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PDF anzeigen[X.] ZR 37/98vom12. Januar 2000in dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 12. Januar 2000 durch [X.] [X.] und [X.] Krohn, [X.],[X.] und Prof. Dr. [X.]beschlossen:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] [X.] in [X.] vom 14. Januar 1998wird nicht angenommen.Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).Streitwert: 100.000 DM.Gründe:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision [X.] auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Ausle-gung des Beschlusses des [X.] vom 11. Juni 1980 - 1 [X.] 1/79 - [X.]E54, 277).§ 232 Abs. 2 EGBGB bestimmt zwar, daß auf dem Gebiet der [X.] bestehende Mietverhältnisse sich vom 3. Oktober 1990 an nach [X.] richten. Das bedeutet aber nur, daß das neue Recht für die nach [X.] des Beitritts entstandenen Rechte und Pflichten heranzuzie-hen ist. Ob der Mieter oder Pächter eines auf dem Gebiet der ehemaligen [X.] 3 -gelegenen Grundstücks Veränderungen, die er vor dem Beitritt [X.], bei Beendigung des Miet- oder Pachtverhältnisses nach dem Beitritt [X.] muß, richtet sich dagegen nach den Regelungen des ZGB (Senatsur-teil vom 17. März 1999 - [X.] - [X.], 467 f. = [X.], 1136f.).Nach § 112 Abs. 2 ZGB kam zwar im Grundsatz ein [X.] unter anderem nicht in Betracht, wenn die Veränderungen an [X.] - wie im vorliegenden Fall - mit Zustimmung des Vermieters vorge-nommen worden waren. Es war aber auch nach [X.]Recht zulässig, vertrag-lich einen solchen Beseitigungsanspruch zu vereinbaren. Das haben die Ver-tragsparteien in den vor dem Beitritt abgeschlossenen Verträgen getan. [X.] gilt nach dem Beitritt unabhängig von den [X.] EGBGB weiter (Senatsurteil aaO unter Hinweis auf [X.], 297, 312f.). Das bedeutet, daß die Beklagte auch nach dem 3. Oktober 1990- unabhängig von den Regelungen des ZGB und des BGB - bei [X.] zur Beseitigung des [X.] verpflichtetblieb.Die Annahme des Berufungsgerichts, nach der Verlängerungsvereinba-rung vom 2. Januar 1991 habe nur die Verpflichtung der Beklagten entfallensollen, die landwirtschaftliche Nutzbarkeit des Grundstücks wiederherzustellen,nicht aber die Verpflichtung zur Beseitigung von kontaminiertem Aufschüt-tungsmaterial, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.Die Pflicht des Mieters zur Herstellung des ursprünglichen Zustands istjedenfalls dann eine Hauptleistungspflicht im Sinne des § 326 BGB, wenn - [X.] vorliegenden Fall - erhebliche Kosten aufzuwenden sind (Wolf/[X.],Handbuch 7. Aufl. [X.]. 1087 m.N.). Zwar können nach dieser Bestimmung- 4 -- wie die Revision zu Recht geltend macht - die Kosten für die Beseitigung ansich nur verlangt werden, wenn zuvor eine Frist zur Beseitigung mit Ableh-nungsandrohung gesetzt worden ist. Die Fristsetzung war im vorliegenden Fallaber entbehrlich, weil die Beklagte von vornherein bestritten hat, zur Beseiti-gung des [X.] verpflichtet zu sein.Da das Mietverhältnis erst zum 31. Dezember 1994 beendet worden istund der Beseitigungsanspruch vorher nicht fällig war, konnte die sechsmonati-ge Verjährungsfrist des § 558 BGB jedenfalls nicht vor dem 30. Juni 1995 [X.]. Zu diesem Zeitpunkt war der Lauf der Verjährung wegen eines An-spruchs auf Zahlung von 100.000 DM durch die Zustellung des Mahnbeschei-des unterbrochen.[X.] Krohn Hahne [X.] [X.]
Meta
12.01.2000
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2000, Az. XII ZR 37/98 (REWIS RS 2000, 3544)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 3544
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