Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2014, Az. 4 StR 292/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 777

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 292/14

vom
3. Dezember
2014
in der Strafsache
gegen

wegen schweren Raubes

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 3.
Dezember
2014
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der [X.] des [X.] bei dem [X.] vom 1.
April 2014 im Ausspruch über die Entschädi-gung der Verletzten
wie folgt geändert und neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Nebenklägerin sämtliche
immateriellen Schäden infolge des Vorfalls vom 23.
September 2013, der Gegenstand dieses Strafverfahrens ist, zu ersetzen, soweit die
Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen sind oder noch übergehen werden. Hinsicht-lich des weiter gehenden Antrags auf Zahlung von Schmer-zensgeld
wird von einer Entscheidung abgesehen.
2.
Die weiter gehende Revision
wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer
hat die Kosten des
Rechtsmittels, die insoweit entstandenen besonderen Kosten und die der Ne-ben-
und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstan-denen notwendigen Auslagen zu tragen.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen (besonders) schweren Raubes zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. [X.] der Angeklagte verpflichtet ist, der Nebenklägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden des Vorfalls vom 23.09.2013, der Gegenstand die-ses Strafverfahrens
ist, zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungs-

Die gegen
seine Verurteilung
gerichtete und auf die Verletzung materiel-len Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich
zu einer Ände-rung im
Adhäsionsausspruch; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
Das [X.] hat in seinem
Grundurteil
auch eine Ersatzpflicht des Angeklagten hinsichtlich materieller
Schäden der Verletzten
festgestellt. Inso-weit erweist sich der Adhäsionsausspruch als rechtsfehlerhaft, weil die Neben-klägerin lediglich einen Antrag auf Zahlung von Schmerzensgeld gestellt hat. Den Verstoß gegen §
404 Abs.
1 StPO
hat der [X.] wegen zu be-rücksichtigen (vgl. [X.], Beschlüsse
vom 7.
Dezember 2006

4
StR
505/06

und vom 23.
August 2012

1
StR
311/12).
Der Senat hat den Vorbehalt des Forderungsübergangs
sprachlich dem vom [X.] Gewollten angepasst und auch ausgesprochen, dass im Übri-gen von einer Entscheidung über den
Adhäsionsantrag abgesehen wird.
Die
Strafkammer
hat nicht über den
von der
Adhäsionsklägerin gestellten [X.] entschieden,
sondern insoweit lediglich ein Grundurteil erlassen; 1
2
3
4
-
4
-
dies ist im Tenor des Urteils auszusprechen ([X.], Urteil vom 13.
Mai 2003

1
StR
529/02, [X.]R StPO §
406 Teilentscheidung
1; Beschluss vom 15.
Juni 2010

4
StR
161/10).
Sost-Scheible
Cierniak
Franke

Bender
Quentin

Meta

4 StR 292/14

03.12.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2014, Az. 4 StR 292/14 (REWIS RS 2014, 777)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 777

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Adhäsionsverfahren: Feststellungsanspruch auf Schmerzensgeldzahlung hinsichtlich wahrscheinlich entstehender weiterer Schäden


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