Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.05.2011, Az. VIII ZR 265/10

8. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 7077

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Gegenstand

Wohnraummiete: Verjährung von Ersatzansprüchen wegen nicht geschuldeter Schönheitsreparaturen


Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe

1

1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht (mehr). Der [X.] hat die grundsätzliche Rechtsfrage, ob die kurze Verjährung des § 548 Abs. 2 BGB auf Ansprüche des Mieters wegen Schönheitsreparaturen anzuwenden ist, zu deren Ausführung er mangels wirksamer Abwälzung der Renovierungspflicht  nicht verpflichtet war, mit Urteil vom heutigen Tage im Verfahren [X.]/10 entschieden.

2

2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Der [X.] hat entschieden, dass sämtliche Ansprüche des Mieters wegen Schönheitsreparaturen, die er während des Mietverhältnisses im Hinblick auf eine später als unwirksam erkannte Renovierungsklausel vorgenommen hat, gemäß § 548 Abs. 2 BGB verjähren. Dies gilt für einen Bereicherungsanspruch ebenso wie für einen etwaigen Schadensersatzanspruch des Mieters (§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB) unter dem Gesichtspunkt, dass den Vermieter wegen der Verwendung der unwirksamen Renovierungsklausel ein Schuldvorwurf trifft. Das Berufungsgericht hat die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche aus dem mit Ablauf des 30. November 2008 beendeten Mietverhältnis deshalb zu Recht als verjährt angesehen, denn die Klage ist erst am 27. August 2009 und damit nach Ablauf der Frist des § 548 Abs. 2 BGB eingereicht worden.

3

3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

[X.]                                     Dr. Frellesen                                         Dr. Milger

                 Dr. Fetzer                                           Dr. Bünger

Hinweis:

Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Meta

VIII ZR 265/10

04.05.2011

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG München II, 21. September 2010, Az: 12 S 561/10, Urteil

§ 539 Abs 1 BGB, § 548 Abs 2 BGB, § 677 BGB, § 683 S 1 BGB, § 812 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.05.2011, Az. VIII ZR 265/10 (REWIS RS 2011, 7077)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7077

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Wird zitiert von

VIII ZR 265/10

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VIII ZR 195/10

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