien die eigenen Aufwendungen der Beklagten insoweit mit 70

setzen.

Hinzuzurechnen seien zwangsläufig entstehende Kosten für die Hinzuziehung sachkundiger Hilfspersonen. Der zur Abgabe der eides-stattlichen Versicherung Verurteilte sei nicht nur berechtigt, sondern ver-pflichtet, die erteilte Auskunft auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu über-prüfen und gegebenenfalls zu ergänzen und zu berichtigen. Habe die ausgeurteilte Verpflichtung, gegen die er sich zur Wehr setze, keinen vollstreckbaren Inhalt oder sei sie auf eine unmögliche Leistung gerich-tet, so erhöhe sich die Beschwer um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten.

Im Streitfall hätten die Beklagten im Rahmen der von ihnen ge-schuldeten
Berichtigung und Ergänzung bei der Abgabe der [X.] die Übersendung weiterer Kontoauszüge mittels der [X.] vom 1.
März 2019 und die im Verlauf des Verfahrens erster Instanz vorgenommenen Erläuterungen aufzunehmen. Für diese Berichtigung und Ergänzung könne ihnen aufgrund des Verhaltens des [X.] die Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht versagt werden. Damit seien im Rahmen der Beschwer auch die Kosten zur Abwehr einer ungerechtfer-tigten Zwangsvollstreckung zu berücksichtigen. Diese Rechtsanwaltskos-7
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ten beliefen sich, ausgehend von einem Wert von 5.000

dem Beklagten, auf jeweils 240,14

Da sich auch unter Berücksichtigung dieser Kosten eine Beschwer von weniger als 600

der landgerichtlichen Verurteilung vollstreckungsfähig oder ob eine hinrei-chende Bestimmtheit des [X.] nicht gegeben sei.

2. Diese Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt die [X.] nicht in ihrem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art.
2 Abs.
1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaats-prinzip) durch unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu der an sich gegebenen Berufung (vgl. [X.], Beschluss vom 13.
Januar 2015

[X.], [X.], 471 Rn.
7), weil die Annahme einer Beschwer der Beklagten von weniger als 600

a) Hierfür kann es dahinstehen, ob die Rechtsanwaltskosten für eine Abwehr der Zwangsvollstreckung nach einem Wert von 5.000

-
wie vom Berufungsgericht angenommen

oder nach einem Wert von 10.000

-
wie es die Beschwerde geltend macht

zu berechnen wären, weil derartige Kosten hier von vornherein nicht zu berücksichtigen sind.

Denn eine
Abwehr der Zwangsvollstreckung aus dem landgerichtli-chen Urteil ist im Streitfall nicht geboten. Der Tenor des Urteils ist

was das Berufungsgericht offengelassen hat

vollstreckungsfähig, da von den Beklagten danach (nur) eine eindeutig bezeichnete Erklärung gefor-dert wird, nämlich die Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der durch den Inhalt der am 9.
Dezember 2015
zugegangenen [X.]
erteil-ten Auskünfte.
Für die Vollstreckbarkeit ist es nicht erforderlich, dass der Inhalt dieser Auskünfte im Einzelnen im Titel wiedergegeben wird und 11
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dieser sich auf bestimmte erteilte Auskünfte bezieht, sondern es genügt, dass sich aus dem Urteil eindeutig ergibt, welche Auskünfte gemeint sind (vgl. Senatsbeschluss vom 13.
September 2017

[X.], [X.] 2018, 91 Rn.
13).

Die Beklagten können die nach dem Titel von ihnen geforderte ei-desstattliche Versicherung
auch abgeben, ohne sich einer Gefahr der Strafbarkeit auszusetzen. Sie müssen dazu
lediglich

wie vom Beru-fungsgericht insoweit
zutreffend erkannt

die eidesstattliche Versiche-rung hinsichtlich der
am
9.
Dezember 2015
zugegangenen
[X.], die allein den Gegenstand der Verurteilung bildet,
auf die Angaben der am 1.
März 2019 zugegangenen [X.] erstrecken.
Hierfür ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht
not-wendig, weil ein Tätigwerden zur Abwehr der
Zwangsvollstreckung eben nicht erforderlich ist und es im Übrigen ausreicht, im Rahmen der abzu-gebenden Versicherung an Eides statt
auf die bereits vorgenommenen Ergänzungen zu verweisen bzw. diese zu wiederholen, sofern die erteil-ten Auskünfte damit nunmehr richtig und vollständig sind. Letzteres
wird auch von der Beschwerde nicht in Frage gestellt.

Im Übrigen wäre das Risiko, wegen einer falschen oder möglich-erweise falschen eidesstattlichen Versicherung mit einem Strafverfahren überzogen zu werden, bei der Wertbemessung ohnehin
nicht zu berück-sichtigen
(vgl. Senatsbeschluss vom 13.
September 2017 aaO Rn.
14).

b) Damit verbleibt für die Beschwer der Beklagten nur
der Aufwand an [X.] und Kosten zu berücksichtigen, den sie selbst
für die Prüfung der erteilten Auskunft auf Vollständigkeit und Richtigkeit sowie
die notwendi-ge Ergänzung und Berichtigung
erbringen müssen. Diesen Aufwand hat das Berufungsgericht mit 70

Dass ihm hierbei

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Rechtsbeschwerdegericht allein nachprüfbare (vgl. Senatsbeschluss vom 13.
September 2017 aaO Rn.
10 m.w.N.)

Ermessensfehler unterlaufen wären, ist weder von der Beschwerde dargelegt noch sonst ersichtlich.

[X.]
[X.]
[X.]

Lehmann
Dr.
Götz
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.08.2019 -
7 O 21/19 -

O[X.], Entscheidung vom 09.03.2020 -
24 U 5/19 -

Meta

IV ZB 15/20

09.09.2020

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.09.2020, Az. IV ZB 15/20 (REWIS RS 2020, 11214)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11214

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VI ZB 29/14

IV ZB 21/16

24 U 5/19

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