Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2006, Az. 1 StR 561/06

1. Strafsenat | REWIS RS 2006, 472

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 561/06 vom 5. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 5. Dezember 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. Juli 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen. Die sehr milde Strafe wird dem Schuldumfang auch deshalb nicht ge-recht, weil der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen auch eine Geiselnahme gemäß § 239b Abs. 1 StGB begangen haben dürfte. Wahl Boetticher

Kolz Elf [X.]

Meta

1 StR 561/06

05.12.2006

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2006, Az. 1 StR 561/06 (REWIS RS 2006, 472)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 472

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