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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 439/13
vom
23. September 2015
in dem Rechtsstreit
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die [X.] Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski, [X.] und die Richterin [X.]
am 23.
September 2015
beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats
des
Oberlandgerichts Köln
vom 6. Dezember
2013 wird ge-mäß §
552a Satz 1 ZPO auf Kosten der
Klägerseite
zu-rückgewiesen.
Der Streitwert für
das Revisionsverfahren wird auf
Gründe:
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerseite (Versicherungsnehmer: im [X.])
war gemäß § 552a ZPO [X.], weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung
nicht vorlie-gen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der [X.] hat die Parteien mit Beschluss vom 26. Juni 2015 auf die beabsichtigte Zurück-weisung hingewiesen. Auf die dortigen Gründe wird ergänzend Bezug genommen.
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Der Schriftsatz des
Klägervertreters
vom 25. August 2015 gibt [X.] Veranlassung, von der Zurückweisung der Revision abzusehen.
Soweit dort darauf hingewiesen wird, die Revision sei auf die [X.] des [X.] insgesamt gestützt, begründet dies im Streitfall nicht die Pflicht zu einer Vorlage an den [X.], da es auf diese Frage hier nicht entscheidungser-heblich ankommt. Wie der [X.] in seinem Hinweisbeschluss näher [X.] hat, wäre es d. [X.], der trotz Belehrung darüber, dass er den [X.] nicht zustande kommen lassen musste, diesen bis zum Widerspruch etwa fünf Jahre durchgeführt hat, wegen widersprüchlichen Verhaltens verwehrt, sich bei unterstellter Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des [X.] auf eine Unwirksamkeit des Vertrages zu berufen. Die Frage einer möglichen Vorlage an den [X.] in einem Fall, in dem kein widersprüchliches Verhalten der Versicherungs-nehmer festgestellt werden kann, stellt sich im Streitfall nicht. Entgegen der
Ansicht der Revision sind die Maßstäbe für die Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben in der Rechtsprechung des [X.] der [X.] auch geklärt (siehe im Einzelnen Se-natsurteil vom 16.
Juli 2014
IV
ZR 73/13, [X.], 102 Rn. 41
f.; [X.], Nichtannahmebeschluss vom 4.
März 2015
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BvR 3280/14, [X.] Rn. 31 ff. m.w.N.) und die Annahme rechtsmissbräuchlichen [X.] steht in Fällen wie dem vorliegenden in Einklang mit dieser Recht-sprechung (vgl. [X.]surteil aaO; vgl. auch [X.] aaO).
Soweit die Revision geltend macht, es sei unionsrechtlich [X.], ob verbraucherschützende Widerspruchsrechte durch nationale Vorschriften zum Rechtsmissbrauch beschränkt werden dürften, berührt 2
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dies zwar das Gebot der praktischen Wirksamkeit. Der Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Verbots widersprüchlicher Rechtsausübung steht dies aber nicht entgegen, weil die Ausübung die-ser Rechte in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt
und die nationa-len Gerichte ein missbräuchliches Verhalten auch nach der Rechtspre-chung des Gerichtshofs der [X.] berücksichtigen dürfen ([X.] aaO Rn. 32 m.w.N.).
Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben beeinträch-tigen auch angesichts der besonderen Umstände des [X.] die praktische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und den Sinn und Zweck des Widerspruchsrechts nicht. Die Erwägungen der [X.] und Dritten Richtlinie Lebensversicherung, eine genaue Belehrung der [X.] über ihr Rücktrittsrecht vor Abschluss des [X.], werden auch hier nicht berührt, denn entscheidend ist im Streitfall, dass d. [X.], der
dem geltenden nationalen Recht entsprechend ordnungsgemäß über die Möglichkeit belehrt worden ist, den
Vertrag
ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diesen
gleichwohl in
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Vollzug gesetzt und über mehrere Jahre durchgeführt hat (vgl. ergän-zend [X.]surteil vom 10. Juni 2015
IV ZR 105/13, [X.], 876 Rn. 13 f.).
[X.] [X.] Dr.
Karczewski
[X.] [X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.02.2013 -
26 O 287/12 -
O[X.], Entscheidung vom 06.12.2013 -
20 U 50/13 -
Meta
23.09.2015
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2015, Az. IV ZR 439/13 (REWIS RS 2015, 4971)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 4971
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