Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2015, Az. IV ZR 411/13

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 9226

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 411/13

Verkündet am:

24. Juni 2015

Schick

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z:

nein

[X.]R: ja

VVG § 159

Zur Auslegung eines [X.] zum Bezugsrecht eines [X.]er-Geschäftsführers bei einer zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen [X.] Rentenversicherung im Insolvenzfall

[X.], Urteil vom 24. Juni 2015 -
IV ZR 411/13 -
O[X.]

[X.]

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin
Mayen, die
Richter
Felsch, [X.],
die Richterin Dr.
Brockmöller
und [X.]
Schoppmeyer auf die mündliche Verhandlung vom 24.
Juni 2015

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Parteien gegen das
Urteil des Han-seatischen Oberlandesgerichts
Hamburg
-
9. Zivilsenat -
vom 28. November 2013 werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Klä-ger 2/3 und die Beklagte 1/3.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger macht als Insolvenzverwalter der B.

GmbH

(im Folgenden: Schuldnerin) Ansprüche auf Auszahlung der Rückkaufswerte aus mehreren von der Schuldnerin zugunsten von [X.] Arbeitnehmern im Rahmen eines [X.] bei der Beklagten abgeschlossenen Rentenversicherungen geltend.

Die Regelung zur Bezugsberechtigung in den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen dieser Verträge lautet in § 7 Ziffer 1 für die arbeitgeberfinanzierte Versicherung wie folgt:
1
2
-
3
-

"Der versicherten Person wird auf die Leistung aus der auf ihr Leben abgeschlossenen Versicherung sowohl für den Todes-
als auch für den Erlebensfall ein nicht übertragba-res und nicht beleihbares unwiderrufliches Bezugsrecht un-ter den nachstehenden Vorbehalten eingeräumt:

Dem Versicherungsnehmer bleibt das Recht vorbehalten, den Rückkaufswert für sich in Anspruch zu nehmen,

-
wenn das Arbeitsverhältnis mit der versicherten Person vor Eintritt des Versicherungsfalls endet, es sei denn, die versicherte Person hat die Voraussetzungen für die Un-verfallbarkeit nach dem [X.] der [X.] Altersversorgung oder die Voraussetzungen einer vertraglichen Unverfallbarkeit erfüllt.

-
wenn die versicherte Person Handlungen begeht, die dem Versicherungsnehmer das Recht geben, die Versi-cherungsansprüche zu mindern oder zu entziehen."

In § 8 Ziffer 1 ist für die arbeitgeberfinanzierte Versicherung weiter bestimmt:

"1.1
Scheidet eine versicherte Person vor Eintritt des [X.] aus dem Gruppenversicherungsvertrag aus, so meldet der Versicherungsnehmer unverzüglich die auf das Leben dieser Person abgeschlossene Ver-

1.2
Hat die versicherte Person beim Ausscheiden keine unverfallbare Anwartschaft nach den [X.] der betrieblichen [X.] oder nach vertraglichen Unverfallbarkeits-voraussetzungen, so kann der Versicherungsnehmer mit der Abmeldung bestimmen, ob er

-
der versicherten Person ganz oder teilweise die Rechtsstellung des Versicherungsnehmers über-lässt;

3
-
4
-

-
der versicherten Person ganz oder teilweise unter Kündigung der Versicherung deren Zeitwert gemäß § 176 [X.] überlässt.

Trifft der Versicherungsnehmer hierüber keine Be-stimmung, so gilt die einzelne Versicherung zu dem unter Ziffer 1.1 genannten Zeitpunkt als gekündigt. Der Zeitwert der Versicherung gemäß §
176 Versiche-rungsvertragsgesetz wird auf Beiträge zu dem [X.] verrechnet oder auf [X.] des Versicherungsnehmers diesem sofort ausge-zahlt."

Einer der versicherten Mitarbeiter der Schuldnerin war der [X.]

, der seit Juni 2003 einen [X.]santeil von 40% hielt; zugleich war er auch Geschäftsführer, und zwar zunächst [X.], ab 2006 Alleingeschäftsführer.

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der Schuldnerin wurde aufgrund deren Eigenantrags vom 25. Februar 2008 am 30. April 2008 eröffnet, nachdem zuvor am 26. Februar 2008 die vorläufige Insolvenz-verwaltung angeordnet worden war.

Schon vor dieser Anordnung waren zwölf
vom Gruppenversiche-rungsvertrag erfasste Arbeitnehmer der Schuldnerin ausgeschieden. Ferner war der Mitgeschäftsführer B.

bereits zum 17. November 2006 abberufen worden. Zwei Mitarbeiter waren kurz vor dem [X.] zum 31. Januar 2008 in ein anderes Unternehmen
der B.

-Gruppe, der B.

S.

GmbH, gewechselt. Der Geschäftsführer S.

erklärte am 26. Februar 2008 die Niederlegung seines Amtes. Gegenüber fünf Mitarbeitern erklärte der Kläger nach Anordnung der vor-läufigen Insolvenzverwaltung die Kündigung. Ein Mitarbeiter schied durch Eigenkündigung vom 13. April 2008 aus. Zehn Mitarbeiter wech-4
5
6
-
5
-

selten zum 1. Mai 2008 zu einem [X.]. Mit drei [X.] schließlich schloss der Kläger nach Eröffnung des [X.] zu Ende März bzw. Ende Mai 2008.

Der Kläger beansprucht von der Beklagten bezüglich aller vorge-nannten Personen die Auszahlung der Rückkaufswerte aus den zu ihren Gunsten geschlossenen Versicherungen in Höhe von insgesamt

und vorgerichtlichen Kosten, nachdem er mit Schreiben an die Beklagte vom 11. November 2011 den Widerruf des Bezugsrechts und die Kündigung des [X.] erklärt hat.

Beim Landgericht
hat

n-s

gehabt. Im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden und sind die Beru-fungen beider Parteien erfolglos geblieben.
Dagegen wenden sich beide Parteien mit der
Revision, soweit jeweils zu ihrem Nachteil erkannt [X.] ist.

Entscheidungsgründe:

Die Revisionen
sind unbegründet.

[X.] Das Berufungsgericht
hat dem Kläger die Rückkaufswerte der Versicherungen der früheren Geschäftsführer S.

und B.

sowie derjenigen Arbeitnehmer, die zur B.

S.

GmbH gewechselt oder vor Beginn der vorläufigen Insolvenzverwaltung ausgeschieden waren, 7
8
9
10
-
6
-

und des durch Eigenkündigung ausgeschiedenen Arbeitnehmers zuge-sprochen. Weitergehende Ansprüche des [X.] hat es verneint. Zur Begründung
hat es ausgeführt:

Hinsichtlich der Arbeitnehmer, die ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer Vereinbarung des [X.] mit dem [X.] bei [X.] fortgesetzt haben, sei der Kläger nicht zur Ausübung des Widerrufs berechtigt, weil es aufgrund des Betriebsübergangs an einer Beendigung der Arbeitsverhältnisse i.S.
von
§ 7 Abs. 1 des Versicherungsvertrages fehle.

Hinsichtlich der Arbeitnehmer, denen der Kläger nach Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter gekündigt habe, und der Arbeitneh-mer, mit denen er nach Insolvenzeröffnung Aufhebungsverträge [X.] habe, habe er
das Bezugsrecht nicht widerrufen können, weil § 7 Abs. 1 des Versicherungsvertrages einschränkend dahin auszulegen sei, dass die Bezugsberechtigung bei insolvenzbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht widerruflich sei.

Dagegen habe der Kläger das Bezugsrecht des Geschäftsführers S.

als versicherter Person widerrufen können. Dieser sei nicht nur Geschäftsführer und mit einem Anteil von 40% an der [X.] gewesen, sondern habe zusammen mit dem weiteren [X.]

, der ebenfalls zu 40% an der [X.] beteiligt war, [X.] in der [X.] ausüben können. Der personale Anwen-dungsbereich zur Widerruflichkeit des Bezugsrechts sei entsprechend den Wertungen des § 17 Abs. 1 Satz 2 [X.] parallel zur Bestimmung des von der Insolvenzsicherung von [X.] begüns-tigten Personenkreises auszurichten. Insoweit komme es darauf an, ob 11
12
13
-
7
-

die fraglichen Personen vermögens-
und einflussmäßig so stark mit dem Unternehmen verbunden seien, dass sie es wirtschaftlich als ihr eigenes betrachten könnten. Nach diesem Maßstab habe
kein Schutz für den [X.] S.

bestanden.

Ebenso hätten keine Aussonderungsrechte des früheren [X.]s B.

sowie derjenigen Arbeitnehmer, die zur B.

S.

GmbH gewechselt oder vor Beginn der vorläufigen Insolvenzverwal-tung ausgeschieden waren, und des Arbeitnehmers, der die Eigenkündi-gung ausgesprochen habe,
bestanden. Bei diesen seien keine Anhalts-punkte für eine insolvenzbedingte Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegeben.

Der Widerruf der Bezugsberechtigungen durch den Kläger stelle keine unzulässige Rechtsausübung dar. Insbesondere sei er nicht
binnen einer bestimmten Frist zu erklären gewesen.

I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung
stand.

1. Revision des [X.]:

Die Annahme des Berufungsgerichts, § 7 Abs. 1 des [X.] sei einschränkend dahin auszulegen, dass die [X.] der Versicherten bei insolvenzbedingter Beendigung des [X.] grundsätzlich nicht widerruflich sei, ist revisionsrecht-lich nicht zu beanstanden.
14
15
16
17
18
-
8
-

a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats steht das ein-geschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht einem uneingeschränkt unwider-ruflichen Bezugsrecht in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht gleich, solange die tatbestandlichen Voraussetzungen des vereinbarten [X.] nicht erfüllt sind, und kann das Vorliegen dieser tatbestandlichen Voraussetzungen bei insolvenzbedingter Beendigung des [X.] aufgrund einer einschränkenden Auslegung der [X.] zu verneinen sein, wobei
es insoweit auf die Auslegung der gegen-über dem Versicherer abgegebenen Erklärung im Einzelfall ankommt
(Senatsbeschluss vom 6. Juni 2012 -
IV [X.] 23/11, [X.], 762 Rn.
3
f. m.w.N.);
diese Auslegung ist
in erster Linie Sache des Tatrichters.

b) Eine solche hat das Berufungsgericht im Streitfall vorgenom-men, ohne dass
ihm hierbei revisionsrechtlich beachtliche Fehler [X.] sind.

aa) Zwar trifft es zu, dass bei einer reinen Wortlautauslegung auch die insolvenzbedingte Beendigung von Arbeitsverhältnissen von dem Vorbehalt "ohne weiteres" erfasst wird, weil dort nicht auf den Grund der Beendigung abgestellt wird (vgl. Senatsurteil vom 22. Januar 2014 -
IV ZR 201/13, [X.], 321 Rn. 14). Hierauf darf sich die Auslegung aber
nicht beschränken, sondern es sind -
entgegen der Auffassung der Revision -
auch Sinn und Zweck der Klausel unter Berücksichtigung der Interessenlage der [X.] für die Auslegung heranzuziehen (Senat aaO Rn. 15 ff.).

Insoweit sind vor allem die typischen Arbeitnehmer-
und Arbeitge-berinteressen in die Würdigung einzubeziehen, die das maßgebliche 19
20
21
22
-
9
-

Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers und der [X.] (vgl. zu diesem Auslegungsmaßstab Senat aaO Rn. 13) beein-flussen. Das ist zum einen das Interesse der Arbeitnehmer, dass ihnen
die Versicherungsansprüche nicht in Fällen genommen
werden, die sich ihrer
Einflussnahme entziehen und auch sonst nicht ihrer
Sphäre zuzu-ordnen sind, und zum anderen das [X.], sich der weite-ren Betriebstreue des Arbeitnehmers zu vergewissern (Senat aaO Rn. 16 m.w.N.).
Ergänzend ist zu prüfen, ob im Einzelfall sonstige Gesichts-punkte vorliegen, die auch unter Berücksichtigung dieser Interessenlage ein Festhalten am Wortlaut der Klausel gebieten (Senat aaO Rn. 23).

bb) Alles dies hat das Berufungsgericht beachtet. Insbesondere hat es bei seiner Auslegung keinen relevanten Tatsachenvortrag des [X.] übergangen.

Zu Unrecht meint die Revision, eine abweichende Interessenlage auf Seiten der Schuldnerin sei aufgrund eines dahingehenden nicht be-strittenen Klägervorbringens in den [X.] unstreitig gewe-sen. In den in Bezug genommenen Schriftsätzen des [X.] sind die In-teressen des Arbeitgebers, über die Rechte aus dem Vertrag verfügen zu können, sowie am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens im Ver-gleich mit denen des Insolvenzverwalters nur abstrakt angesprochen. Zudem trifft es nicht zu, dass diese aus [X.] gleich zu [X.] seien. Denn der wirtschaftliche Unternehmenserfolg dient anders als die Befriedigung der Gläubiger im Insolvenzverfahren nach [X.] auch seinem Interesse an einem sicheren Arbeitsplatz. Auch im Übrigen beschränkten sich die Darlegungen des [X.] auf allgemeine Erwägungen oder gingen von einer falschen Prämisse aus, indem sie ausgehend von einem widerruflichen Bezugs-23
24
-
10
-

recht argumentierten, während hier ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht vereinbart war.

2. Revision der Beklagten:

a) [X.] beachtliche Fehler lässt
die Auslegung des Berufungsgerichts aber auch
nicht erkennen, soweit es eine den Wortlaut einschränkende Auslegung des Vorbehalts im Hinblick auf die Insolvenz für das Versicherungsverhältnis des Geschäftsführers S.

wegen seiner Stellung als [X.]er-Geschäftsführer und des
Ausmaßes
seiner Beteiligung sowie darauf beruhender
Einflussmöglichkeiten auf die Geschicke des Unternehmens verneint hat.

Wie oben bereits ausgeführt hat der Senat in seiner Rechtspre-chung zur möglichen einschränkenden Auslegung von [X.] im Insolvenzfall unter anderem darauf abgestellt, dass ohne eine solche Einschränkung dem Arbeitnehmer die erworbenen Versiche-rungsansprüche auch in den Fällen genommen
würden, die sich seiner Einflussnahme entziehen und auch sonst nicht seiner Sphäre zuzuord-nen sind, sowie darauf, dass sich der Arbeitgeber mit dem Vorbehalt auch der weiteren Betriebstreue des Arbeitnehmers vergewissern wolle, wofür es genüge, dass der Vorbehalt solche Beendigungsgründe erfasst, die neben der freiwilligen Aufgabe des Arbeitsplatzes auch sonst auf die Person und das betriebliche Verhalten des Arbeitnehmers zurückzu-führen sind (Senatsurteile vom 8. Juni 2005 -
IV ZR 30/04, [X.], 1134
unter II 3 b; vom 3. Mai 2006 -
IV ZR 134/05, [X.], 1059 un-ter II 3 c).
25
26
27
-
11
-

Diese Gesichtspunkte treffen auf einen als Geschäftsführer tätigen [X.]er, der selbst die Geschicke des Unternehmens in der Hand hat, dieses leitet und nicht besonders zur Betriebstreue veranlasst wer-den muss, nicht in jedem Falle zu. Vielmehr hängt dies vom
Ausmaß sei-ner Beteiligung und damit seiner Einflussmöglichkeiten ab.

Eine Unterscheidung zwischen Arbeitnehmern einerseits und [X.] andererseits ist zudem bereits im [X.] der betrieblichen Altersversorgung ([X.])
angelegt. Ein [X.] einer GmbH ist kein Arbeitnehmer i.S. von §
17 Abs.
1 Satz 1 [X.]. Handelt es sich jedoch um einen Minderheitsge-sellschafter, so gilt er als einem Arbeitnehmer versorgungsrechtlich gleichzustellender sogenannter
Nichtarbeitnehmer i.S. des Satzes 2 dieser Vorschrift ([X.], Urteil vom 25. Juli 2005 II ZR 237/03, NJW-RR 2005, 1621 unter [X.]). Dagegen fallen in einer Kapitalgesellschaft ge-schäftsführende [X.]er mit einer nicht unbedeutenden Beteili-gung, sofern sie entweder allein oder zusammen mit anderen [X.] oder Vorstandsmitgliedern über die Mehrheit verfügen, in aller Regel nicht unter den Schutzbereich des Gesetzes ([X.] aaO und Urteil vom 14. Juli 1980 II ZR 224/79, [X.], 1119 unter
I).

Dieser
Abgrenzung liegt letztlich zugrunde, dass die
betriebliche Altersversorgung eines Arbeitnehmers oder versorgungsrechtlich [X.], der in den Schutzbereich des [X.] fällt, auch bei der Direktversicherung nicht von künftigen negativen wirt-schaftlichen Entwicklungen des Arbeitgebers abhängig sein
soll. Für den Unternehmer, der die Geschicke des Unternehmens selbst steuern kann und deshalb auch Einfluss auf Eintritt oder [X.] eines Vermö-28
29
30
-
12
-

gensverfalls hat,
gilt das zumindest nicht uneingeschränkt. Es ist [X.] revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, in solchen Einflussmög-lichkeiten eines [X.]er-Geschäftsführers maßgebliche Umstände zu sehen, die einer einschränkenden Auslegung des Vorbehalts entge-genstehen können.

Ob dies im Einzelfall anzunehmen ist, unterliegt ebenfalls in erster Linie der Beurteilung des Tatrichters. Insoweit sind Rechtsfehler im Streitfall nicht ersichtlich. Dass
der Senat in einem anderen Einzelfall ei-nes [X.]er-Geschäftsführers auch in der Bejahung einer ein-schränkenden Auslegung durch das dort entscheidende Berufungsgericht Rechtsfehler nicht feststellen konnte (Senatsbeschluss vom 6.
Juni 2012 -
IV [X.] 23/11, [X.], 762 Rn.
4), rechtfertigt kein abweichendes Er-gebnis. Auch dort lag eine tatrichterliche Beurteilung zugrunde, die keine revisionsrechtlich beachtlichen Fehler aufwies.

b) Zu Unrecht wendet sich die Revision der Beklagten schließlich gegen das Berufungsurteil, soweit darin der [X.] hinsichtlich weiterer
Arbeitnehmer
der Schuldnerin und des weiteren Geschäftsfüh-rers B.

deshalb zuerkannt worden ist, weil deren [X.] nicht insolvenzbedingt beendet worden seien.

aa) Die Auffassung der Revision,
dass der Kläger die Beweislast für eine nicht insolvenzbedingte Beendigung
trage, trifft nicht zu. [X.] ist die Beklagte für eine insolvenzbedingte Beendigung beweisbe-lastet.

Dafür spricht bereits der Umstand, dass der Widerrufsvorbehalt von seinem Wortlaut her alle Beendigungsgründe erfasst und der Wider-31
32
33
34
-
13
-

ruf nur aufgrund einer einschränkenden Auslegung bei insolvenzbeding-ter Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen sein kann, so dass es
sich insoweit um einen Ausnahmetatbestand
handelt.
Dessen Voraussetzungen sind nach allgemeinen Regeln
von demjenigen zu [X.], der sich auf ihn beruft.

Es
kommt hinzu, dass derjenige, der sich gegenüber dem [X.] auf ein unwiderrufliches Bezugsrecht aus einer Versiche-rung des Schuldners beruft, damit der Sache nach ein Aussonderungs-recht i.S. von § 47 [X.] geltend macht. Derjenige, der eine Aussonde-rung aus der Insolvenzmasse beansprucht, hat aber die Voraussetzun-gen des Rechts, auf das er die Aussonderung stützt, darzulegen und zu beweisen (MünchKomm-[X.]/Ganter, 3. Aufl. § 47 Rn.
487).
Das gilt auch für denjenigen, der einem Anspruch des Insolvenzverwalters das Aussonderungsrecht eines Dritten entgegenhalten will.

Dass die fraglichen Beschäftigungsverhältnisse insolvenzbedingt beendet worden seien, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.

bb) Dem zuerkannten
Anspruch des [X.] steht nicht entgegen, dass er den
vorbehaltenen
Widerruf des Bezugsrechts erst im Jahre 2011 erklärt hat.

Zum einen begründet der noch nicht erklärte Widerruf noch kein Aussonderungsrecht des Versicherten, solange ein Widerrufsrecht [X.]. Zum anderen enthält die
Regelung in § 8 der [X.] entgegen der Ansicht der Revision gerade keine Verpflichtung des Arbeitgebers,
bei
der unverzüglich vorzunehmenden Abmeldung ei-nes
ausscheidenden Arbeitnehmers
zugleich
eine Entscheidung darüber 35
36
37
38
-
14
-

zu treffen, ob er dem Arbeitnehmer die Stellung als Versicherungs-nehmer überlassen oder ihm den Zeitwert der Versicherung zukommen lassen will. Er kann dies lediglich tun. Erklärt er aber nichts, so gilt die Versicherung als gekündigt, und der Zeitwert fließt in diesem Falle -
ent-weder durch [X.] oder durch Auszahlung -
dem [X.], also dem Arbeitgeber
zu. Das heißt, dass sich auch nach dieser Regelung seine etwaige Untätigkeit in keinem Fall zugunsten des versicherten Arbeitnehmers auswirkt. Schon deshalb kann eine sol-che (vorübergehende) Untätigkeit keinen Vertrauensschutz des Versi-cherten dahin begründen, dass sein Bezugsrecht trotz Widerruflichkeit unangetastet bleibt.

-
15
-

II[X.] Die Kostenentscheidung
beruht auf §§ 92 Abs. 1,
97
Abs.
1 ZPO.

Mayen Felsch [X.]

Dr. [X.]Dr. Schoppmeyer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.06.2013 -
306 O 381/11 -

O[X.], Entscheidung vom 28.11.2013 -
9 [X.] -

39

Meta

IV ZR 411/13

24.06.2015

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2015, Az. IV ZR 411/13 (REWIS RS 2015, 9226)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 9226

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IV ZR 411/13 (Bundesgerichtshof)

Insolvenz einer GmbH: Auslegung eines Widerrufsvorbehalt zum Bezugsrecht bei einer zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen arbeitgeberfinanzierten …


IV ZR 134/05 (Bundesgerichtshof)


IV ZR 201/13 (Bundesgerichtshof)

Arbeitgeberinsolvenz: Direktversicherung der Arbeitnehmer mit "unwiderruflichem Bezugsrecht mit Vorbehalt"


4 Sa 629/06 (Landesarbeitsgericht Hamm)


9 Ca 2269/05 (Arbeitsgericht Dortmund)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IV ZR 411/13

IV ZA 23/11

IV ZR 201/13

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.