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PDF anzeigen 5 StR 100/07 [X.]BESCHLUSS vom 28. März 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 28. März 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. Oktober 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit [X.] in nicht geringer Menge schuldig ist (vgl. [X.], Urteil vom 28. Februar 2007 Œ 2 [X.], zur Veröffentlichung in [X.]St bestimmt). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. [X.] Gerhardt [X.]
Meta
28.03.2007
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2007, Az. 5 StR 100/07 (REWIS RS 2007, 4494)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 4494
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