Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2017, Az. VII ZB 53/14

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 4131

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:111017BVIIZB53.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

VII ZB 53/14

vom

11. Oktober 2017

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 850k Abs. 3
In einem Beschluss gemäß §
850k Abs.
3 ZPO kann eine Bezifferung des pfän-dungsfreien Betrags unterbleiben, wenn dies erforderlich ist, um eine gleichmä-ßige Befriedigung des Gläubigers und gleichrangiger weiterer Unterhaltsberech-tigter zu erreichen.
[X.], Beschluss vom 11. Oktober 2017 -
VII ZB 53/14 -
LG [X.]

[X.]
-
2
-
Der
VII. Zivilsenat des [X.]
hat am 11.
Oktober
2017
durch [X.]
Eick,
die
Richter Halfmeier
und
Dr.
Kartzke
und die Richterinnen
Sacher
und Dr. Brenneisen
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Drittschuldnerin gegen den Beschluss der Zivilkammer
51 des [X.] vom 14.
Oktober 2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die vom [X.] angeordnete Ergänzung des Beschlusses des Amtsgerichts
-
Vollstreckungsgericht -
Lichtenberg
vom 16.
Juni 2014 entfällt.
Die Drittschuldnerin hat die Kosten des [X.] zu tragen.

Gründe:
I.
Der Gläubiger
betreibt die Zwangsvollstreckung wegen auf ihn nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ([X.]) übergegangener Unterhaltsansprüche eines minderjährigen Kindes des Schuldners
in der zweiten Altersstufe.
Der Schuld-ner
ist zwei weiteren minderjährigen Kindern
in der ersten und zweiten Alters-stufe, die in seinem Haushalt leben, zum Unterhalt verpflichtet. Er
führt bei der Drittschuldnerin -
einer Bank -
ein Pfändungsschutzkonto gemäß §
850k ZPO. Auf Antrag des Gläubigers hat das Amtsgericht -
Vollstreckungsgericht -
mit Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss vom 13.
November 2013 die [X.] des Schuldners gegen die Drittschuldnerin aus dem Pfändungsschutzkonto 1
-
3
-
gepfändet,
dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen und den pfändungsfreien Betrag gemäß §
850k Abs.
3 ZPO auf 892,50

Auf Antrag des Schuldners, den pfändungsfreien Betrag auf 1.657,46

zu erhöhen, hat das Amtsgericht -
Vollstreckungsgericht -
den Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss mit Beschluss vom 16.
Juni 2014 dahingehend geän-dert, dass dem Schuldner auf dem Pfändungsschutzkonto "ein pfändungsfreier Betrag von monatlich 866,42

monatlichen Guthabens" zu belassen sei; mindestens gälten "jedoch die [X.] des §
850k Abs.
1 und 2 ZPO als gepfändet".
Die Erinnerung der [X.]
hat es
zurückgewiesen.
Auf die sofortige Beschwerde der [X.] hat das Beschwerdegericht -
unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde im Übrigen -
den Tenor des Beschlusses vom 16.
Juni 2014
um die Anordnung ergänzt, dass der dem Schuldner zu belassende Betrag den Betrag nicht übersteigen dürfe, der dem Schuldner nach §
850c ZPO gegen-über nicht bevorrechtigten Gläubigern zu verbleiben hätte.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Drittschuldnerin,
den Beschluss des [X.]
aufzuheben, soweit dem Schuldner monatlich ein den Betrag von 866,42

wird,
und
den Beschluss des Amtsgerichts vom 16.
Juni
2014 aufzuheben,
so-weit er
eine Anordnung gemäß §
850k Abs.
3 ZPO trifft, die über die Festset-zung eines Sockelfreibetrages von 866,42

; hilfsweise, das Verfah-ren im Umfang der Aufhebung zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.

2
3
-
4
-
II.
Die gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde
ist auch im Übrigen zulässig. Die Drittschuldnerin wird durch die angefochtene Entscheidung in ihrem eigenen Rechtskreis betroffen. Die Ausgestaltung des dem Schuldner gewährten [X.] hat unmittelbare
Auswirkungen auf die die Bank bei der Führung des [X.] treffenden Pflich-ten ([X.], Beschluss vom 10.
November 2011 -
VII
ZB
64/10, WM
2011, 2367
Rn.
3,
in [X.]Z
191, 270 insoweit nicht abgedruckt).

III.
Die Rechtsbeschwerde ist weitgehend unbegründet.
1. Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
In Fallgestaltungen der vorliegenden Art sei es ausnahmsweise zulässig, den pfändungsfreien Betrag gemäß §
850k Abs.
3 ZPO unbeziffert festzuset-zen.
Der Gläubiger mache eine gemäß §
850d ZPO bevorrechtigte Forderung geltend, weil auch der nach §
7 [X.] übergegangene Unterhaltsanspruch eines Berechtigten gegen einen Elternteil bevorrechtigt sei. Bei der Vollstreckung ei-ner Unterhaltsforderung sei dem Schuldner gemäß §
850d Abs.
1 Satz
2 ZPO so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem [X.] vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten benötige. Der Gläubiger und die im Haushalt des Schuldners lebenden Kinder stünden im gleichen Rang. Die 4
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5
-
gleichmäßige Befriedigung gleichrangiger Unterhaltsberechtigter gebiete ihre Berücksichtigung nach dem Verhältnis der Beträge ihrer laufenden gesetzlichen Unterhaltsansprüche. Das Amtsgericht habe zu
Recht den über den notwendi-gen Unterhalt des Schuldners selbst hinausgehenden Betrag auf den Gläubiger sowie die im Haushalt des Schuldners lebenden Kinder verteilt. Zwar habe eine Verteilung nach dem konkreten Unterhaltsbedarf (zwei Kinder in der zweiten Altersstufe und ein Kind in der ersten Altersstufe) und nicht nach Kopfteilen zu erfolgen; jedoch sei die Drittschuldnerin insoweit nicht beschwert und Gläubiger und Schuldner hätten kein Rechtsmittel eingelegt, so dass eine Änderung inso-weit nicht erfolgen könne.
Der pfandfreie Betrag könne ausnahmsweise ohne konkrete Bezifferung festgesetzt werden, weil anderenfalls eine gleichmäßige Berücksichtigung aller Berechtigten im Rahmen einer Kontopfändung nicht möglich sei. Eine [X.] der im Haushalt lebenden Kinder würde den Gläubiger benachteiligen und eine volle Berücksichtigung des Gläubigers die im Haushalt lebenden Kinder. Eine anderweitige Bezifferung würde im Übri-gen §
850d Abs.
1 ZPO widersprechen.
Der Mehraufwand für die Banken [X.] zudem noch zumutbar zu sein. Selbst wenn dieser Fall im System der Banken derzeit nicht darstellbar sei, sei nicht ersichtlich, dass durch eine [X.] eine datentechnische
Erfassung
nicht möglich sei. Zu erfassen sei lediglich der [X.] des Schuldners selbst und die monatlich eingehenden Beträge seien auf den Freibetrag des Schuldners sowie die Unterhaltspflichten zu verteilen.
Ergänzend zu den Anordnungen des Amtsgerichts sei im Rahmen des Beschlusses nach §
850k Abs.
3 ZPO auszusprechen, dass gemäß §
850d Abs.
1 Satz
3 ZPO der dem Schuldner zu belassende Betrag den Betrag nicht übersteigen dürfe, der ihm nach den Vorschriften des §
850c ZPO gegenüber nicht bevorrechtigten Gläubigern zu verbleiben hätte.
9
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-
6
-
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung überwiegend stand.
Die unbezif-ferte Festsetzung des pfändungsfreien Betrags im angegriffenen Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss entspricht weitgehend den Anforderungen des §
850k Abs.
3 ZPO und verletzt die Drittschuldnerin insoweit nicht in ihren Rechten.
a) Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass der [X.] wegen einer in §
850d ZPO bezeichneten
Forderung vollstreckt. §
850d ZPO findet auf die Vollstreckung der gemäß §
7 Abs.
1 Satz
1 [X.] auf den Gläubiger übergegangenen Unterhaltsansprüche grundsätzlich Anwendung (vgl. [X.], Beschluss vom 21.
Januar 2015 -
VII ZB 30/13, NJW
2015, 1830 Rn.
5; Beschluss vom 17.
September 2014 -
VII ZB 21/13, [X.]Z
202, 293 Rn.
5 m.w.N.).
b) Zu Recht nimmt das Beschwerdegericht des Weiteren an, dass eine Bezifferung des pfändungsfreien Betrags ausnahmsweise unterbleiben konnte.
aa) Zwar hat das Vollstreckungsgericht im Rahmen seines
Beschlusses den pfändungsfreien Betrag grundsätzlich zu beziffern. Das gebietet das ge-setzgeberische Ziel, den mit dem Pfändungsschutzkonto verbundenen Aufwand für die Banken und Sparkassen in einem vertretbaren Rahmen zu halten (vgl. BT-Drucks.
16/7615, S.
1). Der Schuldner und die Vollstreckungsgerichte wer-den hierdurch nicht unzumutbar belastet (vgl. [X.], Beschluss vom
10.
November
2011 -
VII ZB 64/10, [X.]Z 191, 270
Rn.
8 zu §
850k Abs.
4 ZPO).
Etwas anderes muss jedoch gelten, wenn wegen der in §
850d ZPO be-zeichneten Forderungen gepfändet und mit dem Pfändungs-
und Überwei-sungsbeschluss das Ziel verfolgt wird, gemäß §
850d Abs.
1 Satz
2 Halbsatz
1 ZPO dem Schuldner so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unter-halt und zur gleichmäßigen Befriedigung dem Gläubiger gleichstehender Unter-11
12
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-
haltsberechtigter bedarf.
Um eine gleichmäßige Befriedigung sowohl des Gläu-bigers als auch gleichrangiger weiterer Unterhaltsberechtigter zu ermöglichen, müssen die dem Schuldner im jeweiligen Kalendermonat über seinen notwen-digen Unterhalt hinaus zur Verfügung stehenden
Gutschriften [X.] diesen Unterhaltsberechtigten zugeordnet werden. Da im Vorhinein nicht absehbar ist, in welcher Höhe dem Schuldner Gutschriften zur Verfügung stehen werden, kann der pfändungsfreie Betrag insoweit nicht beziffert angegeben werden. Weder dem Gesetz noch den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass ein Beschluss nach §
850k Abs.
3 ZPO stets einen bezifferten Betrag enthalten müsse (vgl. [X.], Beschluss vom 10.
November
2011 -
VII
ZB
64/10, [X.]Z
191, 270 Rn.
10 zu §
850k Abs.
4 ZPO).
bb) Die Umsetzung des angegriffenen Pfändungs-
und Überweisungsbe-schlusses stellt die Drittschuldnerin nicht vor unzumutbare
Herausforderungen.
Mit Hilfe elektronischer
Datenverarbeitung ist es möglich, die dem Schuldner über seinen notwendigen Unterhalt hinaus zur Verfügung stehenden
Gutschrif-ten und den
sich daraus ergebenden
pfändungsfreien
Betrag jederzeit automa-tisiert zu berechnen.
Es bringt daher für die Drittschuldnerin keinen unzumutba-ren
Aufwand mit sich, dass der pfändungsfreie Betrag nicht bereits zum Mo-natsanfang feststeht, sondern im Laufe des Kalendermonats aufgrund von Gut-schriften auf dem Pfändungsschutzkonto
unter Umständen
anwächst
und im-mer wieder neu ermittelt werden muss.
Nichts anderes ergibt sich aus dem Vortrag der Drittschuldnerin,
die von ihr verwendete Software, die die gesetzlichen Vorgaben sowie die aktuelle Rechtsprechung des [X.] berücksichtige, lasse in der aktuellen Version eine automatisierte Abbildung des streitgegenständlichen Beschlusses nicht zu.
Es ist weder dargelegt noch anzunehmen, die Software
ließe sich
in einer künftigen Version nicht
mit vertretbarem Aufwand
so erweitern, dass auch 16
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-
8
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Pfändungs-
und Überweisungsbeschlüsse wie der streitgegenständliche auto-matisiert erfasst werden können.
Da es nach dem streitgegenständlichen Pfändungs-
und Überweisungs-beschluss auf die Herkunft der Gutschriften nicht ankommt, erfordert seine Um-setzung durch die Drittschuldnerin geringeren Aufwand als in Fällen, in denen sich der monatliche Freibetrag nach dem eingehenden Arbeitseinkommen rich-tet und somit geprüft werden muss, ob Gutschriften von bestimmten geschütz-ten Einkünften herrühren
(vgl. dazu [X.], Beschluss vom 10.
November 2011
-
VII ZB 64/10, [X.]Z
191, 270 Rn.
13).
cc) Ohne Erfolg wendet die Drittschuldnerin ein, der angegriffene Pfän-dungs-
und Überweisungsbeschluss drohe vollständig sein Ziel zu verfehlen, weil der zugunsten des Gläubigers pfändbare Anteil des Guthabens des Schuldners nach §
850k Abs.
1 Satz
2 ZPO bis zum Ablauf des Folgemonats nicht an den Gläubiger geleistet werden dürfe und bis dahin in der Regel längst verbraucht sein werde.
Mit diesem Argument der Rechtsbeschwerde kann eine Rechtsverlet-zung durch die unbezifferte Bestimmung eines Freibetrags nicht begründet werden. Denn die Möglichkeit des Schuldners, gemäß §
850k Abs.
1 Satz
1 und 2 i.V.m. §
835 Abs.
4 ZPO über Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto zu verfügen, ist davon unabhängig, ob der pfändungsfreie Betrag vom [X.] beziffert oder unbeziffert festgesetzt wird.
Die
von der Rechtsbeschwerde gesehene Gefahr beträfe in erster Linie den Gläubiger. Sie besteht indes nicht in der von der Drittschuldnerin dargeleg-ten Form. Hinter den Vorschriften des §
850k Abs.
1 Satz
1 und
2 i.V.m. §
835 Abs.
4 ZPO steht das Ziel des Gesetzgebers, die "[X.]" zu lösen und insoweit sowohl Interessen des Schuldners als auch des [X.]s zu berücksichtigen (vgl. BT-Drucks.
17/4776, S.
8
f.; vgl. auch [X.],
Urteil 18
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21
-
9
-
vom 4.
Dezember 2014
-
IX ZR 115/14, NJW-RR 2015, 254
Rn.
7). Die
Mög-lichkeit, dass der Schuldner nach diesen Regelungen über Guthaben verfügen und dieses dann später nicht mehr an den Gläubiger geleistet werden kann, führt weder zwingend noch regelmäßig dazu, dass der Gläubiger dauerhaft kei-nen Teil des Guthabens auf dem Pfändungskonto erhält.
c) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kann offen bleiben, ob die Quote im angegriffenen Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss mit 2/3 zutreffend festgesetzt wurde. Mit der Erinnerung kann die Drittschuldnerin nur Verstöße gegen das Vollstreckungsrecht geltend machen, die sie selbst [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 11.
April 2013 -
I [X.], NJW 2013, 2287 Rn.
13; Beschluss vom 13.
August 2009 -
I [X.], NJW-RR
2010, 281 Rn.
9). Da sich die Höhe der Quote auf den Umfang der Pflichten, die die [X.] bei der Führung des [X.] treffen, nicht auswirkt, ist die Drittschuldnerin durch eine etwaig falsche Festsetzung nicht
beschwert.
d) Erfolg hat die Rechtsbeschwerde insoweit, als die vom Beschwerde-gericht angeordnete Ergänzung des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 16.
Juni 2014
zu entfallen hat.
aa) Der
im Beschluss des Amtsgerichts -
Vollstreckungsgericht
-
vom 16.
Juni 2014 bezeichnete pfändungsfreie Betrag von "monatlich 866,42

2/3 des diesen Betrag übersteigenden monatlichen Guthabens" tritt gemäß §
850k Abs.
3 ZPO an die Stelle der nach §
850k Abs.
1 und Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 ZPO pfändungsfreien Beträge; zusätzlich sind kraft Gesetzes gegebenenfalls Beträge nach §
850k Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 und 3 ZPO als Mehr-
oder Aufsto-ckungsbetrag pfändungsfrei (vgl. Stöber, Forderungspfändung, 16.
Aufl., Rn.
1286).
Dem amtsgerichtlichen Beschluss ist zu entnehmen, dass der dem Schuldner in dieser Weise insgesamt pfändungsfrei zu belassende
Betrag nicht 22
23
24
25
-
10
-
über die sich aus §
850k Abs.
1 und 2 ZPO ergebenden pfändungsfreien [X.] hinausgehen darf. Diese Begrenzung ist gerechtfertigt, denn dem Schuldner ist gemäß §
850k Abs.
3 i.V.m. §
850d Abs.
1 Satz
3 ZPO nicht mehr zu [X.], als ihm gegenüber nicht bevorrechtigten Gläubigern zu verbleiben hätte.
Die Ermittlung
und Beachtung
dieser so bezeichneten Obergrenze be-deutet für die Drittschuldnerin keinen anderen Aufwand
als ihr gesetzlich in den
Fällen der Vollstreckung durch nicht privilegierte Gläubiger auferlegt ist.
bb) Die Festsetzung einer abweichenden oder zusätzlichen -
für die Drittschuldnerin mit weiterem Prüfungsaufwand verbundenen -
Begrenzung ist nicht geboten.
Von der Formulierung des [X.] wäre im Gegensatz zu der des Amtsgerichts ein Pfändungsschutz über die Freibeträge des §
850k Abs.
1 und 2 ZPO hinaus wegen "überschießenden" Arbeitseinkommens ge-mäß §
850c Abs.
2 ZPO umfasst.
Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass dem Schuldner
vorliegend
gegenüber nicht bevorrechtigten Gläubigern ein solcher Pfändungsschutz gemäß §
850k Abs.
4, §
850c Abs.
2 ZPO zustünde
(vgl. dazu Stöber, Forderungspfändung, 16.
Aufl., Rn.
1285).
Überdies wäre
es grundsätz-lich Aufgabe des Vollstreckungsgerichts, die sich nach §
850c Abs.
2 ZPO er-gebenden Zuschläge zu beziffern (vgl. BT-Drucks.
16/7615, S.
19; vgl. auch [X.], Beschluss vom 10.
November 2011 -
VII ZB 64/10, [X.]Z 191, 270
Rn.
8). Wäre dem Schuldner
im Hinblick auf "überschießendes" Arbeitsein-kommen im Sinne des §
850c Abs.
2 ZPO eine höhere als die sich aus §
850k Abs.
1 und 2 ZPO ergebende Obergrenze des pfändungsfreien Betrags zu ge-währen, ließe sich dieses Ziel im Übrigen nicht durch die ergänzende Anord-nung einer zusätzlichen Obergrenze, sondern nur durch eine Abänderung der vom Amtsgericht festgelegten Obergrenze
erreichen.

26
27
28
-
11
-
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1, §
92 Abs.
2 Nr.
1 ZPO.

Eick
Halfmeier
Kartzke

Sacher

Brenneisen

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.08.2014 -
35[X.] 4746/13 -

LG [X.], Entscheidung vom 14.10.2014 -
51 [X.] -

29

Meta

VII ZB 53/14

11.10.2017

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2017, Az. VII ZB 53/14 (REWIS RS 2017, 4131)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4131

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

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Zitiert

VII ZB 53/14

VII ZB 30/13

VII ZB 21/13

VII ZB 64/10

IX ZR 115/14

I ZB 61/12

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