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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 224/11
vom
20. September 2011
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser, [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und die Richterin Möhring
am
20. September 2011
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 2.
Zivilkammer des [X.] vom 13. Juli 2011 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde beträgt 70,67
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1, §
522 Abs.
1 Satz
4 ZPO statthaft. Sie ist jedoch schon deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt, son-dern durch den Beklagten selbst eingelegt worden ist (§
78 Abs.
1 Satz
3 ZPO). Einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (§
114 ZPO) oder auf Beiordnung eines Notanwalts (§ 78b ZPO) hat der Beklagte weder gestellt, noch lassen seine An-gaben erkennen, dass ein solcher Antrag Aussicht auf Erfolg hätte. Es ist nicht ersichtlich, dass ein [X.] gemäß § 574 Abs.
2 ZPO vorliegen
1
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3
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könnte. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch besteht Bedarf zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung der Einheitlichkeit der [X.].
Kayser
Raebel
Gehrlein
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.06.2011 -
3
C 69/11 -
LG [X.], Entscheidung vom 13.07.2011 -
2 S 183/11 -
2
Meta
20.09.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2011, Az. IX ZB 224/11 (REWIS RS 2011, 3243)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 3243
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