Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.07.2015, Az. XII ZA 34/15

12. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 8540

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Gegenstand

Richterablehnung im Betreuungsverfahren: Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers; Glaubhaftmachung des Befangenheitsgrundes


Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Betroffenen vom 25. Juni 2015 gegen [X.] am [X.] Schilling, [X.], [X.] und [X.] wird verworfen.

Die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 17. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Ablehnungsgesuch des Betroffenen gegen [X.], die an dem [X.]beschluss vom 17. Juni 2015 mitgewirkt haben, ist als offensichtlich unzulässig zu verwerfen.

2

Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind [X.] an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. In diesen Fällen entscheidet - abweichend vom Wortlaut des § 6 Abs. 1 FamFG iVm § 45 Abs. 1 ZPO - das Gericht unter Mitwirkung [X.] ([X.] Beschluss vom 8. Januar 2015 - [X.]/14 - juris Rn. 2 mwN).

3

Eindeutig unzulässig ist die Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers eines Gerichts, weil nach § 6 Abs. 1 FamFG iVm § 42 ZPO [X.], nicht aber das Gericht als solches oder eine Gerichtsabteilung abgelehnt werden kann ([X.] Beschluss vom 8. Januar 2015 - [X.]/14 - juris Rn. 3 mwN).

4

Zwar bezeichnet der Betroffene vier der fünf Mitglieder der [X.] namentlich, die an dem Verfahrenskostenhilfe ablehnenden Beschluss mitgewirkt haben. Dies ist aber auch unter Berücksichtigung des Gebots, das Ablehnungsgesuch vollständig zu erfassen und gegebenenfalls wohlwollend auszulegen, nicht als eine zulässige Ablehnung [X.] anzusehen. Denn der Betroffene begründet das Ablehnungsgesuch lediglich mit seiner Ansicht nach vorhandenen Verfahrensverstößen und offensichtlich fehlerhaften Entscheidungen, ohne konkrete, auf eine Befangenheit der einzelnen Mitglieder des [X.] hinweisende Anhaltspunkte zu benennen. Dies genügt nicht zur [X.] eines Befangenheitsgrundes (vgl. [X.] Beschluss vom 8. Januar 2015 - [X.]/14 - juris Rn. 4 mwN).

II.

5

Die Begründung der Gegenvorstellung gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.

Dose                          Weber-Monecke                          Schilling

              [X.]

Meta

XII ZA 34/15

08.07.2015

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZA

vorgehend BGH, 17. Juni 2015, Az: XII ZA 34/15, Prozesskostenhilfebeschluss

§ 6 Abs 1 FamFG, § 42 ZPO, § 45 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.07.2015, Az. XII ZA 34/15 (REWIS RS 2015, 8540)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8540


Verfahrensgang

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Az. XII ZA 34/15

Bundesgerichtshof, XII ZA 34/15, 08.07.2015.


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Referenzen
Wird zitiert von

XII ZA 21/23

XII ZA 34/15

32 W 25/15

33 U 48/19

XII ZA 32/22

XII ZA 1/23

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