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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:020316B5ARS60.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 [X.]
vom
2. März 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
hier:
[X.] des 3. Strafsenats vom 3. September
2015
3 [X.]/15
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 2. März 2016 beschlossen:
Der beabsichtigten Entscheidung des 3. Strafsenats steht Rechtspre-chung des 5. Strafsenats nicht entgegen.
An eventuell früher [X.] Rechtsprechung hält der Senat aus den Gründen des [X.] nicht fest.
[X.] König
Berger Feilcke
Meta
02.03.2016
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2016, Az. 5 ARs 60/15 (REWIS RS 2016, 15213)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 15213
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