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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 265/10
vom
4. Mai
2011
in dem Rechtsstreit
-
2
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Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 4. Mai
2011
durch den Vor-sitzenden [X.], [X.]
Frellesen, die Richterinnen
Dr.
Milger
und Dr. [X.] sowie
[X.]
Bünger
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision durch einstimmigen [X.] gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
Gründe:
1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht (mehr). Der Senat hat die grundsätzliche
Rechtsfrage,
ob die kurze Verjährung des §
548 Abs. 2 BGB auf Ansprüche des Mieters wegen Schönheitsreparaturen [X.] ist, zu deren Ausführung er mangels wirksamer Abwälzung der Reno-vierungspflicht nicht verpflichtet war, mit Urteil vom heutigen Tage im Verfahren [X.] entschieden.
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat hat ent-schieden, dass sämtliche Ansprüche des Mieters wegen Schönheitsreparatu-ren, die er
während des Mietverhältnisses
im Hinblick auf eine später als un-wirksam erkannte Renovierungsklausel vorgenommen hat, gemäß §
548 Abs.
2 BGB verjähren. Dies gilt für einen Bereicherungsanspruch ebenso wie für einen etwaigen Schadensersatzanspruch des Mieters (§
280 Abs.
1, §
241 Abs.
1, §
311 Abs. 2 BGB)
unter dem
Gesichtspunkt, dass den Vermieter wegen der Verwendung der
unwirksamen Renovierungsklausel
ein Schuldvorwurf trifft.
Das Berufungsgericht hat die von den Klägern
geltend gemachten Ansprüche 1
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3
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aus dem
mit Ablauf des
30. November
2008
beendeten
Mietverhältnis
deshalb
zu Recht
als verjährt angesehen, denn die Klage ist erst am 27. August 2009 und damit nach Ablauf der Frist des § 548 Abs. 2 BGB eingereicht worden.
3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
[X.]
Dr. Frellesen
Dr. Milger
Dr. [X.]
Dr. Bünger
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden.
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.01.2010 -
3 C 836/09 -
LG [X.], Entscheidung vom 21.09.2010 -
12 S
561/10 -
3
Meta
04.05.2011
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2011, Az. VIII ZR 265/10 (REWIS RS 2011, 7100)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 7100
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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