Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.04.2008, Az. 4 StR 315/07

4. Strafsenat | REWIS RS 2008, 4734

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 1. April 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. April 2008 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. Februar 2007 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im [X.] der Urteilsgründe verurteilt worden ist; in-soweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfah-rens und die notwendigen Auslagen des Angeklag-ten; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin ge-ändert, dass der Angeklagte des unerlaubten [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 13 Fällen schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten sei-nes Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 14 Fällen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie sicher-gestellte Betäubungsmittel und eine Feinwaage eingezogen. Gegen dieses [X.] - 3 - teil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des [X.] gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im [X.] der Urteils-gründe verurteilt worden ist. 2 Im nach der [X.] bestehen bleibenden Umfang der [X.] hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 3 Die teilweise Einstellung des Verfahrens führt zu der im [X.] ausgesprochenen Schuldspruchänderung und zum Wegfall der für den [X.] verhängten [X.] von einem Jahr Freiheitsstrafe. In Anbetracht der Summe und der Höhe der verbleibenden 13 [X.]n (4 mal 3 Jahre, 2 mal 2 Jahre und 7 mal 1 Jahr 6 Monate Freiheitsstrafe) schließt der Senat aus, dass sich der Wegfall der für den [X.] verhängten - insgesamt gesehen 4 - 4 - unbedeutenden - Strafe auf den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aus-gewirkt hat. Sie kann daher bestehen bleiben. Tepperwien Maatz Kuckein Athing [X.]

Meta

4 StR 315/07

01.04.2008

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.04.2008, Az. 4 StR 315/07 (REWIS RS 2008, 4734)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4734

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 6/06 (Bundesgerichtshof)


4 StR 184/14 (Bundesgerichtshof)


4 StR 594/17 (Bundesgerichtshof)

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Verfolgungsverjährung bei unklarem Tatzeitpunkt


2 StR 323/03 (Bundesgerichtshof)


4 StR 253/13 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.