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PDF anzeigen[X.] ZB 465/02vom18. Dezember 2002in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], [X.] und [X.] 18. Dezember 2002beschlossen:Der Antrag der [X.]uldner, ihnen für die Durchführung [X.] gegen den [X.]uß des Einzelrichters der23. Zivilkammer des [X.] vom 4. September2002 einen Notanwalt zu bestellen, wird zurückgewiesen.Gründe:Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen des § 78b [X.] vorliegen.Nach dieser Vorschrift kommt die Beiordnung eines Rechtsanwalts nurin Betracht, wenn die [X.] trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrerVertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Ihre dahingehenden Be-mühungen hat die [X.] dem Gericht nachzuweisen ([X.], [X.]. v. 7. [X.] 1999 - VI ZR 219/99, [X.]R ZPO § 78b [X.] ist hier nicht geschehen. Die [X.]uldner haben lediglich belegt, daßRechtsanwältin [X.]. das ihr erteilte Mandat alsbald niedergelegt hat, an-geblich wegen Arbeitsüberlastung. Dagegen ist aus der Begründung des [X.] 3 -suchs nicht zu ersehen, daß sich die [X.]uldner anschließend an mehrere [X.] beim [X.] zugelassene Rechtsanwälte gewandt und [X.] aus welchen Gründen diese es abgelehnt haben, die Vertretung [X.] zu übernehmen. Die pauschale Erklärung, den[X.]uldnern sei es nicht gelungen, Ersatz zu finden, zeigt nicht auf, daß sie diegesetzlich vorgesehenen Bemühungen unternommen haben.Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die beabsichtigte [X.] nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.[X.]KirchhofFischerGanterKayser
Meta
18.12.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2002, Az. IX ZB 465/02 (REWIS RS 2002, 95)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 95
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