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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 16. Dezember 2022 wird verworfen.
2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 17 Fällen und wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in zwei Fällen unter Freisprechung im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt; daneben hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Ohne Erfolg wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision gegen den Ausspruch über die Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe, soweit das [X.] der Strafzumessung in den Fällen [X.] bis [X.] 17. und [X.] 19. der Urteilsgründe zwar den Strafrahmen des § 370 Abs. 3 Satz 1 [X.] bzw. § 374 Abs. 2 Satz 1 [X.] zugrunde gelegt, die Strafe aber nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB gemildert hat.
Dabei kann offenbleiben, ob das [X.] die Annahme, die von dem Angeklagten geleistete Aufklärungshilfe sei „wesentlich“ im Sinne des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, tragfähig begründet hat; ferner ist nicht entscheidungserheblich, ob die Urteilsgründe zumindest im Gesamtzusammenhang erkennen lassen, dass das [X.] diese Ermessensentscheidung aufgrund der nach § 46b Abs. 2 StGB erforderlichen Gesamtwürdigung vorgenommen hat (vgl. [X.], Urteile vom 25. September 2018 – 5 StR 251/18, [X.]St 63, 210 Rn. 11 und vom 20. Dezember 2012 – 3 [X.] Rn. 3; BT-Drucks. 16/6268 S. 13 f.). Damit werden keine durchgreifenden Rechtsfehler aufgezeigt. Die gegen den Angeklagten in den genannten Fällen verhängten Einzelstrafen (von einem Jahr vier Monaten bis zur [X.] von zwei Jahren elf Monaten Freiheitsstrafe) sowie die Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren drei Monaten sind nicht zu beanstanden (§ 354 Abs. 1 StPO entsprechend; vgl. auch Nr. 147 Abs. 1 Satz 2 und 3 [X.]). Das [X.] ist im [X.] von dem zutreffenden Schuldumfang ausgegangen, dessen Bestimmung es vor allem den jeweiligen Umfang der verkürzten Steuer zugrunde gelegt hat ([X.] f.; vgl. etwa [X.], Urteile vom 25. April 2017 – 1 [X.] Rn. 16 f. und vom 2. Dezember 2008 – 1 [X.], [X.]St 53, 71 Rn. 21 ff.).
Jäger |
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Bellay |
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Bär |
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Leplow |
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Munk |
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Meta
20.09.2023
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Urteil
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Bielefeld, 16. Dezember 2022, Az: 9 KLs 12/22
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.09.2023, Az. 1 StR 181/23 (REWIS RS 2023, 7253)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 7253
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 313/20 (Bundesgerichtshof)
Strafmilderungsgründe: Aufklärungshilfe; ausländerrechtliche Tatfolgen; Untersuchungshaftvollzug; Trennung von der Familie; Vermögenseinbuße durch Einziehung
3 StR 243/23 (Bundesgerichtshof)
1 StR 606/16 (Bundesgerichtshof)
Strafzumessung bei Steuerhinterziehung: Berücksichtigung des Merkmals der "verschuldeten Auswirkungen der Tat"
1 StR 586/18 (Bundesgerichtshof)
(Wesentliche Aufklärungshilfe bei voriger Selbstanzeige eines anderen Beteiligten)
2 StR 338/16 (Bundesgerichtshof)
Berücksichtigung von Milderungsgründen im Rahmen der Strafzumessung