Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.02.2023, Az. IV ZR 148/22

4. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 2197

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Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 31. März 2022 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten des Klägers zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Gründe

1

I. Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger gegen die Beklagte Ansprüche aus einer bei dieser gehaltenen Betriebsschließungsversicherung wegen der Schließung seiner Gaststätte im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zustehen. In Ziff. 3.4 der nach dem Vortrag des [X.] vereinbarten "Bedingungen für die [X.] ([X.] 12)" heißt es:

"Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die im [X.] in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger, ausgenommen sind jedoch humane spongiforme [X.] nach § 6 (1) 1.d) [X.]."

2

Das [X.] hat die Klage, mit welcher der Kläger Versicherungsleistungen für die [X.] vom 24. März 2020 bis 6. Mai 2020, in der er seine Gaststätte schließen musste, geltend macht, abgewiesen; das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.

3

II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).

4

1. a) Die Zulassung der Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO). Mit Urteil vom 18. Januar 2023 ([X.], juris Rn. 38 ff.) hat der [X.] entschieden und im Einzelnen begründet, dass bei einer Bedingungslage wie der dort maßgeblichen Versicherungsschutz nur für Betriebsschließungen wegen solcher meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger besteht, die zum [X.]punkt der Anordnung der Schließung in den §§ 6 und 7 [X.] mit Namen bezeichnet sind. Die dortigen Ausführungen gelten im Streitfall, dem im Wesentlichen identische Bedingungen zugrunde liegen, entsprechend. Da für den hier fraglichen [X.]raum weder die Krankheit COVID-19 noch der Krankheitserreger SARS-CoV-2 in den vorgenannten gesetzlichen Regelungen aufgeführt waren, liegt ein Versicherungsfall nicht vor. Die vertragliche Regelung verstößt auch weder gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) noch ist sie unklar (§ 305c Abs. 2 BGB).

5

b) Entgegen der Auffassung der Revision benachteiligt die Begrenzung des Versicherungsschutzes nach hiesiger Bedingungslage den Versicherungsnehmer auch nicht unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB; insoweit sind die rechtsgrundsätzlichen Fragen durch den [X.] inzwischen ebenfalls geklärt.

6

Vereinbart war hier nach dem Vortrag des [X.] Versicherungsschutz für die "im [X.] in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger" (vgl. Ziff. 3.4 [X.] 12). Ein gesetzliches Leitbild im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, von dem die Klausel abweicht, gibt es nicht. Ein solches Leitbild ist - wie der [X.] an anderer Stelle entschieden und näher begründet hat ([X.]surteil vom 26. Januar 2022 - [X.], [X.], 344 Rn. 39) - insbesondere nicht das [X.].

7

Eine Gefährdung des Vertragszwecks (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB) ist entgegen der Auffassung der Revision mit Ziff. 3.4 [X.] 12 ebenfalls nicht verbunden. Trotz der Begrenzung des nach Ziff. 3.1 [X.] 12 gegebenen [X.] durch Ziff. 3.4 [X.] 12 ist angesichts der Vielzahl der in §§ 6 und 7 [X.] mit Namen genannten und deshalb vom Versicherungsschutz erfassten Krankheiten und Krankheitserreger ein erhebliches Risiko abgedeckt (vgl. [X.]surteil vom 26. Januar 2022 aaO Rn. 41 f.).

8

Schließlich ergeben sich - anders als die Revision meint - auch im Übrigen keine Anhaltspunkte für eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Wie der [X.] an anderer Stelle bereits entschieden und im Einzelnen begründet hat, kann dem Versicherer im Rahmen einer Betriebsschließungsversicherung ein Interesse an einer kalkulierbaren Begrenzung des Versicherungsschutzes nicht abgesprochen werden ([X.]surteil vom 26. Januar 2022 aaO Rn. 43 f.). Dies gilt insbesondere, soweit nach § 15 Abs. 1 Satz 1 [X.] durch Rechtsverordnung die Meldepflicht auf andere übertragbare Krankheiten und Krankheitserreger ausgedehnt werden kann (vgl. [X.]surteil vom 26. Januar 2022 aaO Rn. 44).

9

c) Damit sind die hier entscheidungserheblichen Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung geklärt, und der im [X.]punkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebene Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist entfallen.

2. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil steht in Einklang mit den vorgenannten [X.]surteilen. Gesichtspunkte, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

III. Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nicht im Wege (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 20. Januar 2005 - [X.], NJW-RR 2005, 650 unter II 1 [juris Rn. 6 f.]).

Prof. [X.]     

  

Dr. Brockmöller     

  

Dr. Bußmann

  

Dr. Bommel     

  

[X.]     

  

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Rücknahme der Revision erledigt worden.

Meta

IV ZR 148/22

15.02.2023

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 31. März 2022, Az: 1 U 236/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.02.2023, Az. IV ZR 148/22 (REWIS RS 2023, 2197)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 2197

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3 O 322/20 (Landgericht Paderborn)


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