Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
ANERKENNTNISURTEIL
X ZR 111/12
vom
27. Mai 2014
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27.
Mai 2014 ohne mündliche Verhandlung durch [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin Schuster
für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] und das Anerkenntnis der Beklagten werden das Urteil der 13. Zivilkammer des [X.] vom 15. August 2012 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Königs [X.] vom 8. Dezember 2010 abgeändert.
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
[X.]
Grabinski
Bacher
[X.]
Schuster
Vorinstanzen:
AG Königs [X.], Entscheidung vom 08.12.2010 -
9 C 274/10 -
LG [X.], Entscheidung vom 15.08.2012 -
13 [X.] -
Meta
27.05.2014
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2014, Az. X ZR 111/12 (REWIS RS 2014, 5231)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 5231
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.