Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.03.2024, Az. XI ZR 95/23

11. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 2354

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Tenor

Der Antrag der Kläger auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 20. April 2023 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Streitwert wird auf bis 80.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen der Kläger. Das [X.] hat die Klage, mit der die Kläger die Feststellung begehren, wegen des Widerrufs - hilfsweise wegen einer Kündigung - nicht mehr zur Erbringung von Zinszahlungen und Tilgungsleistungen aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag verpflichtet zu sein, abgewiesen.

2

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger mit Urteil vom 20. April 2023, das den Klägern am selben Tage zugestellt worden ist, zurückgewiesen. Die Kläger haben durch ihren drittinstanzlichen Prozessbevollmächtigten am 19. Mai 2023 Nichtzulassungsbeschwerde zum [X.] eingelegt und beantragt, die Frist zu deren Begründung um zwei Monate zu verlängern. Die Frist wurde bis zum 21. August 2023 verlängert.

3

Mit Schriftsatz vom 21. August 2023, der am 22. August 2023 über das besondere elektronische Anwaltspostfach [X.]) des Prozessbevollmächtigten der Kläger übersandt worden und am selben Tage beim [X.] eingegangen ist, haben die Kläger die Nichtzulassungsbeschwerde begründet. Mit Schriftsatz vom 22. August 2023, der am selben Tage beim [X.] eingegangen ist, haben die Kläger die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt.

II.

4

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Kläger haben die Nichtzulassungsbeschwerde nicht fristgerecht begründet. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger ist daher als unzulässig zu verwerfen.

5

1. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 233 ZPO kommt nicht in Betracht. Die Kläger waren nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Nichtzulassungsbeschwerde rechtzeitig zu begründen. Nach ihrem Vorbringen und den glaubhaft gemachten Tatsachen (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO) kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde auf einem den Klägern gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden ihres drittinstanzlichen Prozessbevollmächtigten beruht (vgl. [X.], Beschlüsse vom 26. August 2021 - [X.], NJW-RR 2022, 204 Rn. 11 mwN und vom 18. November 2021 - [X.], juris Rn. 9).

6

a) Die Kläger haben zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags vorgetragen, dass die in der Kanzlei ihres drittinstanzlichen Prozessbevollmächtigten für die Fristennotierung und Fristenkontrolle zuständige Mitarbeiterin [X.], eine geschulte und zuverlässige Bürokraft, die verlängerte [X.] im [X.] zutreffend notiert und dem Prozessbevollmächtigten die Handakte im Rahmen der [X.] am 17. August 2023 vorgelegt habe. Der Prozessbevollmächtigte habe am selben Tage die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vorbereitet und die Rückgabe der Gerichtsakte verfügt. Sodann habe er die Beschwerdebegründung diktiert. Frau [X.] habe das Diktat ordnungsgemäß ausgeführt, es entsprechend der Anweisung des Prozessbevollmächtigten als pdf-Dokument formatiert und gespeichert. Der Prozessbevollmächtigte habe ihr ferner die konkrete Einzelanweisung erteilt, die Beschwerdebegründung nach Fertigstellung des Schriftsatzes am 21. August 2023 zwecks Einreichung per [X.] vorzulegen. Am 21. August 2023 habe Frau [X.] dies jedoch aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen unterlassen und ihn auch nicht anderweitig an die fristgemäße Einreichung der Begründung erinnert. Zudem habe sie bei der nach allgemeiner Anweisung täglich bei Dienstschluss vorzunehmenden Fristenkontrolle die im [X.] noch nicht gestrichene [X.] übersehen.

7

b) Mit diesem Vorbringen können die Kläger das ihnen zuzurechnende Verschulden ihres drittinstanzlichen Prozessbevollmächtigten nicht ausräumen.

8

Die Kläger haben nicht substantiiert dargelegt, wie in der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten nach der allgemeinen Anweisung die allabendliche Ausgangskontrolle vorzunehmen war. Insbesondere haben sie nicht dargelegt, dass ein Abgleich der erfolgreichen Übermittlung fristwahrender Schriftsätze mit dem [X.] durch eine dazu beauftragte Bürokraft angeordnet war, durch welche die unterbliebene Fristenkontrolle sowie Vorlage und Übersendung der Beschwerdebegründung aufgedeckt worden wäre. Eine solche Kontrolle ist aber schon deshalb notwendig, weil selbst bei sachgerechten Organisationsabläufen - wie hier - individuelle Bearbeitungsfehler auftreten können, die es nach Möglichkeit aufzufinden und zu beheben gilt ([X.], Beschlüsse vom 4. November 2014 - [X.], NJW 2015, 253 Rn. 8, vom 29. Oktober 2019 - [X.] 103/18, NJW-RR 2020, 52 Rn. 13 und Senatsbeschluss vom 22. November 2022 - [X.], [X.], 37 Rn. 11 f.).

9

Der pauschale Vortrag, dass die Mitarbeiterin [X.]sowohl "bei der nach allgemeiner Anweisung bei Dienstschluss vorzunehmenden Fristenkontrolle am 21. August 2023 die im [X.] noch nicht gestrichene [X.]" als auch "die konkrete Einzelanweisung, nach Fertigstellung des Schriftsatzes am 21. August 2022 [richtig: 2023] zwecks [X.]-Einreichung [dem Prozessbevollmächtigten] vorzulegen", übersehen habe, genügt nicht. Auch die eidesstattliche Erklärung der Mitarbeiterin [X.], wonach sie "trotz Fristenkontrolle die im Kalender notierte [X.] übersehen habe", hilft insoweit nicht weiter. Denn hiernach war jeweils nur die Kontrolle des [X.]s vorzunehmen, nicht aber die selbständige und abschließende Kontrolle des Postausgangs.

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, § 551 Abs. 2 Satz 6 ZPO bis zum 21. August 2023 verlängerten Frist begründet worden ist. Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde lief am 21. August 2023 ab und war bei Übersendung des Schriftsatzes am 22. August 2023 überschritten.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

[X.]     

      

Grüneberg     

      

Matthias

      

Derstadt     

      

Schild von Spannenberg     

      

Meta

XI ZR 95/23

26.03.2024

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 20. April 2023, Az: 12 U 76/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.03.2024, Az. XI ZR 95/23 (REWIS RS 2024, 2354)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 2354

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XI ZB 13/22

VIII ZB 38/14

I ZR 125/21

III ZB 9/21

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