Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2001, Az. XII ZR 41/00

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3973

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[X.] [X.]/00vom10. Januar 2001in der [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 10. Januar 2001 durch [X.] [X.] und [X.] Krohn, [X.],[X.] und Prof. Dr. [X.]:Der Antrag der Antragsgegnerin auf Prozeßkostenhilfe wird [X.].Gründe:Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussichtauf Erfolg.Nach dem maßgebenden [X.] Recht ist die Ehe der [X.], wenn die Antragsgegnerin im Augenblick der Eheschließung mit [X.] schon verheiratet war (Art. 112 Nr. 1 [X.] ZGB). Diese Vor-aussetzung hat das [X.] zutreffend bejaht. Die (Vor-)Frage, obdie Vorehe der Antragsgegnerin wirksam aufgelöst worden ist, beurteilt [X.] auch nach Art. 7 § 1 [X.] Danach ist die Scheidung dieserVor-ehe anerkennungsbedürftig. Der Umstand, daß die Ehegatten dieser Vore-he weder [X.] Staatsangehörige sind noch gemeinsam in [X.] haben, steht dem nicht entgegen; für die [X.], daß die Antragsgegnerin die Ehe mit dem Antragsteller in [X.] hat und die Parteien hier auch als Ehegatten miteinander gelebthaben. Ebenso hindern die tatsächlichen Zweifel, ob es in [X.] überhaupt- 3 -zu einer Scheidung gekommen ist, deren [X.] solchen tatsächlichen Zweifeln kann - und muß - im [X.] nachgegangen werden.Das [X.] hat auch zu Recht ausgesprochen, daß die Eheder Parteien nichtig ist. Zwar ist nach [X.]m Recht - seit dem [X.] -eine bigamische Ehe nicht mehr mit Rückwirkung vernichtbar, sondern nurnoch mit "Wirkung ex nunc" aufhebbar (§ 1314 Abs. 1 in Verbindung mit § 1306BGB). Das hindert jedoch die Nichtigerklärung der Ehe der Parteien nicht. [X.]. 13 Abs. 1 EGBGB berufene Recht bestimmt nicht nur die Vorausset-zungen, unter denen eine Ehe fehlerhaft ist; es entscheidet auch über [X.], die sich an die Fehlerhaftigkeit knüpfen ([X.]/vonBahr/[X.] BGB 13. Bearb., Art. 13 EGBGB Rdn. 438). Nach Art. 112,114 [X.] ZGB wird eine bigamische Ehe für nichtig erklärt; auch der[X.] Urteilsausspruch muß deshalb diese Rechtswirkung verdeutlichen(vgl. [X.]/[X.]/Sedemund-Treiber Eherecht 3. Aufl., § 606 Rdn. 4;a.A. [X.]/[X.] aaO, Art. 13 EGBGB Rdn. 6).[X.] Krohn Hahne [X.] Wagenitz

Meta

XII ZR 41/00

10.01.2001

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2001, Az. XII ZR 41/00 (REWIS RS 2001, 3973)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3973

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