Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2015, Az. 4 StR 445/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 17314

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 445/14

vom
13. Januar
2015
in der Strafsache
gegen

wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 13.
Januar
2015
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 11.
Juli 2014 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Straf-aussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige [X.] des [X.]s zurückverwiesen.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs
eines Kindes zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verur-teilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung for-mellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1
-
3
-
1.
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung
ist nicht rechtsfeh-lerfrei begründet.
Das [X.] hat dem Angeklagten eine günstige Kriminalprognose
im Sinne des §
56 Abs.
1 StGB

n-

56 Abs.
2 StGB zu erkennen vermocht.
a)
Die Verneinung einer günstigen Sozialprognose begegnet [X.] rechtlichen Bedenken. Das [X.] ist von einer Neigung des [X.] zu sexuellen Übergriffen auf Mädchen
im Kindesalter
ausgegangen, rden sei. Es hat dem Angeklagten angelastet, keine professionelle Hilfe bei der Aufar-beitung des Tatgeschehens

gesucht zu haben. Der

die Tat in Abrede neh-mende

Angeklagte hätte sich indes
zu seinem Recht, den Tatvorwurf zu be-streiten, in Widerspruch setzen müssen, wenn er diese Neigung zugegeben und z.B. vorgetragen hätte, er habe bereits an einer fachkundigen
Behandlung teilgenommen. Im Hinblick auf die Verteidigungsrechte des Angeklagten durfte ihm der Tatrichter diesen Vorwurf nicht machen (vgl. [X.], Beschluss vom 9.
April 1997

2
StR
44/97, [X.], 434).
Die [X.] hat sich an dieser Stelle auch nicht

wie erforderlich

mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit insbesondere durch die Erteilung von Therapieweisungen sowie Weisungen nach §
56c Abs.
2 Nr.
3 StGB die Voraussetzungen für eine günstige Kriminalprognose geschaffen werden [X.] (vgl. [X.], Beschlüsse vom 8.
Oktober 1991

4
StR
440/91, [X.]R StGB
2
3
4
5
-
4
-
§
56 Abs.
1 Sozialprognose 21, und vom 19.
März 2013

5
StR
41/13, [X.]R StGB §
56 Abs.
2 Sozialprognose
5).
b)
Auf diesen
Rechtsfehlern
kann die Ablehnung der
Strafaussetzung
zur Bewährung
beruhen.
Es ist nicht auszuschließen, dass der Tatrichter dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose gestellt hätte, da dieser nicht vorbestraft und sozial
integriert ist.
Hätte die [X.] eine günstige Prognose gestellt, so wäre sie auch

56 Abs.
2 StGB) möglicherweise zu einem anderen Ergebnis gelangt. Denn nach ständiger Rechtsprechung kann die Frage einer günstigen Sozialprognose auch für die Beurteilung bedeutsam sein, ob Umstände von besonderem Gewicht im Sinne des §
56 Abs.
2 StGB vorliegen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 23.
Februar 1994

2
StR
623/93, [X.], 20, vom 28.
Juni 1995

2
StR
284/95, und vom 9.
April 1997, aaO; Urteil vom 20.
Januar 2000

4
StR
365/99).
2.
Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung neuer
Verhandlung und Entscheidung. Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten als unbegrün-det zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
6
7
8
9
-
5
-
3.
Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass der Vorwurf, der Ange-klagte habe auch

S.

im Kindesalter missbraucht, bisher nur durch
Zeugnis vom [X.] in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist.
Sost-Scheible
Cierniak
Franke

Bender
Quentin
10

Meta

4 StR 445/14

13.01.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2015, Az. 4 StR 445/14 (REWIS RS 2015, 17314)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 17314

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