Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2013, Az. 5 StR 347/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 1637

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5 StR 347/13

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 24. Oktober 2013
in der Strafsache
gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 24. Oktober 2013
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen
das Urteil des [X.] vom 31. August 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Neben-
und Adhäsionsklägern entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen.

Für eine Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung durch das [X.] im Revisionsverfahren besteht hier kein Anlass.

[X.] Schneider

Dölp König

Meta

5 StR 347/13

24.10.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2013, Az. 5 StR 347/13 (REWIS RS 2013, 1637)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1637

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