Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2006, Az. 4 StR 323/06

4. Strafsenat | REWIS RS 2006, 1745

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[X.] vom 21. September 2006 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 21. September 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 6. April 2006 aufgehoben, soweit es das [X.] abgelehnt hat, die Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung auszu-setzen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückver-wiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs [X.] zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuldspruch und die Be-messung der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe wendet. [X.] hat die Entscheidung des [X.]s, die Vollstreckung dieser Strafe nicht zur Bewährung auszusetzen, keinen Bestand. 1 - 3 - Die Begründung, mit der das [X.] das Vorliegen besonderer Um-stände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB verneint hat, begegnet schon deshalb durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil es sich nicht damit befasst hat, ob dem Angeklagten - was nach den bisherigen Feststellungen nahe liegt - eine positive Sozialprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB gestellt werden kann. Über diese Frage ist jedoch vorab zu befinden, denn die Erwartung, der Ange-klagte werde sich künftig straffrei führen, ist auch bei der Beurteilung von [X.], ob besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 StGB vor-liegen ([X.], 670; NStZ 1997, 434). Auf diesem Mangel kann hier die Entscheidung beruhen, weil nicht auszuschließen ist, dass der Tatrichter dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose gestellt und bei Würdigung dieses Gesichtspunktes im Rahmen des § 56 Abs. 2 StGB die verhängte [X.] zur Bewährung ausgesetzt hätte. Zudem liegen neben dem - allerdings erst nach Durchführung der Beweisaufnahme abgelegten [X.] Geständnis des Ange-klagten und seinen als Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne des § 46 a Abs. 1 StGB gewerteten Wiedergutmachungsbemühungen weitere mildernde Gesichtspunk-te vor. Die bisherige Unbestraftheit des Angeklagten und seine familiäre Situati-on als ernährender Familienvater sind aber nicht nur für die Festsetzung der Strafe von Bedeutung, sondern hätten auch bei der Prüfung der Persönlichkeit des Angeklagten nach § 56 Abs. 2 Satz 1 StGB in die erforderliche Gesamtbe-trachtung mit einbezogen werden müssen. Über die [X.] ist daher nochmals zu befinden. 2 - 4 - Einer Aufhebung der zugrunde liegenden Feststellungen bedarf es nicht, da diese rechtsfehlerfrei getroffen worden sind. Hierzu nicht in Widerspruch stehende ergänzende Feststellungen sind zulässig. 3 [X.] Prof. Dr. [X.] ist Athing urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb verhindert zu

unterschreiben. Maatz Ernemann Sost-Scheible

Meta

4 StR 323/06

21.09.2006

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2006, Az. 4 StR 323/06 (REWIS RS 2006, 1745)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1745

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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