Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2016, Az. 4 StR 473/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 1238

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:071216B4STR473.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 473/16

vom
7. Dezember
2016
in der Strafsache
gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 7.
Dezember
2016
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 [X.] beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 20.
April 2016 im
Ausspruch über die Entschädigung der Verletzten

t-gestellt (wird), dass sich die Forderung Ziff.
2 aus einer vor-

Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwor-fen.
2.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen be-sonderen Kosten und die der Neben-
und Adhäsionsklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen we-gen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es eine Adhäsionsentscheidung ge-troffen.
Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel erzielt lediglich den geringen aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg.
1
-
3
-
1.
Das [X.] hat im Rahmen seiner Adhäsionsentscheidung auch festgestellt, dass sich das zuerkannte Schmerzensgeld nebst Zinsen aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung ergebe.
Insoweit erweist sich der [X.] als rechtsfehlerhaft, weil die Nebenklägerin diese Feststellung nicht beantragt hat.
Den Verstoß gegen §
404 Abs.
1 [X.] hat der [X.] wegen zu berücksichtigen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 7.
Dezember 2006

4
StR
505/06;
vom 30.
Mai 2012

2
StR
98/12;
vom 23.
August 2012

1
StR 311/12;
und vom 3.
Dezember 2014

4
StR
292/14).
2.
Die vom Angeklagten erhobene Verfahrensrüge eines Verstoßes ge-gen §
265 Abs.
1 [X.] ist bereits unzulässig (§
344 Abs.
2 Satz
2 [X.]). Der Beschwerdeführer hat versäumt, den in der Hauptverhandlung vom 23.
März 2016 verkündeten Beschluss gemäß
§
154a Abs.
2 [X.] mitzuteilen. Darin hat das [X.] sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß §
176 StTatgericht hier (uneingeschränkt) von vollendeter Tatbegehung
ausgeht, hätte es dieses Vortrags bedurft, um die Rüge, wonach ein Hinweis auf die (mögli-che) Annahme von Tatvollendung unterblieben sei, auf ihre Schlüssigkeit prüfen zu können.
Im Übrigen beruht die Verurteilung des Angeklagten nicht auf einem
etwaigen Verstoß gegen §
265 Abs.
1 [X.]
(vgl. zur Beruhensprüfung [X.],
Urteile vom 30.
Mai 1996

4
StR
109/96; und vom 25.
März 1992

3
StR 519/91; Beschlüsse vom 14.
Januar
2010

1
StR
587/09,
[X.]R [X.] §
265 Abs.
1 Hinweispflicht
9; und vom 14.
Juni 2016

3
StR
196/16).
Das Land-gericht hat den
zur Sache schweigenden Angeklagten aufgrund der Angaben der Nebenklägerin in ihrer polizeilichen Vernehmung vom 8.
Februar 2013 und ihrer auf Video aufgezeichneten und in der Hauptverhandlung abgespielten 2
3
4
-
4
-
richterlichen Vernehmung vom 13.
November 2013 für überführt erachtet. [X.] der Urteilsgründe hat die [X.] diesen Angaben
die der Verurteilung zugrunde gelegten Tathandlungen entnommen. Es ist nicht ersichtlich, wie der Angeklagte sich gegen diese bereits von Anbeginn des [X.] gegen ihn erhobenen Vorwürfe anders hätte verteidigen können, wenn das Gericht ihn

abweichend von der Anklage

darauf hingewiesen hätte, dass eine Verurteilung wegen eines vollendeten Delikts
im Fall
122
in Betracht kommt.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Bender
Paul

Meta

4 StR 473/16

07.12.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2016, Az. 4 StR 473/16 (REWIS RS 2016, 1238)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1238

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