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5 StR 347/13
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 24. Oktober 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 24. Oktober 2013
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen
das Urteil des [X.] vom 31. August 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Neben-
und Adhäsionsklägern entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen.
Für eine Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung durch das [X.] im Revisionsverfahren besteht hier kein Anlass.
[X.] Schneider
Dölp König
Meta
24.10.2013
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2013, Az. 5 StR 347/13 (REWIS RS 2013, 1637)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 1637
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