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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Zuschuss an parteinahe Stiftung
Mit Beschluss vom 16. Juni 2010 hat das [X.] gemäß § 106 Satz 2 VwGO den Parteien den Abschluss eines Vergleichs vorgeschlagen. Der Beklagte hat dem Vergleichsvorschlag mit [X.] vom 28. Juni 2010 zugestimmt. Der Kläger hat mit [X.] vom 29. Juni 2010 dem vorgeschlagenen Vergleich ebenfalls zugestimmt. Damit ist das Verfahren durch Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs beendet worden (vgl. § 106 Satz 2 VwGO). Es ist deshalb einzustellen. Die Urteile des [X.] vom 26. November 2008 und des [X.] vom 17. Juli 2006 sind für wirkungslos zu erklären.
Meta
05.07.2010
Bundesverwaltungsgericht 7. Senat
Beschluss
Sachgebiet: C
vorgehend Thüringer Oberverwaltungsgericht, 26. November 2008, Az: 3 KO 364/08, Urteil
§ 106 S 2 VwGO
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 05.07.2010, Az. 7 C 14/09 (REWIS RS 2010, 5169)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 5169
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
7 C 13/09 (Bundesverwaltungsgericht)
Zuschuss an parteinahe Stiftung
6 C 15/09, 6 C 15/09 (6 C 41/07) (Bundesverwaltungsgericht)
Anfechtung eines Prozessvergleichs wegen Inhaltsirrtums; Prozesskostenhilfe
Auslegung einer vor Gericht getroffenen Rücknahmevereinbarung
Abschluss eines Prozessvergleichs
Zustimmung zur Änderung des Flurbereinigungsplans
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