Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2000, Az. VII ZR 38/99

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 3511

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[X.] DES VOLKESURTEILVII ZR 38/99Verkündet am:13. Januar 2000Seelinger-Schardt,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 13. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] [X.] vom 15. Dezember 1998 auf-gehoben, soweit die Beklagte zur Zahlung von 421.944 [X.] verurteilt worden ist.In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung [X.], auch über die Kosten der Revision, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin zu 2 verlangt von der Beklagten - soweit in der Revisionnoch von Interesse - die Bezahlung verzögerungsbedingter Mehrkosten derBauausführung.Die Klägerin zu 2 und ein weiteres Bauunternehmen wurden als Gesell-schafter einer [X.] (künftig: Klägerin) von der Beklagten mit der [X.] Rohbauarbeiten für Umbau und Neubau eines [X.] be-auftragt. [X.] richtete die Klägerin die Baustelle in der letzten- 3 -Maiwoche 1994 ein. Infolge unzureichender Gründung durch einen Vorunter-nehmer verzögerten sich die Arbeiten. Nachdem die Klägerin mit [X.] 20. Juni 1994 Bedenken gegen die Güte der Bohrpfähle angemeldet hatte,kam es am 6. Juli 1994 zu einer Baubesprechung, deren Einzelheiten streitigsind. Im September 1994 machte die Klägerin eine Forderung wegen Mehrko-sten geltend, die auf die verzögerte Bauausführung infolge der mangelhaftenPfahlgründung zurückzuführen seien. Die Parteien einigten sich darauf, daßdie von der Klägerin behaupteten Mehrkosten von einem Gutachter überprüftwerden sollten. Auf der Grundlage des daraufhin erstellten [X.] verlangt die Klägerin nunmehr u.a. die Zahlung von 421.944 [X.] der Begründung, die Parteien hätten vereinbart, daß die Beklagte [X.] ersetzen werde.Das [X.] hat der Klage insoweit nach Beweisaufnahme stattge-geben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblie-ben. Dagegen wendet sich die Revision der Beklagten.Entscheidungsgründe:Die Revision der Beklagten hat Erfolg.I.1. Das Berufungsgericht ist mit dem [X.] der Ansicht, daß dieKlägerin zu 2, die den Anspruch allein weiterverfolgt, den Beweis geführt [X.] habe sich in der Besprechung vom 6. Juli 1994 verpflichtet, diedurch die Behinderung und den Bauverzug anfallenden und [X.] zu ersetzen. Das Berufungsgericht bezieht sich auf die im Urteildes [X.]s vorgenommene Würdigung der erstinstanzlich vernommenenZeugen und sieht das Beweisergebnis als durch weitere Indizien bestätigt [X.] Die darauf gestützte Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von421.944 DM Mehrkosten hat keinen Bestand.Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht einen [X.] übergangen hat. Die Beklagte hat sich in zweiter Instanz [X.] für ihre Behauptung, bei der Besprechung vom 6. Juli 1994 sei keineÜbernahme von Mehrkosten durch die Beklagte vereinbart worden, auf [X.] ihres ehemaligen Vorstandes [X.]berufen. Das hat das [X.] Die weiteren gegen das Beweisverfahren und die Vertragsauslegungerhobenen [X.] greifen nicht durch; von einer Begründung wird abgesehen(§ 565 a ZPO). Soweit die Revision beanstandet, daß das Berufungsgerichtden vom [X.] verfahrensfehlerhaft nicht als Zeugen vernommenen Ar-chitekten Günther [X.]habe vernehmen müssen, ist darauf hinzuweisen,daß die Beklagte den behaupteten Verfahrensfehler des [X.]s weder inder Berufungsbegründung gerügt noch den entsprechenden Beweisantrag inder Berufungsinstanz wiederholt hat.Die Sache ist deshalb an das Berufungsgericht [X.] 5 -II.Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen alsrichtig (§ 563 ZPO).1. Entgegen der von der Klägerin in der Revisionserwiderung vertrete-nen Auffassung läßt sich ein Anspruch auf Ersatz von Mehrkosten nicht damitbegründen, daß die Beklagte eine vertragliche Verpflichtung zur [X.] Termins für den Baubeginn verletzt hätte. Auf den Vortrag der Klägerin, [X.] hätten für den Arbeitsbeginn die [X.] des Jahres 1994als Vertragsfrist vereinbart, kommt es nicht an. Das Berufungsgericht hat fest-gestellt, daß die Klägerin die Baustelle vereinbarungsgemäß in der letztenMaiwoche 1994, also in der [X.] eingerichtet hat. Daraus [X.] der weiteren Feststellung, daß die Beklagte erst mit Schreiben vom20. Juni 1994 Bedenken wegen der Güte der Bohrpfähle angemeldet hat, folgt,daß eine etwaige Vertragsfrist für den Baubeginn eingehalten wurde. [X.] Einzelfristen für die Ausführung als Vertragsfristen verbindlich verein-bart worden wären (§ 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B), hat das Berufungsgericht [X.] und wird von der Revisionserwiderung weder behauptet noch durchentsprechenden Tatsachenvortrag in den Vorinstanzen [X.] 6 -2. Einen Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB(vgl. dazu [X.], Urteil vom 21. Oktober 1999 - [X.], zur Veröffentli-chung in [X.]Z bestimmt), hat die Klägerin bislang nicht geltend gemacht.[X.] [X.] [X.]

Meta

VII ZR 38/99

13.01.2000

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2000, Az. VII ZR 38/99 (REWIS RS 2000, 3511)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3511

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