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PDF anzeigen [X.] vom 10. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am [X.] gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 30. August 2005 im [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des [X.] zu-rückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und entschieden, dass er an den Neben-kläger Schmerzensgeld zu bezahlen hat. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der vom Angeklagten erhobenen Sachrüge hat zum Schuld- und Strafaus-spruch aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Keinen Bestand hat die angeordnete Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB). 1 Nach den getroffenen Feststellungen liegen zwar die Voraussetzungen für die Anordnung der Maßregel gemäß § 64 Abs. 1 StGB vor. Mit der [X.], eine Entziehungskur sei - trotz der derzeit ablehnenden Haltung des [X.] hierzu - nicht von vorneherein aussichtslos, weil er selbstkritische Ansätze zeige, hat das [X.] jedoch einen unzutreffenden Prüfungsmaß-stab zugrunde gelegt. Denn nach der Rechtsprechung des [X.] darf die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nur dann [X.] werden, wenn die hinreichend konkrete Aussicht auf einen [X.] besteht (vgl. [X.] 91, 1 ff., 28; Tröndle/[X.], StGB 53. Aufl. § 64 Rdn. 14 ff.). Ob dies der Fall ist, lässt sich dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht sicher entnehmen. Über die Maßregel muss deshalb der Tatrichter erneut befinden. 3 Tolksdorf
Winkler Pfister
von Lienen [X.]
Meta
10.01.2006
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2006, Az. 3 StR 463/05 (REWIS RS 2006, 5768)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 5768
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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