Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2014, Az. X ZR 111/12

X. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5231

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF
ANERKENNTNISURTEIL

X ZR 111/12
vom
27. Mai 2014
in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27.
Mai 2014 ohne mündliche Verhandlung durch [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin Schuster

für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.] und das Anerkenntnis der Beklagten werden das Urteil der 13. Zivilkammer des [X.] vom 15. August 2012 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Königs [X.] vom 8. Dezember 2010 abgeändert.

Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen

[X.]

Grabinski

Bacher

[X.]

Schuster

Vorinstanzen:
AG Königs [X.], Entscheidung vom 08.12.2010 -
9 C 274/10 -

LG [X.], Entscheidung vom 15.08.2012 -
13 [X.] -

Meta

X ZR 111/12

27.05.2014

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2014, Az. X ZR 111/12 (REWIS RS 2014, 5231)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5231

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

X ZR 111/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.