Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.09.2023, Az. 1 StR 181/23

1. Strafsenat | REWIS RS 2023, 7253

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 16. Dezember 2022 wird verworfen.

2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Entscheidungsgründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 17 Fällen und wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in zwei Fällen unter Freisprechung im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt; daneben hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Ohne Erfolg wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision gegen den Ausspruch über die Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe, soweit das [X.] der Strafzumessung in den Fällen [X.] bis [X.] 17. und [X.] 19. der Urteilsgründe zwar den Strafrahmen des § 370 Abs. 3 Satz 1 [X.] bzw. § 374 Abs. 2 Satz 1 [X.] zugrunde gelegt, die Strafe aber nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB gemildert hat.

2

Dabei kann offenbleiben, ob das [X.] die Annahme, die von dem Angeklagten geleistete Aufklärungshilfe sei „wesentlich“ im Sinne des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, tragfähig begründet hat; ferner ist nicht entscheidungserheblich, ob die Urteilsgründe zumindest im Gesamtzusammenhang erkennen lassen, dass das [X.] diese Ermessensentscheidung aufgrund der nach § 46b Abs. 2 StGB erforderlichen Gesamtwürdigung vorgenommen hat (vgl. [X.], Urteile vom 25. September 2018 – 5 StR 251/18, [X.]St 63, 210 Rn. 11 und vom 20. Dezember 2012 – 3 [X.] Rn. 3; BT-Drucks. 16/6268 S. 13 f.). Damit werden keine durchgreifenden Rechtsfehler aufgezeigt. Die gegen den Angeklagten in den genannten Fällen verhängten Einzelstrafen (von einem Jahr vier Monaten bis zur [X.] von zwei Jahren elf Monaten Freiheitsstrafe) sowie die Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren drei Monaten sind nicht zu beanstanden (§ 354 Abs. 1 StPO entsprechend; vgl. auch Nr. 147 Abs. 1 Satz 2 und 3 [X.]). Das [X.] ist im [X.] von dem zutreffenden Schuldumfang ausgegangen, dessen Bestimmung es vor allem den jeweiligen Umfang der verkürzten Steuer zugrunde gelegt hat ([X.] f.; vgl. etwa [X.], Urteile vom 25. April 2017 – 1 [X.] Rn. 16 f. und vom 2. Dezember 2008 – 1 [X.], [X.]St 53, 71 Rn. 21 ff.).

Jäger     

  

Bellay     

  

Bär

  

Leplow     

  

Munk     

  

Meta

1 StR 181/23

20.09.2023

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bielefeld, 16. Dezember 2022, Az: 9 KLs 12/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.09.2023, Az. 1 StR 181/23 (REWIS RS 2023, 7253)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 7253

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 313/20 (Bundesgerichtshof)

Strafmilderungsgründe: Aufklärungshilfe; ausländerrechtliche Tatfolgen; Untersuchungshaftvollzug; Trennung von der Familie; Vermögenseinbuße durch Einziehung


3 StR 243/23 (Bundesgerichtshof)


1 StR 606/16 (Bundesgerichtshof)

Strafzumessung bei Steuerhinterziehung: Berücksichtigung des Merkmals der "verschuldeten Auswirkungen der Tat"


1 StR 586/18 (Bundesgerichtshof)

(Wesentliche Aufklärungshilfe bei voriger Selbstanzeige eines anderen Beteiligten)


2 StR 338/16 (Bundesgerichtshof)

Berücksichtigung von Milderungsgründen im Rahmen der Strafzumessung


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

1 StR 606/16

3 StR 426/12

5 StR 251/18

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.