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PDF anzeigen[X.] BESCHLUSS III ZR 48/10 vom 24. Juni 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 24. Juni 2010 durch den Vizepräsidenten [X.] sowie [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 10. Februar 2010 - 7 U 1629/09 - wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO kommt nicht in Betracht. Dass der Klägerin durch Beschluss des [X.] vom 6. Oktober 2008 ein Notgeschäftsführer mit dem Wirkungskreis ihrer Vertretung im anhängigen Rechtsstreit und zur Feststellung ihrer Steuerver-bindlichkeiten und zu deren Ausgleich bestellt worden ist, macht diesen nicht zur [X.] kraft Amtes, die nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beanspruchen könnte. 1 2. Nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO kann einer inländischen juristischen Per-son Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten auf-gebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. 2 - 3 - Die Unterlassung der Durchführung der Rechtsverfolgung läuft allgemei-nen Interessen regelmäßig nur dann zuwider, wenn es sich um eine Entschei-dung handelt, die größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens anspricht und [X.] Wirkungen nach sich ziehen kann (vgl. nur [X.], 183, 185; [X.], Beschlüsse vom 5. November 1985 - [X.] - NJW 1986, 2058, 2059; 20. Dezember 1989 - [X.] - NJW-RR 1990, 474). Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine [X.] anderenfalls gehindert wäre, der [X.] dienende Aufgaben zu erfüllen, oder wenn von der Durchführung des Prozesses die Existenz eines Unternehmens abhängt, an dessen Erhaltung wegen der großen Zahl der von ihm beschäftigten Arbeitnehmer ein allgemei-nes Interesse besteht ([X.], 183, 184 f; BT-Drucks. 8/3068, S. 26 f). [X.] kann auch genügen, wenn der wirtschaftliche Gegenwert einer Forderung, deren Realisierung die Befriedigung einer Vielzahl von Gläubigern des Forderungsinhabers ermöglichen würde, deren Interessen an der [X.] der Forderung sich aber nur mit Schwierigkeiten bündeln ließen, [X.] beim Schuldner verbliebe ([X.], Beschluss vom 24. Oktober 1990 - [X.] - NJW 1991, 703; siehe auch Beschluss vom 5. November 1985, aaO). Demgegenüber reicht das allgemeine Interesse an einer richtigen Entscheidung eines Prozesses grundsätzlich ebenso wenig aus wie der [X.], dass im Rahmen eines Revisionsverfahrens Rechtsfragen von allgemei-nem Interesse zu beantworten wären ([X.], 183, 185; Beschluss vom 20. Dezember 1989, aaO; Senatsbeschluss vom 20. Mai 2010 - [X.]/10 - BeckRS 2010, 14151 Rn. 2). 3 Vor diesem Hintergrund kann der Klägerin Prozesskostenhilfe nicht ge-währt werden. Sie hat Ende des Jahres 2007 ihren Geschäftsbetrieb vollständig eingestellt, hat keine weiteren Einkünfte mehr und unterhält nach Angaben 4 - 4 - ihres Notgeschäftsführers keine Geschäftsräume, Büroeinrichtung oder Ähnli-ches mehr. Sie hat erhebliche Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt, dem Kassen- und Steueramt der Landeshauptstadt [X.], der [X.]und der Rechtsanwaltsgesellschaft, die sie in erster Instanz vertreten hat. Mit der begehrten Zahlung sollen vornehmlich die genannten [X.] beglichen werden. Damit ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass der Ausgang des Verfahrens wirtschaftlich eine Vielzahl von Personen betrifft. [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 25.11.2008 - 3 O 8701/04 - [X.], Entscheidung vom 10.02.2010 - 7 U 1629/09 -
Meta
24.06.2010
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2010, Az. III ZR 48/10 (REWIS RS 2010, 5465)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 5465
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