Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.08.2017, Az. III ZR 560/16

III. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 5932

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[X.]:[X.]:BGH:2017:310817BIIIZR560.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 560/16
vom

31. August 2017

in dem Rechtsstreit

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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
31. August 2017 durch [X.]
[X.], [X.], Dr.
Remmert und [X.] sowie die Richterin Pohl

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des [X.] gegen den [X.]sbeschluss vom 27. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Gründe:

Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der [X.] hat den Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör nicht verletzt.

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der [X.] hat das Vorbringen des [X.] in vollem Umfang berücksichtigt, geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Dies gilt insbesondere für die mit Schriftsatz vom 16. August 2017 erneut angesprochenen Rügen.

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Seit dem Urteil des [X.]s vom 7.
Dezember 1967 zu § 91a SVG ([X.], juris Rn. 14) ist geklärt, dass die Verjährungsfrist eines Anspruchs, der Vorsatz des Schädigers voraussetzt, erst zu laufen beginnt, wenn der [X.] den Vorsatz kennt oder grob fahrlässig nicht kennt. Das Berufungsgericht hat keine gegenteilige Auffassung vertreten, sondern ausgeführt, dem Kläger seien spätestens zum 1. April 1994 alle Tatsachen bekannt gewesen, die einen möglichen Amtshaftungsanspruch begründeten. Weitere Ausführungen waren entbehrlich, weil
der Kläger einen abweichenden, späteren Zeitpunkt seiner Kenntnis vom Vorsatz seines Dienstvorgesetzten nicht geltend gemacht hatte, auch in der von der Beschwerde angegebenen Textstelle (Klageschrift S. 14) nicht.

Soweit die Beschwerde gemeint
hat, die Erhebung einer Amtshaftungs-klage sei dem Kläger vor Abschluss des auf Anerkennung als Dienstunfall ge-richteten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unzumutbar gewesen, ist bereits zweifelhaft, ob allein der Umstand, dass ein Kläger zwei verschiedene [X.] verfolgt, die sich in ihren Voraussetzungen teilweise überschneiden, eine Unzumutbarkeit der gleichzeitigen Führung entsprechender Gerichtsverfahren begründet. Vor allem aber hat der Kläger von Anfang an ein anlagebedingtes Leiden bestritten und wusste er -
spätestens seit dem von ihm in Auftrag gege-benen psychiatrischen Gutachten des Dr. R.

vom 31. Januar 2008 (zum Ergebnis des Gutachtens vgl. Urteil des [X.] vom 20. Mai 2010, [X.], 10 [Bd. I 36, 42])
-, dass eine
solche Disposition weder erkennbar noch maßgebend war. Jedenfalls
seit diesem Zeitpunkt musste er

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die Erkenntnis für genügend gesichert halten, dass seine Dienstunfähigkeit auf dem Vorfall vom 25. Januar 1993 beruhte, und war ihm eine Amtshaftungsklage
zumutbar.

Zwar konnte hier
eine Amtshaftungsklage nur bei einer vorsätzlichen Amtspflichtverletzung Erfolg haben (§ 53 Abs. 2 Nr. 1 [X.] [= § 46 Abs. 2 Nr. [X.]]). Liegt -
auch nach Auffassung des Anspruchstellers -
nur eine fahrlässige Amtspflichtverletzung vor, ist die verwaltungsrechtliche Feststellung des [X.] daher der Amtshaftungsklage vorgreiflich, weil nur bei Vernei-nung eines [X.] ein auf eine fahrlässige Amtspflichtverletzung gestütz-ter [X.] Erfolg haben kann. Der Kläger hat indes stets eine vorsätz-liche Amtspflichtverletzung geltend gemacht. Er hätte daher eine Amtshaf-tungsklage auch früher erheben können, ohne den Ausgang des [X.] abwarten zu müssen. Das Risiko, dass die Zivilgerichte nur eine fahrlässige Amtspflichtverletzung erkennen und die Amtshaftungsklage abwei-sen, trug er auch nach Abschluss des [X.]. Dem Kläger war mithin zumutbar, im Hinblick auf die von ihm im Verwaltungsprozess begehrte Anerkennung als Dienstunfall
und die daraus folgende Anspruchsbeschränkung in einem früher begonnenen Amtshaftungsprozess eine von ihm stets ange-nommene -
und zumindest nicht fernliegende -
vorsätzliche Amtspflichtverlet-zung vorzutragen.

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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entschei-dung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO ([X.] NJW 2011, 1497 Rn. 24).

[X.]
[X.]

Remmert

[X.]

Pohl
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.07.2014 -
2-4 O 453/13 -

O[X.], Entscheidung vom 10.11.2016 -
1 [X.] -

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Meta

III ZR 560/16

31.08.2017

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.08.2017, Az. III ZR 560/16 (REWIS RS 2017, 5932)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 5932

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