Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 05.07.2010, Az. 7 C 13/09

7. Senat | REWIS RS 2010, 5168

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Gegenstand

Zuschuss an parteinahe Stiftung


Gründe

1

Mit Beschluss vom 16. Juni 2010 hat das [X.] gemäß § 106 Satz 2 VwGO den Parteien den Abschluss eines Vergleichs vorgeschlagen. Der Beklagte hat dem Vergleichsvorschlag mit [X.] vom 28. Juni 2010 zugestimmt. Der Kläger hat mit [X.] vom 29. Juni 2010 dem vorgeschlagenen Vergleich ebenfalls zugestimmt. Damit ist das Verfahren durch Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs beendet worden (vgl. § 106 Satz 2 VwGO). Es ist deshalb einzustellen. Die Urteile des [X.] vom 26. November 2008 und des [X.] vom 17. Juli 2006 sind für wirkungslos zu erklären.

2

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.

Meta

7 C 13/09

05.07.2010

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Thüringer Oberverwaltungsgericht, 26. November 2008, Az: 3 KO 363/08, Urteil

§ 106 S 2 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 05.07.2010, Az. 7 C 13/09 (REWIS RS 2010, 5168)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5168

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