Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2013, Az. 4 StR 288/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 3506

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 288/13

vom
13. August
2013
in der Strafsache
gegen

wegen Betrugs u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 13.
August
2013
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 13.
März 2013
a)
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betruges in zehn Fällen, des Diebstahls und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in fünf Fällen, davon in
einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung schuldig ist;
b)
im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]s
zurück-verwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges in 14
Fällen, Diebstahls und Fahrens ohne Fahrerlaubnis in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe 1
-
3
-
von vier Jahren verurteilt. Seine hiergegen eingelegte Revision hat den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Der Schuldspruch war abzuändern, weil sich der Angeklagte in den Fällen
12 und 13, 15 und 16 sowie 17, 18 und 19 der Urteilsgründe jeweils nur eines Betruges schuldig gemacht hat.
Nach den Feststellungen spiegelte der Angeklagte der Geschädigten
am frühen Abend des 20.
November 2012 vor, kurzfristig Geld für die Auslösung von Teppichen zu benötigen und sicherte bewusst wahrheitswidrig zu, dieses
mit 20% Gewinn zurückzuzahlen. Nachdem ihm die Zeugin
im Vertrauen hie-rauf zunächst nur 450
Euro gegeben hatte, weil sie an einem Tag keinen größe-ren Geldbetrag abheben konnte (Fall
12), suchte sie der Angeklagte nach [X.] erneut auf und erhielt aus einer
weiteren Abhebung nochmals 400
Euro (Fall
13).
Anlässlich eines weiteren Treffens am 22.
November 2012 spiegelte der Angeklagte der Geschädigten vor, noch einen größeren [X.] für das Auslösen der Teppiche zu benötigen. Darauf
übergab ihm die Zeu-gin weitere 5.700
Euro (Fall
15) und schließlich auf sein Drängen kurz darauf nochmals 1.600
Euro (Fall
16). Im Fall
17 täuschte der Angeklagte der Zeugin vor, über eine Geldanlage bei einer Bank einen Gewinn in Höhe von 20% erzie-len zu können. Die Zeugin überließ ihm daraufhin 18.000
Euro, die sie sich von einer Freundin geliehen hatte, sowie bei zwei weiteren Gelegenheiten aus
eigenen Mitteln einmal 2.800
Euro (Fall
18) und nochmals 400
Euro (Fall
19).
Nach diesen Feststellungen
hat der Angeklagte im Fall
13, im Fall
16 und in den Fällen
18 und 19 seinen ursprünglichen [X.] lediglich weiterverfolgt und die in den jeweils vorgelagerten Fällen
12, 15 und 17 bei dem Tatopfer er-2
3
4
-
4
-
zeugten Irrtümer zur Erlangung weiterer Teilbeträge ausgenutzt (vgl. [X.], [X.] vom 21.
Juli 1998

4
StR
274/98, [X.], 110).
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. §
265
StPO steht dem nicht entgegen.
2.
Der Strafausspruch hat keinen Bestand.
a)
Das [X.] hat bei der Bestimmung der Einzelstrafen für die Fäl-le des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zum Nachteil des Angeklagten gewertet, -
oder Konfliktlage ge-

Strecken ohne Fahrerlaubnis geführt hat (UA S.
19). Diese Erwägung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Ein Handeln aus eigennützigen Motiven wird durch die Feststellungen nicht belegt. Das zusätzliche Abstellen auf das Fehlen einer -

zudem besorgen, dass es sich bei dieser Formulierung um eine eigenständige

für den Angeklagten nachteilige

Wertung handelt. Hiergegen bestehen
durchgreifende rechtliche Bedenken, weil sich das [X.] dabei nicht mehr auf die von ihm festgestellten Tat-sachen
beschränkt. Stattdessen wird die Tatmotivation des Angeklagten an
einem hypothetischen Sachverhalt
gemessen, der zu dem zu beurteilenden keinen Bezug hat (vgl. [X.], Beschluss vom 24.
Oktober 2012

4
StR
392/12, [X.], 81, 82;
Beschluss vom 10.
April 1987

GSSt
1/86, [X.]St 34, 345, 350;
Urteil
vom 28.
Mai 1980

3
StR
176/80, NStZ 1981, 60). Dem Ange-klagten wird deshalb das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes zur Last gelegt
([X.], Beschluss vom 24.
September 2009

3
StR
294/09, [X.], 24, 25; Beschluss vom 16.
Mai 1995

4
StR
233/95, [X.], 584).
5
6
7
-
5
-
b)
Rechtlich bedenklich ist es auch, dass das [X.] bei der Be-stimmung der Einzelstrafen für die Betrugstaten und den Diebstahl (Fälle
6 bis 20) straferhöhend berücksichtigt hat, dass der Angeklagte weder eine schuli-sche und berufliche Ausbildung noch eine regelmäßige Erwerbstätigkeit ange-strebt hat (UA S.
20). Umstände, die zur allgemeinen Art der Lebensführung des [X.] gehören, dürfen ihm bei der Strafzumessung
indes
nur dann zur Last gelegt werden, wenn sie eine Beziehung zu der abgeurteilten Tat haben und sich daraus eine höhere Tatschuld ergibt ([X.], Urteil
vom 19.
Juli 2000

2
StR
96/00, [X.], 87, 88; Beschluss vom 20.
September
1996

2
StR
209/96, [X.]R StGB §
46 Abs.
2 Vorleben
27; Beschluss vom 23.
August 1989

3
StR
264/89, [X.]R StGB §
46 Abs.
2 Vorleben
9; [X.] vom 22.
Juli 1988

2
StR
361/88, [X.]R StGB §
46 Abs.
2 Vorleben
8; Beschluss vom 13.
November 1987

2
StR
558/87, [X.]R StGB §
46 Abs.
2 Vorleben
7). Dies ist hier jedenfalls in Bezug auf die angeführten schulischen und beruflichen Ausbildungsdefizite des Angeklagten, die

wie sich aus den Feststellungen zur Person ergibt (UA S.
2)

ihre Ursache bereits im Kindes-alter und im Lebensstil seiner Herkunftsfamilie
haben, nicht der Fall.
3.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass das [X.] (§
358 Abs.
2 Satz
1 StPO) sowohl für die Bestim-mung der Einzelstrafen, als auch für die Bildung der Gesamtstrafe gilt (st. Rspr.;
vgl. [X.], Beschluss vom 3.
April 2013

3
StR
60/13, Rn.
3; Urteil vom 21.
Mai 1951

3
StR
224/51, [X.]St 1, 252, 253
ff.). Allerdings dürfen die neu [X.] Einzelstrafen für die Fälle
12, 15 und 17 erhöht werden, weil diesen Taten durch die Schuldspruchänderung der Schuld-
und Unrechtsgehalt aus den ursprünglich selbstständig abgeurteilten Fällen
13, 16 sowie 18 und 19 zu-geordnet worden ist und deshalb höhere Schadenssummen zugrunde zu legen sind. Das [X.] gebietet bei der [X.] dieser 8
9
-
6
-
Einzelstrafen nur, dass die Summe der jeweils betroffenen bisherigen Einzel-strafen nicht überschritten wird (vgl. [X.], Urteil vom 13.
Dezember
2012

4
StR
99/12, Rn.
33; Beschluss vom 4.
März
2008

5
StR
594/07, [X.], 168, 169; Beschluss vom 19.
November
2002

1
StR
313/02, [X.]R StPO §
358 Abs.
2 Nachteil
12). Soweit wieder Freiheitsstrafen unter sechs Monaten verhängt werden (Fälle
6 und 7), wird §
47 Abs.
1 StGB zu prüfen sein (vgl. dazu [X.], Urteil vom 19.
Dezember
2000

5
StR
490/00, [X.]R StGB §
47 Abs.
1 Umstände
8).
Sost-Scheible
Cierniak
Franke
Ri[X.] Bender ist urlaubs-abwesend und deshalb ge-hindert, zu unterschreiben.

Sost-Scheible
Quentin

Meta

4 StR 288/13

13.08.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2013, Az. 4 StR 288/13 (REWIS RS 2013, 3506)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3506

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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4 StR 288/13

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