Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2017, Az. 4 StR 167/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 11201

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:100517B4STR167.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 167/17

vom
10. Mai
2017
in der Strafsache
gegen

wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung
des Beschwerdeführers am 10.
Mai
2017
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 3.
Februar 2017 im Schuld-
und Straf-ausspruch mit den Feststellungen zur Beschaffenheit der bei der Tat verwendeten Schreckschusswaffe aufgehoben;
im Übrigen bleiben sämtliche Feststellungen bestehen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren ver-urteilt. Die Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt hat es abgelehnt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte ohne nähere Ausführungen die Verletzung sachlichen Rechts. Sein Rechtsmittel hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbe-gründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1
-
3
-
Die Verurteilung wegen versuchter besonders schwerer räuberischer [X.] gemäß §
250 Abs.
2 Nr.
1 StGB hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1.
Das [X.] hat es rechtsfehlerhaft
unterlassen, nähere [X.] bei Bedrohung des [X.]sopfers eingesetzten Schreckschusswaffe zu treffen. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] unterfällt eine geladene [X.] nur dann dem Waffenbegriff des §
250 StGB, wenn feststeht, dass beim Abfeuern der Waffe der [X.] nach vorn aus dem Lauf austritt und die Waffe deshalb nach ihrer Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen ([X.], Beschluss vom 4.
Februar 2003

[X.], [X.]St 48, 197, 201; Beschluss vom 9.
Februar 2010

3
StR
11/10, [X.], 170 [Ls]). Wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat, werden diese Voraussetzungen des [X.] des §
250 Abs.
2
Nr.
1 StGB vom [X.] auch unter Berücksichtigung des [X.] nicht belegt. Dem angefochtenen Urteil ist [X.] war.
Danach kann der Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschlie-ßen, dass der Angeklagte lediglich den Qualifikationstatbestand des §
250 Abs.
1 Nr.
1 Buchst.
b StGB verwirklicht und damit nur eine versuchte schwere räuberische Erpressung begangen hat.
Der Schuldspruch wegen
versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung gemäß §§
255, 250 Abs.
2 Nr.
1 StGB und die dem nach §
23 2
3
4
5
-
4
-
Abs.
2, §
49
Abs.
1 StGB gemilderten Strafrahmen des §
250 Abs.
2 StGB ent-nommene Strafe können deshalb nicht bestehen bleiben.
2.
Von der Aufhebung werden aber nur die Feststellungen zur Beschaf-fenheit der Tatwaffe erfasst; hingegen können die Feststellungen im Übrigen bestehen bleiben, da sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind (vgl. [X.], Beschluss vom 9.
Februar 2010 aaO). Mit Blick darauf kann auch die Entschei-dung über die Ablehnung einer Unterbringungsanordnung von der Aufhebung ausgenommen werden. Diese weist auf der Grundlage der bindenden Feststel-lung keinen Rechtsfehler auf. Eine erneute Entscheidung ist daher wegen der insoweit eingetretenen (Teil-)Rechtskraft nicht mehr zu treffen (vgl. [X.], [X.] vom 19.
Januar 2017

4
StR
443/16).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke

Quentin
Feilcke
6

Meta

4 StR 167/17

10.05.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2017, Az. 4 StR 167/17 (REWIS RS 2017, 11201)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11201

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4 StR 167/17

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