Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2015, Az. 4 StR 89/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 11518

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 89/15

vom
6. Mai
2015
in der Strafsache
gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6.
Mai 2015 nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Essen
vom 5.
November 2014
insoweit aufgehoben, als eine Aussetzung der Vollstreckung der
Freiheitsstrafe
zur Be-währung abgelehnt worden
ist.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Verbreitung pornographi-scher Schriften in 27
Fällen, davon in zwölf Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verur-teilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge im Umfang der [X.]; im Übrigen ist sie unbegründet.
1
-
3
-
Die Begründung, mit der die [X.] eine Aussetzung der Freiheits-strafe zur Bewährung abgelehnt hat, hält der revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stand.
1.
Die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung ist ebenso wie die Strafzumessung Aufgabe des Tatrichters. Ihm kommt bei der Beurtei-lung der Prognose nach §
56 Abs.
1 StGB ein weiter Beurteilungsspielraum zu, in dessen Rahmen das Revisionsgericht jede rechtsfehlerfrei begründete [X.] hinzunehmen hat ([X.], Urteil
vom 12.
Mai 2011

4
StR
699/10, Rn.
11 mwN).
Im vorliegenden Fall weist die Begründung der [X.] jedoch
einen durchgreifenden Erörterungsmangel auf, weil sie sich nicht mit der Frage befasst hat, ob die Weisung, sich einer sexualtherapeutischen Therapie zu un-terziehen

56c Abs.
3 Nr.
1 StGB), zu einer noch ausreichenden positiven
Sozialprognose führen kann. Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung bereit erklärt, eine Therapie zu machen, und hat in der Justizvollzugsanstalt an einer Gesprächsgruppe teilgenommen. Die [X.] Auseinandersetzung mit den Taten und ihren Ursachen beim Ange-klagten gekommen ist und eine ernsthafte Motivation zum Beginn einer thera-n-druck des Tatrichters ausreichend mit Tatsachen belegt ist. Denn auch in [X.] hätte die [X.] in Betracht ziehen müssen, die Zusage des [X.], sich einer Therapie zu unterziehen, durch eine Weisung nach §
56c Abs.
3 StGB abzusichern. Gerade angesichts seines von der [X.] taktischen Verhaltens wäre zu erörtern gewesen, ob der Angeklagte unter dem Druck der Möglichkeit eines Bewährungswiderrufs (§
56f Abs.
1 Nr.
2 2
3
4
-
4
-
StGB) zur Durchführung einer Therapie bewogen
werden und damit der [X.] hinreichend begegnet werden kann.
2.
Schließlich begegnet auch die Begründung, mit welcher besondere Umstände im Sinne des §
56 Abs.
2 StGB verneint wurden, durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Tat und Persönlichkeit des Angeklagten liegen besondere Umstände schon aufgrund des längeren Tatzeitraums und der Vielzahl der begangenen Taten e-rungen, die an die gebotene Gesamtschau von Tat und Täterpersönlichkeit zu stellen sind, in einem Fall wie dem vorliegenden grundsätzlich noch gerecht wird. Das [X.] hat zwar auf eine Strafe erkannt, welche die Grenze möglicher Strafaussetzung erreicht und bei der die Begründungsanforderungen an die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung nach §
56 Abs.
2 StGB regelmäßig geringer sind
([X.], Beschluss vom 16.
Oktober 2003

4
StR 389/03, [X.], 479). Bei der Beurteilung ist jedoch auch von Bedeutung, ob erwartet werden kann, der Angeklagte werde sich künftig straffrei führen ([X.], Beschluss vom 21.
September 2006

4
StR
323/06, [X.], 375, 376
mwN). Da die [X.] hier schon die ungünstige Sozialprognose nach §
56 Abs.
1 StGB nicht rechtsfehlerfrei begründet hat, ist auch die Verneinung besonderer Umstände im Sinne des §
56 Abs.
2
StGB mit einem Mangel behaf-tet.
5
6
-
5
-
Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht; sie dürfen durch solche, die ihnen nicht widersprechen, ergänzt werden.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke

Mutzbauer
Bender
7

Meta

4 StR 89/15

06.05.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2015, Az. 4 StR 89/15 (REWIS RS 2015, 11518)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11518

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4 StR 89/15

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