Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2016, Az. 5 ARs 60/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 15213

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[X.]:[X.]:BGH:2016:020316B5ARS60.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 [X.]
vom
2. März 2016

in der Strafsache
gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

hier:
[X.] des 3. Strafsenats vom 3. September
2015

3 [X.]/15

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 2. März 2016 beschlossen:
Der beabsichtigten Entscheidung des 3. Strafsenats steht Rechtspre-chung des 5. Strafsenats nicht entgegen.
An eventuell früher [X.] Rechtsprechung hält der Senat aus den Gründen des [X.] nicht fest.
[X.] König

Berger Feilcke

Meta

5 ARs 60/15

02.03.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2016, Az. 5 ARs 60/15 (REWIS RS 2016, 15213)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15213

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5 ARs 60/15

3 StR 236/15

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