Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2006, Az. II ZR 46/05

II. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1473

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 9. Oktober 2006 [X.] Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] §§ 327 a ff.; ZPO § 265 Abs. 2 a) Der Aktionär ist zur Fortführung einer aktienrechtlichen Anfechtungsklage analog § 265 Abs. 2 ZPO nicht nur bei freiwilliger nachträglicher Aufgabe seiner Aktionärsstellung im Wege der Veräußerung seiner Aktien, sondern erst recht im Falle des "zwangsweisen" Verlustes dieser Rechtsposition durch sog. [X.] (§ 327 a [X.]) im Laufe des [X.] befugt, soweit er - im jeweiligen konkreten Einzelfall - ein rechtliches Inte-resse an einer solchen Verfahrensfortsetzung hat. b) Ein derartiges berechtigtes Interesse des Aktionärs an der Weiterführung des [X.] besteht auch nach dem Erlöschen der Mitglied-schaft durch den [X.], soweit der Ausgang des [X.] rechtlich erhebliche Auswirkungen auf die als Vermögensausgleich für den Verlust der Mitgliedsrechte zu gewährende angemessene Barabfindung (§§ 327 a ff. [X.]) haben kann. [X.], Urteil vom 9. Oktober 2006 - [X.] - [X.] [X.] - 2 - Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 2006 durch [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revisionen der Kläger und des Streithelfers zu 2 wird - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel der Klä-ger zu 1 und 2 - das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 27. Januar 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufungen der Kläger gegen die Abweisung ihrer [X.] gegen die [X.]üsse der Hauptver-sammlung der Beklagten vom 23. Mai 1997 zu den [X.], 5 und 6 zurückgewiesen worden sind. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Kläger und ihre Streithelfer waren bis zum 24. Januar 2003 Minder-heitsaktionäre der beklagten M.

AG, deren Unternehmensgegenstand [X.] der Betrieb von 15 [X.] und die Vermietung von [X.] und Lagerflächen war; ihre Hauptaktionärin war im Jahre 1997 die [X.]. AG mit einem Anteil von ca. 96 % des Grundkapitals. Am 23. Mai 1997 fasste die Hauptversammlung der Beklagten mit der Stimmenmehrheit der [X.]. AG zu den Tagesordnungspunkten 4, 5, 6 und 7 folgende [X.]üsse: Unter [X.] stimmte sie der Ausgliederung der 15 [X.] der Beklagten einschließlich des zentralen Verwaltungsbereichs ("[X.]-SB-Bereich") zusammen mit den dazugehörigen Aktiva in die erste S.

GmbH & Co. KG und dem anschließenden Verkauf sowohl der [X.] an dieser Gesellschaft zum Preis von 295 Mio. DM als auch der Ge-schäftsanteile der Komplementär-GmbH zum Nominalwert von 50.000,00 DM an die [X.]. AG zu. 2 Die Hauptversammlung stimmte ferner jeweils gemäß § 179 a [X.] zu [X.] dem Vertrag über die Einbringung des [X.]
-SB-Bereichs in die erste S. GmbH & Co. KG und zu [X.] den Verträgen über den [X.] an der ersten S.

GmbH & Co. KG und des einzigen Geschäftsanteils der ersten S.

Verwaltungs GmbH durch die Beklagte an die [X.]. AG zu. 3 Schließlich fasste die Hauptversammlung zu [X.] 7 Satzungsände-rungsbeschlüsse zur Umstellung des Geschäftsjahrs auf das Kalenderjahr und zur Änderung des [X.]. 4 - 4 - 5 Gegen diese [X.]üsse legten die Kläger Wi[X.]pruch zur Nie[X.]chrift ein. Mit ihren Anfechtungs-, hilfsweise [X.] wenden sich alle Kläger gegen die [X.] zu [X.] bis 6, die Kläger zu 1 und 2 zudem gegen die [X.]üsse zu [X.] 7. Außer diversen Rü-gen zu angeblichen Verletzungen ihres Auskunftsrechts in der Hauptversamm-lung machen die Kläger insbesondere geltend, der operative Teil des [X.] sei mit dem Verkaufspreis von 295 Mio. DM erheblich unter Wert ver-äußert worden, die [X.]. AG habe sich dabei als Hauptaktionärin gemäß § 243 Abs. 2 [X.] durch Ausübung ihres Stimmrechts treuwidrig einen unzulässigen Sondervorteil zum Schaden der Gesellschaft und der Minderheitsaktionäre [X.]. Während des erstinstanzlichen Verfahrens beschloss am 26. August 2002 die Hauptversammlung der Beklagten auf Verlangen der neuen [X.]hr-heitsaktionärin, der [X.]

Beteiligungs [X.] (nachfolgend: [X.]

), die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf diese gegen [X.] (§ 327 a ZPO); der [X.] wurde am 24. Januar 2003 in das Handelsregister eingetragen. Wegen der Angemessenheit der [X.] ist bei dem [X.] ein Spruchverfahren nach § 327 f [X.] anhängig. Auf der außerordentlichen Hauptversammlung der [X.] vom 25. September 2003 bestätigte sodann die [X.] als Alleinakti-onärin die angefochtenen [X.] vom 23. Mai 1997 und beschloss diese außerdem vorsorglich mit demselben Inhalt erneut. 6 Die Kläger haben daraufhin ihre Anträge auf den Zeitraum bis zu dem [X.] beschränkt. Das [X.] ([X.] 2004, 1132) hat - nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Unternehmenswert der ersten S.

GmbH & Co. KG im Veräußerungszeitpunkt 7 - 5 - (30. September 1997) - die Klagen mit der Erwägung abgewiesen, die [X.] der Kläger und ihrer Streithelfer sei durch ihren wirksamen Aus-schluss aus der Beklagten im Wege des [X.] nachträglich entfallen, etwaige fortdauernde vermögensrechtliche Auswirkungen der angefochtenen [X.]üsse seien ausschließlich im Spruchverfahren über die Angemessenheit der Barabfindung zu berücksichtigen; im Übrigen sei die Klage auch deshalb unbegründet, weil der tatsächlich vereinbarte Kaufpreis von 295 Mio. DM - selbst wenn der Gerichtssachverständige den damaligen Unternehmenswert auf 374 Mio. DM festgestellt habe - nicht auf einem gravierenden, [X.] des seinerzeit von der Beklagten beauftragten [X.] beruhe. Das [X.] (ZIP 2005, 714) hat die Berufungen der Kläger [X.] deshalb zurückgewiesen, weil ihnen infolge des Wegfalls ihrer Aktionärs-stellung die für die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen erforderliche Klagebe-fugnis und für etwaige Feststellungsklagen das Feststellungsinteresse fehle; mit den gegen die materiellrechtlichen Hilfserwägungen des [X.]s gerichte-ten [X.] hat sich das Berufungsgericht nicht befasst. 8 Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgen die Kläger und der Streithelfer zu 2 ihre - zeitlich begrenzten - Anfechtungsanträge weiter. 9 - 6 - Entscheidungsgründe: 10 Die Revisionen der Kläger und des Streithelfers zu 2 sind hinsichtlich der angefochtenen [X.] vom 23. Mai 1997 zu den [X.] 4 bis 6 begründet; demgegenüber hat das weitergehende Rechtsmittel nur der Kläger zu 1 und 2 bezüglich der [X.] zu [X.] 7 a/b keinen Erfolg. [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt: 11 Den Klägern fehle nach dem infolge des [X.] eingetretenen [X.] ihrer Mitgliedschaft die für die Erhebung einer Anfechtungsklage erforderli-che Klagebefugnis. § 265 Abs. 2 ZPO sei auf diesen Fall jedenfalls deshalb nicht entsprechend anwendbar, weil die Kläger kein rechtliches Interesse mehr an der Weiterführung des Rechtsstreits und der Erlangung eines Gestaltungsur-teils gemäß § 248 [X.] hinsichtlich der strukturändernden [X.]üsse hätten. Denn ihre ursprünglichen Rechte setzten sich nach dem [X.] nur noch am Abfindungsanspruch fort, dessen Höhe im Streitfall allein im Spruchverfah-ren zu ermitteln und festzusetzen sei; nur in diesem Rahmen sei auch zu [X.], ob und inwieweit sich die angefochtenen [X.]üsse etwa auf die Höhe der Abfindung auswirkten. Auch eine zeitlich begrenzte Weiterverfolgung des [X.] entsprechend § 244 Satz 2 [X.] komme nicht in Betracht, da diese Vorschrift nicht die Frage des Verlustes der Mitgliedschaftsrechte nach Erhebung der Anfechtungsklage regele. Sofern man eine [X.] in Betracht ziehe, fehle es wegen der Reduzierung der Rechte der Kläger auf die im Spruchverfahren zu ermittelnde angemessene Abfindung ebenfalls an dem erforderlichen rechtlichen (Feststellungs-) Interesse. 12 - 7 - 13 I[X.] Diese Beurteilung hält hinsichtlich der angefochtenen Hauptversamm-lungsbeschlüsse zu [X.] bis 6 revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. 14 1. Die Kläger sind insoweit trotz des während des Rechtsstreits infolge der Eintragung des [X.]es im Handelsregister (§§ 327 a, e [X.]) am 24. Januar 2003 eingetretenen Verlustes ihrer Aktionärsstellung zur Fortführung der [X.] analog § 265 Abs. 2 ZPO befugt, da sie an der Fortsetzung des Rechtsstreits mit dem Ziel eines Gestaltungsurteils auf Nichtigerklärung der angegriffenen [X.]üsse (§ 248 Abs. 1 [X.]) - auch im beantragten eingeschränkten Umfang - weiterhin ein rechtliches Interesse ha-ben. a) Wie der [X.]at - in Anlehnung an die Rechtsprechung des [X.] ([X.], 134, 137 f.; 119, 97, 99) - bereits für das GmbH-Recht entschieden hat, kann ein Gesellschafter, der einen Be-schluss mit der Nichtigkeits- und/oder Anfechtungsklage angegriffen hat, den Rechtsstreit nach § 265 ZPO auch nach der Veräußerung seines [X.] fortsetzen, sofern er daran noch ein rechtliches Interesse hat ([X.] 43, 261, 266 ff.; vgl. auch [X.], [X.].Urt. v. 12. Juli 1993 - [X.], [X.], 1228, 1229; vgl. aus dem Schrifttum nur: [X.]/[X.], GmbHG 16. Aufl. [X.]. § 47 Rdn. 64). Diese Rechtsprechung ist - wovon das Berufungsgericht im [X.] an die mittlerweile herrschende [X.]inung im Schrifttum (vgl. [X.], [X.] 7. Aufl. § 245 Rdn. 8; [X.]. in [X.].[X.] 2. Aufl. § 245 Rdn. 24; [X.] in [X.].[X.] 4. Aufl. § 245 Rdn. 17; [X.] in [X.].[X.] 2. Aufl. § 245 Rdn. 23; [X.]/Dreier, [X.] 2004, 1126, 1127) noch zutreffend ausgegangen ist - auf die entsprechende Fallkonstellation bei der aktienrechtlichen Anfechtungsklage (§ 243 Abs. 1 [X.]) zu übertragen: Auch dem Aktionär, der seine Aktien während des [X.] veräußert, 15 - 8 - kommt der Schutz des § 265 ZPO zugute, soweit er an der Fortführung des Rechtsstreits ein rechtliches Interesse hat. Eine gegenüber dem GmbH-Recht abweichende Behandlung [X.]elben Fallkonstellation im Aktienrecht, wie sie von der früher herrschenden [X.]inung im Schrifttum vertreten wurde (vgl. die entsprechenden Nachweise in [X.] 43, 261, 266), lässt sich - zumal vor dem Hintergrund, dass die Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage im GmbH-Recht grundsätzlich aus einer Analogie zu den im Aktienrecht kodifizierten entspre-chenden Klagearten (§§ 243, 249 [X.]) abgeleitet wird - sachlich nicht [X.]. Bei beiden Rechtsformen der Kapitalgesellschaft bilden zwar weder die Mitgliedschaft noch die Antrags- bzw. Anfechtungsbefugnis (vgl. § 245 [X.]) den Gegenstand der [X.] im Sinne des § 265 ZPO. Da die [X.] jedoch ein aus der Mitgliedschaft unmittelbar folgendes Verwal-tungsrecht ist (vgl. [X.] 43, 261, 267; [X.].Urt. v. 24. April 2006 - [X.], [X.], 1134, 1135 [X.] 14 m.w.Nachw. - z.[X.]. in [X.]) und nach dem Normzweck des § 265 Abs. 2 ZPO außer der verklagten [X.] zumindest auch das Interesse des ursprünglichen Rechtsinhabers und Klägers an der Weiter-führung des Prozesses geschützt werden soll (vgl. [X.], [X.]. v. 27. Januar 2000 - [X.], NJW-RR 2001, 181, 182), ist der Rechtsgedanke dieser Vor-schrift gleichermaßen im GmbH-Recht wie im Aktienrecht auf den Fall der [X.] der Mitgliedschaft während des laufenden Prozesses anzuwenden. b) Die Vorschrift des § 265 Abs. 2 ZPO greift außer bei der freiwilligen Übertragung der im Streit befangenen Rechtsposition auch in den Fällen des - unfreiwilligen - [X.] infolge gesetzlichen Forderungsübergangs oder kraft Hoheitsakts - so insbesondere beim [X.] durch Enteignung, Versteigerung oder Überweisung im Rahmen der Zwangsvollstreckung - ein (vgl. nur [X.]/[X.], ZPO 25. Aufl. § 265 Rdn. 5 m.umfangr.Nachw.; vgl. auch [X.] 86, 337, 339). Für den Bereich des Spruchverfahrens hat der [X.]at 16 - 9 - ebenfalls bereits entschieden, dass die Antragsbefugnis (vgl. § 3 SpruchG) auch dann bestehen bleibt, wenn der Aktionär während des laufenden Spruch-verfahrens unfreiwillig seine Aktionärsstellung durch Beendigung des [X.]vertrags ([X.] 135, 374 - Guano; [X.].Urt. v. 8. Mai 2006 - [X.], [X.], 1392 ff. [X.] 13, 19 - z.[X.]. in [X.] - Jenoptik; jew. zu § 305 [X.]) oder durch [X.]hrheitseingliederung ([X.] 147, 108 - [X.]/[X.]) verliert. Ein vergleichbarer unfreiwilliger [X.] der Aktionärsstellung findet auch bei dem "[X.]" des Minderheitsaktionärs auf dem Wege des sog. [X.] durch Übertragung seiner Aktien auf den [X.] gegen angemessene Barabfindung (§ 327 a [X.]) statt. Die Situation des von einem [X.] betroffenen Aktionärs entspricht im Hinblick auf die Rechtsfolgen derjenigen des Veräußerers bei einem freiwilligen Verkauf: Er verliert die Aktionärsstellung und erhält dafür im Gegenzug die Barabfindung, die mit dem Kaufpreis im Fall des Verkaufs vergleichbar ist. [X.] man dem Aktionär, der seine Rechtsposition freiwillig aufgibt, analog § 265 Abs. 2 ZPO das Recht zur Fortsetzung eines laufenden aktienrechtlichen Anfechtungspro-zesses für den Fall zu, dass er hieran ein rechtliches Interesse hat, so muss ihm die entsprechende Berechtigung erst recht im Falle des [X.] zu-stehen, bei dem der betreffende Aktionär seine Rechtsstellung unfreiwillig, d.h. durch einen Eingriff von Außen in seine Aktionärsstellung, verliert (so zutreffend [X.]/Dreier aaO S. 1127; grundsätzlich ebenso [X.], [X.], 27, 28; a.[X.], [X.] 2005, 1345, 1346; [X.]/[X.], [X.] 2005, 990, 993). c) Ist mithin die Fortdauer der Befugnis des auf dem Wege des [X.]es nach §§ 327 a ff. [X.] ausgeschiedenen Aktionärs zur Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses grundsätzlich analog § 265 Abs. 2 ZPO zu bejahen, so findet eine sachgerechte Begrenzung dieser - auch der Prozesswirtschaftlichkeit dienenden - Verfahrensfortsetzungsbefugnis auf 17 - 10 - [X.] des Erfordernisses eines rechtlichen Interesses an eben der Weiter-führung des Prozesses im jeweiligen konkreten Einzelfall statt. Die [X.] des Aktionärs als Anfechtungskläger endet (nur) dann mit sei-nem Ausscheiden, wenn die Anfechtung gegen [X.]üsse gerichtet ist, an de-ren Vernichtung der ausgeschiedene Aktionär kein berechtigtes Interesse mehr hat (so bereits [X.], 134, 138 - zur Genossenschaft; [X.] 43, 261, 267 - zur GmbH). 2. Im vorliegenden Fall ist das erforderliche rechtliche Interesse der Klä-ger an der Fortführung ihrer [X.] gegen die von ihnen angegrif-fenen [X.] zu [X.] bis 6 entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - auch in dem antragsgemäß bis zur Fassung des [X.] vom 25. September 2003 begrenzten Umfang - zu bejahen. 18 a) Ein derartiges berechtigtes Fortführungsinteresse der Kläger besteht - wie das Berufungsgericht im Ansatz noch richtig gesehen hat - auch nach [X.] ihrer Mitgliedschaft durch den [X.], soweit der Ausgang des [X.] rechtlich erhebliche Auswirkungen auf die als Vermö-gensausgleich für den Verlust der Mitgliedsrechte zu gewährende [X.] Barabfindung haben kann. Dies ist hier entgegen dem angefochtenen Urteil deshalb zu bejahen, weil ein ihren [X.] - auch für den [X.] beantragten Zeitraum bis zum [X.] - stattgebendes, auf den [X.]ussmangel des § 243 Abs. 2 [X.] gestütztes Gestaltungsurteil (§ 248 Abs. 1 Satz 1 [X.]) die Nichtigkeit der Zustimmungsbeschlüsse der Hauptversammlung zur Übertragung des wesentlichen betriebsnotwendigen Vermögens der Beklagten auf ihre damalige Hauptaktionärin, die [X.]. AG, (§ 179 a [X.]) und damit die Unwirksamkeit der entsprechenden Verpflich-tungsverträge zur Folge hätte. Daraus würden nach dem Vortrag der Kläger 19 - 11 - rechtlich erhebliche, positive Auswirkungen auf die von ihnen im [X.] mit ihrem [X.] zu beanspruchende Barabfindung resultieren; denn zu dem für deren Bemessung maßgeblichen Bewertungsstichtag der [X.] der Hauptversammlung über den [X.] (§ 327 b [X.]) wären als Aktiva bei der Beklagten deren Bereicherungsansprüche auf Rück-abwicklung der Vermögensübertragungen (§§ 812 ff. [X.]) oder Ersatzansprü-che aus der verschärften Haftung nach §§ 819, 818 Abs. 4 [X.] gegen die [X.]. AG als damalige Erwerberin anzusetzen, die zum Ausgleich des von der [X.]. AG vorsätzlich erlangten unerlaubten Sondervorteils in Höhe der [X.] zwischen vereinbartem Kaufpreis (295 Mio. DM) und dem durch den Gerichtssachverständigen festgestellten wahren damaligen [X.]wert (374 Mio. DM) und damit zugleich zu einer höheren Abfindung führen würden. Würde man demgegenüber den Klägern das Recht zur Weiterführung der [X.] verweigern, würde das ihre [X.] we-gen Wegfalls ihrer sachlichen Anfechtungsbefugnis (§ 245 Abs. 1 [X.]) abwei-sende Urteil in Rechtskraft erwachsen mit der Folge, dass zum Zeitpunkt des [X.] für die Barabfindung (§ 327 b [X.]) die [X.] nach § 179 a [X.] infolge der bestandskräftigen Zustim-mungsbeschlüsse der Hauptversammlung als wirksam und infolge dessen auch lediglich der empfangene - nach dem Vortrag der Kläger erheblich zu niedrig bemessene - Kaufpreis zugrunde zu legen wären. Dadurch wäre der - durch Art. 14 GG geschützte - Anspruch der Kläger auf "wirtschaftlich volle Entschä-digung" ([X.] 100, 289, 303) für den durch den [X.] erlittenen [X.] ihrer Mitgliedschaft gefährdet. 20 - 12 - 21 b) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, ein rechtliches Interesse der Kläger an der Weiterführung des [X.] sei deshalb zu ver-neinen, weil das Spruchgericht, das in dem eingeleiteten Spruchverfahren über die Angemessenheit der Barabfindung zu entscheiden habe, die angefochtenen [X.]üsse in jedem Fall eigenständig hinsichtlich der Auswirkungen auf die Abfindung zu prüfen und dabei auch den Umstand der Anfechtung durch die Kläger zu berücksichtigen habe. Das ist zumindest insoweit unzutreffend, als es um die Auswirkungen ei-nes - von den Klägern mit der Fortsetzung ihrer Klagen erstrebten - obsiegen-den Gestaltungsurteils geht; denn infolge der [X.] (§ 248 Abs. 1 [X.]) hat auch das Spruchgericht die vom Prozessgericht aus-geurteilte "Nichtigerklärung" der den Vermögensübertragungen gemäß § 179 a [X.] zustimmenden [X.] zu beachten und der von ihm vorzunehmenden Bewertung zum Bewertungsstichtag des Vermögens der Beklagten zugrunde zu legen. Schon diese günstigen Wirkungen des Streitver-fahrens für das Spruchverfahren gemäß § 327 f. [X.] reichen aus, um das be-rechtigte Interesse der Kläger an der Fortführung der [X.] zu bejahen. Es kann ihnen jedenfalls nicht zugemutet werden, hierauf zu verzich-ten, stattdessen die Klageabweisung hinnehmen zu müssen und als deren Fol-ge die zumindest [X.] negativen Wirkungen in Bezug auf die maßgeblichen Wertverhältnisse im Spruchverfahren erneut - und mit ungewissem Ausgang - bekämpfen zu müssen. 22 c) Die weitere Durchführung der [X.] wegen Verfolgung von [X.] im Sinne von § 243 Abs. 2 [X.] durch die damalige Hauptaktionärin ist für die Kläger auch nicht deshalb unter dem Blickwinkel des rechtlichen Interesses ausgeschlossen, weil stattdessen (auch) die [X.] - [X.] entsprechender Ersatzansprüche gegen die Hauptaktionärin gemäß §§ 311 ff. [X.] denkbar wäre (vgl. zum Verhältnis dieser Vorschriften zueinan-der: [X.] aaO § 243 Rdn. 43 m.w.Nachw.), zu deren (Inzident-) Prüfung auch das Spruchgericht im Rahmen der Bewertung der Höhe der von den Klägern zu beanspruchenden Abfindung befugt wäre. Schon aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit müssen sich die Kläger im derzeitigen Verfahrensstadium nicht auf einen solchen alternativen Weg verweisen lassen; abgesehen davon wäre ein solches Vorgehen für sie aber auch deshalb unzumutbar, weil dieser Weg ebenfalls mit der Unsicherheit [X.] wäre, dass das dann im vorliegenden Anfechtungsrechtsstreit hinzu-nehmende klageabweisende Urteil zumindest [X.]e negative Wirkungen auf die Prüfung etwaiger Ansprüche nach §§ 311 ff. [X.] gegen die Hauptaktionä-rin im Spruchverfahren hätte. 24 d) Das rechtliche Interesse der Kläger an der Weiterführung des Anfech-tungsprozesses gemäß § 265 Abs. 2 ZPO entfällt schließlich auch nicht des-halb, weil sie wegen der vermeintlichen Anwendbarkeit des § 244 Satz 2 [X.] ihre Klageanträge auf den Zeitraum bis zur Bestätigung der angefochtenen Be-schlüsse durch die jetzige [X.] beschränkt haben. Zwar findet hier § 244 Satz 1 [X.] insoweit, als die Kläger die Anfechtung auf den [X.] einer unzulässigen Verfolgung von [X.] nach § 243 Abs. 2 [X.] stützen, keine Anwendung; denn einer Bestätigung gemäß § 244 Satz 1 [X.] ist nur ein Erstbeschluss zugänglich, der an einem die Art und Weise seines Zustandekommens betreffenden, heilbaren Verfahrensfehler leidet; [X.] - wie hier der des § 243 Abs. 2 [X.] - sind nicht durch Bestätigung heilbar (vgl. [X.].Urt. v. 12. Dezember 2005 - [X.], [X.], 227, 228 f. [X.] 12, 18). Gleichwohl bringt auch der eingeschränkte Antrag in ausreichender Weise 25 - 14 - das berechtigte Interesse der Kläger an der Erlangung eines Gestaltungsurteils mit Wirkung für die Höherbewertung ihres Abfindungsanspruchs hinreichend zur Geltung, da er zeitlich auch den maßgeblichen Bewertungsstichtag (26. August 2002) mit erfasst. II[X.] Wegen des aufgezeigten Rechtsfehlers unterliegt das Berufungsurteil hinsichtlich der [X.] sämtlicher Kläger zu [X.] bis 6 der [X.] (§ 562 ZPO). Mangels [X.] ist die Sache gemäß § 563 Abs. 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es sich nunmehr mit der bisher - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - unter-lassenen Überprüfung der [X.] der Kläger gegen die Verneinung eines ge-gen § 243 Abs. 2 [X.] verstoßenden [X.]ussmangels durch das [X.] befassen kann. 26 [X.] sind hingegen die [X.] der Kläger zu 1 und 2 gegen die beiden zu [X.] 7 gefassten [X.]. Insoweit ist ein rechtliches Interesse an der Weiterführung der Anfechtungskla-gen weder dargelegt noch sonst erkennbar, da diese [X.]üsse lediglich eine Änderung des Geschäftsjahres und eine Neufassung des [X.] betreffen. Mit diesen rein formalen Satzungsänderungen sind keine 27 - 15 - rechtlich relevanten Auswirkungen auf die nach dem Verlust der Aktionärsstel-lung durch den [X.] allein noch verbliebenen Barabfindungsansprüche der Kläger zu 1 und 2 verbunden. [X.][X.][X.] Reichart Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.02.2004 - 10 [X.]/97 - [X.], Entscheidung vom [X.]

Meta

II ZR 46/05

09.10.2006

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2006, Az. II ZR 46/05 (REWIS RS 2006, 1473)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1473

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