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PDF anzeigen[X.] vom 1. April 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. April 2008 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. Februar 2007 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im [X.] der Urteilsgründe verurteilt worden ist; in-soweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfah-rens und die notwendigen Auslagen des Angeklag-ten; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin ge-ändert, dass der Angeklagte des unerlaubten [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 13 Fällen schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten sei-nes Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 14 Fällen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie sicher-gestellte Betäubungsmittel und eine Feinwaage eingezogen. Gegen dieses [X.] - 3 - teil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des [X.] gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im [X.] der Urteils-gründe verurteilt worden ist. 2 Im nach der [X.] bestehen bleibenden Umfang der [X.] hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 3 Die teilweise Einstellung des Verfahrens führt zu der im [X.] ausgesprochenen Schuldspruchänderung und zum Wegfall der für den [X.] verhängten [X.] von einem Jahr Freiheitsstrafe. In Anbetracht der Summe und der Höhe der verbleibenden 13 [X.]n (4 mal 3 Jahre, 2 mal 2 Jahre und 7 mal 1 Jahr 6 Monate Freiheitsstrafe) schließt der Senat aus, dass sich der Wegfall der für den [X.] verhängten - insgesamt gesehen 4 - 4 - unbedeutenden - Strafe auf den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aus-gewirkt hat. Sie kann daher bestehen bleiben. Tepperwien Maatz Kuckein Athing [X.]
Meta
01.04.2008
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.04.2008, Az. 4 StR 315/07 (REWIS RS 2008, 4734)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 4734
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 6/06 (Bundesgerichtshof)
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Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Verfolgungsverjährung bei unklarem Tatzeitpunkt
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