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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Richterablehnung im Betreuungsverfahren: Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers; Glaubhaftmachung des Befangenheitsgrundes
Das Ablehnungsgesuch des Betroffenen vom 25. Juni 2015 gegen [X.] am [X.] Schilling, [X.], [X.] und [X.] wird verworfen.
Die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 17. Juni 2015 wird zurückgewiesen.
I.
Das Ablehnungsgesuch des Betroffenen gegen [X.], die an dem [X.]beschluss vom 17. Juni 2015 mitgewirkt haben, ist als offensichtlich unzulässig zu verwerfen.
Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind [X.] an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. In diesen Fällen entscheidet - abweichend vom Wortlaut des § 6 Abs. 1 FamFG iVm § 45 Abs. 1 ZPO - das Gericht unter Mitwirkung [X.] ([X.] Beschluss vom 8. Januar 2015 - [X.]/14 - juris Rn. 2 mwN).
Eindeutig unzulässig ist die Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers eines Gerichts, weil nach § 6 Abs. 1 FamFG iVm § 42 ZPO [X.], nicht aber das Gericht als solches oder eine Gerichtsabteilung abgelehnt werden kann ([X.] Beschluss vom 8. Januar 2015 - [X.]/14 - juris Rn. 3 mwN).
Zwar bezeichnet der Betroffene vier der fünf Mitglieder der [X.] namentlich, die an dem Verfahrenskostenhilfe ablehnenden Beschluss mitgewirkt haben. Dies ist aber auch unter Berücksichtigung des Gebots, das Ablehnungsgesuch vollständig zu erfassen und gegebenenfalls wohlwollend auszulegen, nicht als eine zulässige Ablehnung [X.] anzusehen. Denn der Betroffene begründet das Ablehnungsgesuch lediglich mit seiner Ansicht nach vorhandenen Verfahrensverstößen und offensichtlich fehlerhaften Entscheidungen, ohne konkrete, auf eine Befangenheit der einzelnen Mitglieder des [X.] hinweisende Anhaltspunkte zu benennen. Dies genügt nicht zur [X.] eines Befangenheitsgrundes (vgl. [X.] Beschluss vom 8. Januar 2015 - [X.]/14 - juris Rn. 4 mwN).
II.
Die Begründung der Gegenvorstellung gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.
Dose Weber-Monecke Schilling
[X.]
Meta
08.07.2015
Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZA
vorgehend BGH, 17. Juni 2015, Az: XII ZA 34/15, Prozesskostenhilfebeschluss
§ 6 Abs 1 FamFG, § 42 ZPO, § 45 Abs 1 ZPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.07.2015, Az. XII ZA 34/15 (REWIS RS 2015, 8540)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 8540
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Bundesgerichtshof, XII ZA 34/15, 08.07.2015.
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