Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.07.2023, Az. 4 AZR 289/22

4. Senat | REWIS RS 2023, 6911

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Eingruppierung - Überleitung in die neue Entgeltordnung - Antragserfordernis - Frist für Höhergruppierungsantrag - Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 11. März 2022 - 4 Sa 20/21 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des [X.].

2

Dieser ist seit dem 23. August 2001 bei dem Beklagten beschäftigt. Nach § 2 des Arbeitsvertrags vom 24. August 2001 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis „nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des [X.] - Manteltarifliche Vorschriften - ([X.]) und den diese ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der [X.] ([X.]) jeweils geltenden Fassung“.

3

Seit dem 1. Februar 2016 ist der Kläger als „Sachbearbeiter Waffenrecht“ im Kreisordnungsamt des Beklagten tätig. Nach der Stellenbeschreibung vom 11. August 2016 umfasst seine Tätigkeit die Durchführung des Waffen- und Sprengstoffgesetzes. Dabei obliegt ihm ua. die Erteilung von Erlaubnissen, deren Rücknahme oder Widerruf sowie die Pflege des nationalen [X.] und der Vollzug des Waffengesetzes.

4

Der Beklagte bewertete die Tätigkeit zunächst nach Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1c der Anlage 1a zum [X.] und ordnete sie nach § 17 Abs. 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-[X.]) iVm. Anlage 3 in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung der [X.] 9 (Endstufe Stufe 5) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst im Bereich der [X.] ([X.]/[X.]) zu. Zum 1. Januar 2017 leitete der Beklagte den Kläger in [X.] 9a [X.]/[X.] über und teilte ihm unter dem 20. Januar 2017 ua. Folgendes mit:

        

„…    

        

zum 1. Januar 2017 trat die Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der [X.] ([X.]) in [X.]. Daher werden Sie zum 1. Januar in diese Entgeltordnung übergeleitet. Weitere allgemeine Informationen zur neuen Entgeltordnung können Sie dem im Intranet veröffentlichten Merkblatt (Stand 21.12.2016) entnehmen.

        

...     

        

Mit dem Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich [X.] zum 1. Januar 2017 wird die bisherige [X.] 9 durch die neuen [X.]n E 9a, E 9b und E 9c ersetzt. Da für Sie in der [X.] E 9 nach dem Anhang zu § 16 ([X.]) TVöD die Stufe 5 Endstufe ist, sind Sie der [X.] E 9a zugeordnet.

        

...     

        

Für Sie würde sich aus § 12 TVöD [X.]. der Anlage 1 - Entgeltordnung ([X.]) für die Ihnen übertragene Tätigkeit keine höhere Eingruppierung ergeben. Eine Antragstellung auf Höhergruppierung im Zusammenhang mit der Einführung der Entgeltordnung wäre demnach entbehrlich.

        

Wichtiger Hinweis:

        

Diese Mitteilung dient Ihrer Information und begründet keine eigenen Entgeltansprüche. Sie steht unter dem Vorbehalt der Überprüfung. Sowohl die Ihnen mitgeteilte [X.] als auch sonstige Entgeltbestandteile können sich ändern. Alle Zahlungen aufgrund dieser Überleitungsmitteilung erfolgen unter Vorbehalt und haben deshalb Vorschusscharakter. Soweit Zahlungen zu Unrecht erfolgt sind, haben Sie diese in voller Höhe zurück zu zahlen.

        

…“    

5

Mit Schreiben vom 27. Mai 2019 machte der Kläger eine Vergütung nach [X.] 9c [X.]/[X.], hilfsweise [X.] 9b [X.]/[X.] geltend. Im folgenden Schriftverkehr verwies er ua. darauf, dass einem Kollegen durch das [X.] mit Urteil vom 30. Juli 2019 (- 7 [X.]/18 (6) -) ein Vergütungsanspruch nach [X.] 9b [X.]/[X.] zugesprochen wurde. Nach seiner Auffassung erfülle die Tätigkeit als „Sachbearbeiter Waffenrecht“ das [X.] der [X.] 9c des Teils A Abschnitt I Nr. 3 der Anlage 1 - Entgeltordnung ([X.]) zum [X.]/[X.]. Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 16. Januar 2020 mit, seine Tätigkeit entspreche der „[X.] 9b nach § 12 [X.] in Verbindung mit der Anlage 1 Entgeltordnung ([X.])“. Die Zahlung der Vergütung nach dieser [X.] erfolgte rückwirkend zum 1. November 2018.

6

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er könne ab dem 1. November 2018 eine Vergütung nach [X.] 9c [X.]/[X.] beanspruchen. Seine Tätigkeit erfordere nicht nur gründliche und umfassende Fachkenntnisse sowie selbstständige Leistungen, sondern sei auch besonders verantwortungsvoll im Tarifsinn. Die Eingruppierung richte sich, obwohl er keinen Antrag nach § 29b TVÜ-[X.] gestellt habe, nach § 12 [X.]/[X.] iVm. der Anlage 1 - Entgeltordnung ([X.]) zum [X.]/[X.]. Bereits zum Zeitpunkt der Übertragung der Tätigkeit sei eine fehlerhafte Bewertung durch den Beklagten erfolgt. Es müsse ihm deshalb auch ohne Antrag möglich sein, deren Korrektur geltend zu machen. Darüber hinaus sei durch die Neubewertung des Beklagten rückwirkend zum 1. November 2018 eine „Zäsur“ eingetreten, welche die Tarifautomatik wieder in [X.] gesetzt habe. Der Beklagte könne sich nach [X.] und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf die Versäumung der Antragsfrist des § 29b TVÜ-[X.] berufen. Er habe die Untätigkeit des [X.] durch sein Schreiben vom 20. Januar 2017 veranlasst und sich zudem vorgerichtlich auf das klägerische Begehren eingelassen, ohne auf das Antragserfordernis einzugehen.

7

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihn ab dem 1. November 2018 nach der [X.] 9c Stufe 5 TVöD/[X.] zu vergüten und die monatlichen Differenzbeträge zwischen der [X.] 9b Stufe 5 TVöD/[X.] und der [X.] 9c Stufe 5 TVöD/[X.] ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt folgenden Tag, beginnend ab dem 1. Dezember 2018, mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

8

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mangels Änderung der Tätigkeit käme eine Eingruppierung in [X.] 9c [X.]/[X.] nur auf Antrag in Betracht. Einen solchen habe der Kläger bis zum Ablauf der Antragsfrist am 31. Dezember 2017 - unstreitig - nicht gestellt.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die hiergegen gerichtete Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision bleibt ohne Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet.

I. Die Klage ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO (vgl. [X.] 17. November 2010 - 4 [X.]/09 - Rn. 15, auch hinsichtlich der Stufe) auch im Hinblick auf die Verzinsung der [X.] zulässig (vgl. [X.] 30. November 2022 - 4 [X.] - Rn. 13 mwN).

II. Sie ist aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung nach [X.] 9c [X.]/[X.] ab dem 1. November 2018.

1. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich gemäß § 2 des Arbeitsvertrags in Folge der Tarifsukzession im öffentlichen Dienst (vgl. dazu [X.] 11. Juli 2018 - 4 [X.] - Rn. 20) nach dem [X.]/[X.] und dem TVÜ-[X.].

2. Die Eingruppierung richtet sich entgegen der Auffassung des [X.] nicht nach § 12 [X.]/[X.] iVm. der Anlage 1 - Entgeltordnung ([X.]) zum [X.]/[X.], sondern nach §§ 22, 23 [X.]. § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-[X.] und der Anlage 3 TVÜ-[X.] in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung.

a) Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-[X.] gelten für die in den [X.] übergeleiteten Beschäftigten sowie für die zwischen dem Inkrafttreten des [X.]/[X.] und dem 31. Dezember 2016 neu eingestellten Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2016 hinaus fortbesteht, ab dem 1. Januar 2017 für (Neu-)Eingruppierungen §§ 12, 13 [X.]/[X.] iVm. der Anlage 1 - Entgeltordnung ([X.]) zum [X.]/[X.]. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung anhand dieser Vorschriften fand jedoch anlässlich der Überleitung in die Entgeltordnung nicht statt (§ 29a Abs. 1 Satz 2 TVÜ-[X.]). Vielmehr erfolgte die Überleitung zum 1. Januar 2017 gemäß § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-[X.] unter Beibehaltung der bisherigen [X.]. Dies ist nach der Protokollerklärung zu § 29a Abs. 1 TVÜ-[X.] diejenige, die nach Anlage 1 oder 3 TVÜ-[X.] in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung der Vergütungsgruppe des [X.], deren tarifliche Anforderungen die Tätigkeit erfüllte, zugeordnet war ([X.] 27. April 2022 - 4 [X.] - Rn. 16; 23. Februar 2022 - 4 [X.] - Rn. 14 ).

b) Für die Beschäftigten der bisherigen [X.] 9 [X.]/[X.] haben die Tarifvertragsparteien mit § 29c TVÜ-[X.] eine besondere Überleitungsregelung geschaffen, da aufgrund der im Interesse einer größeren Differenzierung erfolgten Aufspaltung dieser [X.] in drei neue [X.]n eine [X.]wahrung durch die Beibehaltung der bisherigen Eingruppierung nicht möglich war. Die Überleitung erfolgte in [X.] 9a [X.]/[X.] (§ 29c Abs. 3 und Abs. 4 TVÜ-[X.]) oder [X.] 9b [X.]/[X.] (§ 29c Abs. 2 TVÜ-[X.]); eine Überleitung in [X.] 9c [X.]/[X.] erforderte demgegenüber einen Antrag nach § 29b Abs. 1 TVÜ-[X.] (§ 29c Abs. 6 Satz 2 TVÜ-[X.]). Damit gelangten die Beschäftigten in die neu geschaffene [X.], die im [X.] ihrer bisherigen Eingruppierung entsprach (ausf. [X.] 25. März 2021 - 6 [X.] - Rn. 28; 22. Oktober 2020 - 6 [X.] - Rn. 22 mwN, [X.]E 173, 1).

c) Nach diesen Bestimmungen verbleibt es grundsätzlich nach dem 1. Januar 2017 bei der zuvor zutreffenden Eingruppierung, im Fall des § 29c Abs. 2 bis Abs. 4 TVÜ-[X.] in Gestalt der neuen [X.]n 9a und 9b [X.]/[X.]. Ändert sich allerdings zugleich mit Einführung der Anlage 1 - Entgeltordnung ([X.]) zum [X.]/[X.] oder danach die Tätigkeit des Beschäftigten, greift die Tarifautomatik mit der Folge, dass die Eingruppierung nach den §§ 12, 13 [X.]/[X.] iVm. der Anlage 1 - Entgeltordnung ([X.]) zum [X.]/[X.] vorzunehmen ist ([X.] 22. Juni 2022 - 4 [X.] - Rn. 18). Bei unveränderter Tätigkeit kommt eine Eingruppierung nach §§ 12, 13 [X.]/[X.] nur in Betracht, wenn sich nach der Anlage 1 - Entgeltordnung ([X.]) zum [X.]/[X.] eine höhere [X.] als in der Anlage 1 oder 3 TVÜ-[X.] vorgesehen ergibt, und der Beschäftigte bis zum 31. Dezember 2017 eine entsprechende Eingruppierung beantragt hat ([X.] 27. April 2022 - 4 [X.] - Rn. 17; 23. Februar 2022 - 4 [X.] - Rn. 15).

d) In Anwendung dieser Grundsätze ist die Tarifautomatik vorliegend nicht wieder in Gang gesetzt worden.

aa) Nach dem 1. Januar 2017 hat sich die Tätigkeit des [X.] nicht iSd. § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-[X.] geändert.

(1) Von einer unverändert auszuübenden Tätigkeit iSd. § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-[X.] ist nicht mehr auszugehen, wenn der Arbeitgeber aufgrund einer [X.] auch ohne Inkrafttreten der Anlage 1 - Entgeltordnung ([X.]) zum [X.]/[X.] gehalten gewesen wäre, die Eingruppierung eines Arbeitnehmers zu überprüfen, also dann, wenn sich die geänderte Tätigkeit auf die Eingruppierung auswirken kann. Die bereits bestehenden Arbeitsverhältnisse sollen bei Veränderungen der - auch sonst geltenden - Tarifautomatik unterworfen sein. Nicht maßgebend ist demgegenüber, ob sich durch die Änderung der Tätigkeit tatsächlich eine andere Eingruppierung ergibt. § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-[X.] stellt auf die Tätigkeit und nicht auf die Eingruppierung ab. Danach kann eine veränderte Tätigkeit ua. beim Wechsel des Inhalts der Arbeitsaufgaben oder bei Änderung der Art und Weise, wie die Tätigkeit zu erledigen ist, vorliegen ([X.] 22. Juni 2022 - 4 [X.] - Rn. 20; ausf. zum inhaltsgleichen § 29 [X.] [X.] 9. September 2020 - 4 [X.] - Rn. 20 f., [X.]E 172, 130).

(2) Der Kläger hat die Tätigkeit als „Sachbearbeiter Waffenrecht“ am 1. Februar 2016 und damit vor Inkrafttreten der §§ 12, 13 [X.]/[X.] sowie der Anlage 1 - Entgeltordnung ([X.]) zum [X.]/[X.] am 1. Januar 2017 aufgenommen. Diese übt er ohne Änderung weiterhin aus. Ebenso wenig führte die Zuordnung zur [X.] 9a [X.]/[X.] zum 1. Januar 2017 zu einer Änderung der Tätigkeit. Sie erfolgte allein auf Grundlage der bisherigen tatsächlichen Eingruppierung aus der Überleitungsregel in § 29c TVÜ-[X.] (vgl. [X.] 22. Oktober 2020 - 6 [X.] - Rn. 22, [X.]E 173, 1).

(3) Die Neubewertung der Tätigkeit durch den [X.]n änderte deren Inhalt nicht und stellt daher entgegen der Auffassung des [X.] keine „Zäsur“ dar, die die Tarifautomatik wieder in Gang setzen würde.

(a) Die auszuübende Tätigkeit sowie die daraus folgende Eingruppierung sind von der rechtlichen Einordnung durch den Arbeitgeber unabhängig. Die Eingruppierung folgt aufgrund der sog. Tarifautomatik unmittelbar aus der Erfüllung der tariflichen Tätigkeitsmerkmale. Die Bewertung durch den Arbeitgeber ist ein bloßer Akt der Rechtsanwendung, dem keine rechtsgestaltende Wirkung zukommt ([X.] 2. Juni 2021 - 4 [X.] - Rn. 12; 22. Oktober 2020 - 6 [X.] - Rn. 26, [X.]E 173, 1; 27. Januar 2016 - 4 [X.] - Rn. 22, [X.]E 154, 83). Die Zahlung einer höheren Vergütung aufgrund geänderter Rechtsauffassung ist lediglich die Anpassung an die ohnehin bestehende Rechtslage. Eine Veränderung des Arbeitsverhältnisses ist damit nicht verbunden.

(b) Das gilt ebenso, wenn die Tarifautomatik - wie vorliegend - hinsichtlich der Anwendung der neuen Anlage 1 - Entgeltordnung ([X.]) zum [X.]/[X.] (vorübergehend) außer [X.] gesetzt ist. Die Überleitungsregelung nach § 29a Abs. 1 Satz 2 TVÜ-[X.] schließt eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung lediglich „aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung“ und damit nur dann aus, wenn allein diese Überleitung Anlass für die Überprüfung der Eingruppierung war. Überprüfungen aus einem anderen Grund wie etwa der Feststellung der fehlerhaften Anwendung des Eingruppierungsrechts vor der Überleitung bleiben dagegen auch im zeitlichen Zusammenhang mit der Überleitung oder später möglich ([X.] 22. Oktober 2020 - 6 [X.] - Rn. 19, [X.]E 173, 1). Ergibt eine solche Überprüfung eine Eingruppierung in eine Vergütungsgruppe des [X.], die zu einer Überleitung in eine andere - höhere oder niedrigere - [X.] führt, ist eine solche Korrektur ebenfalls allein ein Akt der Rechtsanwendung.

(c) Die Überprüfung durch den [X.]n, die zu der geänderten Vergütung ab dem 1. November 2018 führte, war damit nicht Folge einer Vereinbarung zwischen den Parteien oder einer sonstigen „Zäsur“, sondern lediglich die Korrektur der Bewertung der Tätigkeit nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung zum [X.] unter Berücksichtigung der Überleitungsregelungen. Daran ändert nichts, dass im Schreiben vom 16. Januar 2020 § 12 [X.]/[X.] und die Anlage 1 - Entgeltordnung ([X.]) zum [X.]/[X.] erwähnt werden. Der [X.] wollte ersichtlich lediglich die Vergütung an die nunmehr seiner Auffassung nach zutreffende Eingruppierung anpassen.

[X.]) Der Kläger hat bis zum Ablauf der Frist des § 29b Abs. 1 Satz 2 TVÜ-[X.] am 31. Dezember 2017 keinen Antrag auf Höhergruppierung iSd. § 29b Abs. 1 iVm. § 29c Abs. 6 Satz 2 TVÜ-[X.] gestellt. Ein solcher erfolgte erstmalig mit Schreiben vom 27. Mai 2019. Entgegen der Auffassung des [X.] war er an die Frist gebunden. Sie ist weder unanwendbar noch hat sie im Januar 2020 neu zu laufen begonnen, weil der [X.] zu diesem Zeitpunkt die vorherige Eingruppierung des [X.] korrigiert hat.

(1) Die Überleitungsregelungen des TVÜ-[X.] sehen bei Korrektur einer bereits vor dem 1. Januar 2017 fehlerhaft zu niedrigen Eingruppierung nach Ablauf der Frist des § 29b Abs. 1 Satz 2 TVÜ-[X.] weder den Wegfall der tariflichen Ausschlussfrist noch deren Neubeginn vor. Eine ergänzende Auslegung der tariflichen Regelungen kommt mangels einer unbewussten Tariflücke nicht in Betracht.

(a) Tarifvertragliche Regelungen sind einer ergänzenden Auslegung grundsätzlich nur dann zugänglich, wenn damit kein Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie verbunden ist. Eine ergänzende Auslegung eines Tarifvertrags scheidet daher aus, wenn die Tarifvertragsparteien eine regelungsbedürftige Frage bewusst ungeregelt lassen und diese Entscheidung höherrangigem Recht nicht widerspricht. Voraussetzung für eine ergänzende Auslegung ist, dass entweder eine unbewusste Regelungslücke vorliegt oder eine Regelung nachträglich lückenhaft geworden ist ([X.] 18. Februar 2021 - 6 [X.] - Rn. 22, [X.]E 174, 63; 14. September 2016 - 4 [X.] - Rn. 21).

(b) Nach diesen Grundsätzen liegt keine unbewusste Tariflücke vor.

(aa) Die Tarifvertragsparteien haben durchaus bedacht, dass Gründe bestehen können, die eine rechtzeitige Antragstellung erschweren. Das zeigt die besondere Fristenregelung in § 29b Abs. 1 Satz 3 TVÜ-[X.] für am 1. Januar 2017 ruhende Arbeitsverhältnisse. Hier beginnt „die Frist von einem Jahr nach Satz 1 mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt auf den 1. Januar 2017 zurück.“ Gleichwohl haben die Tarifvertragsparteien für den Fall einer bereits bei Überleitung fehlerhaften Eingruppierung und deren späterer Korrektur keine Regelung getroffen. Insoweit ist von einer bewussten Entscheidung der Tarifvertragsparteien auszugehen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, die Tarifvertragsparteien hätten die Möglichkeit einer solchen Konstellation - nicht zuletzt im Hinblick auf die sich immer wieder ergebenden (gerichtlichen) Auseinandersetzungen um die zutreffende Eingruppierung - unbewusst „übersehen“.

([X.]) Zudem entspricht es Sinn und Zweck der Überleitungsregelungen, einen Neubeginn der Frist nur in eng begrenzten, ausdrücklich benannten Ausnahmefällen zuzulassen. Tarifliche Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ([X.]Rspr., vgl. [X.] 30. November 2022 - 4 [X.] - Rn. 52; 27. April 2022 - 4 [X.] - Rn. 59 mwN). Mit diesem Zweck wäre es nicht zu vereinbaren, ggf. auch Jahre nach Ablauf der in § 29b Abs. 1 Satz 2 TVÜ-[X.] festgelegten Frist die Möglichkeit eines Höhergruppierungsantrags zu eröffnen, der zudem noch auf den 1. Januar 2017 zurückwirken würde.

(2) Diesem Ergebnis steht der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht entgegen.

(a) Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden ([X.]Rspr., ausf. [X.] 22. Februar 2023 - 10 [X.] - Rn. 18 mwN; 19. November 2020 - 6 [X.] - Rn. 21 mwN; 19. Dezember 2019 - 6 [X.] - Rn. 19 f., [X.]E 169, 163; 15. April 2015 - 4 [X.] - Rn. 29 ff., [X.]E 151, 235). Die Tarifautonomie ist darauf angelegt, die strukturelle Unterlegenheit der einzelnen Arbeitnehmer beim Abschluss von Arbeitsverträgen durch kollektives Handeln auszugleichen und damit ein annähernd gleichgewichtiges Aushandeln der Vergütungen und Arbeitsbedingungen zu ermöglichen ([X.] 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. - Rn. 146, [X.]E 146, 71). Mit der Normsetzung üben die Tarifvertragsparteien daher keine delegierte Staatsgewalt aus. Sie nehmen vielmehr privatautonom ihre Grundrechte wahr, wobei ihre Normsetzung durch den in § 4 Abs. 1 TVG enthaltenen staatlichen [X.] tariflicher Rechtsnormen getragen wird. Mit der kollektiv ausgeübten privatautonomen Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen durch Tarifverträge ist eine unmittelbare [X.] der Tarifvertragsparteien nicht zu vereinbaren. Sie führte zu einer umfassenden Überprüfung tarifvertraglicher Regelungen am Maßstab der Verhältnismäßigkeit und damit zu einer „Tarifzensur“ durch die Arbeitsgerichte (sh. nur [X.] 22. Februar 2023 - 10 [X.] - Rn. 18 mwN).

(b) Der Schutzauftrag der Verfassung verpflichtet die Arbeitsgerichte nach der Rechtsprechung des [X.] allerdings dazu, gleichheitswidrige Differenzierungen in [X.] zu unterbinden. In der Folge ist Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheitswidrigen Differenzierungen führen. Diese Grenze ist zu beachten, obwohl [X.] nicht selten Ergebnisse tarifpolitischer Kompromisse sind („Gesamtpaket“), und kann damit zur Beschränkung der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Rechte der Tarifvertragsparteien führen ([X.] 22. Februar 2023 - 10 [X.] - Rn. 19 mit umfangr. Nachw.; sh. auch [X.] 19. November 2020 - 6 [X.] - Rn. 21 mwN).

(c) Aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dabei ist es grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln ([X.] 14. September 2016 - 4 [X.] - Rn. 49). Den Tarifvertragsparteien steht bei ihrer Normsetzung aufgrund der grundgesetzlich geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Ihnen kommt eine [X.] zu, soweit die tatsächlichen Gegebenheiten, die betroffenen Interessen und die Regelungsfolgen zu beurteilen sind. Darüber hinaus verfügen sie über einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Regelung. Sie sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt, der dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen ist (vgl. [X.] 22. Februar 2023 - 10 [X.] - Rn. 20; 19. November 2020 - 6 [X.] - Rn. 22; 15. April 2015 - 4 [X.] - Rn. 31, [X.]E 151, 235; vgl. auch [X.] 28. Juni 2022 - 2 [X.] ua. - Rn. 70 mwN, [X.]E 162, 277).

(d) Nach diesen Maßstäben ist das Antragserfordernis nach § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-[X.] für Beschäftigte, die bereits vor dem 1. Januar 2017 beschäftigt waren und für die sich nach der Anlage 1 - Entgeltordnung ([X.]) zum [X.]/[X.] eine höhere [X.] ergibt, mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

(aa) Beschäftigte, die dem Antragserfordernis unterfallen und die innerhalb der Frist des § 29b Abs. 1 Satz 2 TVÜ-[X.] keinen Antrag gestellt haben, werden gegenüber denjenigen Beschäftigten, die dies getan haben, nicht ungerechtfertigt benachteiligt. Das Antragserfordernis betrifft die Überleitung in ein neues Entgeltsystem und ist sachlich vertretbar, weil die Überleitungsregelungen nicht nur eine tendenzielle oder potentielle Erhöhung der Vergütung (vgl. dazu Spelge [X.] 2020, 389, 396), sondern im Interesse der Wahrung des [X.] der Beschäftigten auch eine unveränderte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen zulassen. Die Regelung dient der Rechtssicherheit. Es wird innerhalb eines definierten Zeitraums Klarheit über den Inhalt des Arbeitsverhältnisses nach der Überleitung geschaffen (vgl. zu § 29a Abs. 3 Satz 5, Abs. 5 Satz 1 [X.] idF des § 11 TV EntgO-L [X.] 27. Januar 2022 - 6 [X.] - Rn. 31).

([X.]) Ebenso wenig werden Beschäftigte, die dem Antragserfordernis unterfallen, gegenüber den ab dem 1. Januar 2017 neu eingestellten Beschäftigten oder solchen mit veränderter Tätigkeit, die für die Anwendbarkeit der Anlage 1 - Entgeltordnung ([X.]) zum [X.]/[X.] keinen Antrag stellen müssen, benachteiligt. Die beiden Beschäftigtengruppen sind nicht vergleichbar. Sie befinden sich in unterschiedlichen Situationen. Nur bei den überzuleitenden Beschäftigten stellt sich die Frage der Wahrung des [X.] verbunden mit der Abwägung der Vor- und Nachteile der neuen Entgeltordnung. § 29b Abs. 1 Satz 2 TVÜ-[X.] dient der Auflösung dieses Spannungsverhältnisses ([X.] 19. November 2020 - 6 [X.] - Rn. 28 ff.; vgl. zu § 29a Abs. 3 Satz 5, Abs. 5 Satz 1 [X.] idF des § 11 TV EntgO-L [X.] 27. Januar 2022 - 6 [X.] - Rn. 33).

(cc) Art. 3 Abs. 1 GG gebietet auch keine differenzierte Regelung der Frist für den Höhergruppierungsantrag bei Beschäftigten, für die der Arbeitgeber im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 eine fehlerhaft zu niedrige Eingruppierung angenommen hat (in diese Richtung wohl Spelge [X.] 2020, 389, 397). Im Vergleich zu den zutreffend eingruppierten Beschäftigten bestehen keine Unterschiede, die eine Ungleichbehandlung erfordern würden. Für die Beschäftigten, denen eine fehlerhafte Eingruppierung mitgeteilt wird, mag es zwar schwieriger zu erkennen sein, ob überhaupt die Möglichkeit eines Antrags auf Höhergruppierung besteht und welche Folgen dieser nach sich ziehen würde. Den Arbeitgeber traf aber keine Pflicht, Beschäftigte auf die Möglichkeit eines Höhergruppierungsantrags hinzuweisen (vgl. zum [X.] [X.]/[X.]/[X.]/Wiese TV-L Teil IV/3 Stand April 2023 [X.] Rn. 848; zum [X.] [X.] in Sponer/Steinherr [X.] Stand Juni 2023 § 26 [X.] [X.]. Rn. 7 zu 1.4.5). Jeder Beschäftigte war daher unabhängig von der durch den Arbeitgeber angenommenen Eingruppierung gehalten, seine Eingruppierung im Laufe der Frist selbstständig zu überprüfen und eine Entscheidung darüber zu treffen, ob ein Höhergruppierungsantrag möglich und sinnvoll war. Insoweit befanden sich alle Beschäftigten in der gleichen Situation.

cc) Der [X.] ist entgegen der Auffassung des [X.] nicht nach § 242 BGB gehindert, sich auf die Ausschlussfrist des § 29b Abs. 1 Satz 2 TVÜ-[X.] zu berufen.

(1) Eine gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßende und damit unzulässige Rechtsausübung stellt die Berufung auf eine Ausschlussfrist dar, wenn die zum Verfall des Anspruchs führende Untätigkeit durch ein Verhalten der Gegenpartei veranlasst worden ist. Das wird ua. angenommen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von der rechtzeitigen Geltendmachung abhält, weil er in ihm das Vertrauen weckt, er werde auch ohne Geltendmachung den Anspruch erfüllen, oder es pflichtwidrig unterlässt, ihm Umstände mitzuteilen, die ihn zur Einhaltung der Frist veranlasst hätten ([X.] 17. November 2021 - 4 [X.] - Rn. 56; 18. Februar 2016 - 6 [X.] - Rn. 25).

(2) Der [X.] hat den Kläger mit Schreiben vom 20. Januar 2017 nicht von der Einhaltung der Ausschlussfrist abgehalten. Das Schreiben gibt lediglich dessen Rechtsauffassung wieder, für die übertragene Tätigkeit ergebe sich auf Grundlage der neuen Entgeltordnung keine höhere Eingruppierung, so dass ein Höhergruppierungsantrag entbehrlich sei. Damit hat der [X.] gerade nicht den Eindruck vermittelt, er werde auch ohne Wahrung der Antragsfrist den Kläger zu einem späteren Zeitpunkt nach [X.] 9c [X.]/[X.] vergüten, falls die Tätigkeit die tariflichen Anforderungen erfüllen sollte. Zudem hat der [X.] es nicht pflichtwidrig unterlassen, dem Kläger die Umstände mitzuteilen, die ihn zur Einhaltung der Frist veranlasst hätten. Es bestand bereits keine dahingehende Beratungspflicht des [X.]n (Rn. 39).

(3) Daran ändert nichts, dass der [X.] sich nach der Geltendmachung durch den Kläger im darauf geführten Schriftverkehr sachlich mit dessen Begehren auseinandergesetzt und zunächst nicht auf die Ausschlussfrist berufen hat. Zu diesem Zeitpunkt war die Antragsfrist bereits abgelaufen. Das Verhalten des [X.]n konnte die Untätigkeit des [X.] während des [X.] nicht mehr beeinflussen. Außerdem betraf das Schreiben ua. eine Eingruppierung nach [X.] 9b [X.]/[X.], für die ein Antrag ohnehin nicht erforderlich war (Rn. 16). Daraus lässt sich nicht schlussfolgern, der [X.] habe zusagen wollen, sich auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht auf die Ausschlussfrist berufen zu wollen.

3. Eine Eingruppierung des [X.] in [X.] 9c [X.]/[X.] scheidet danach aus. Eine Überleitung aus dem [X.] in diese [X.] ist in § 29c TVÜ-[X.] nicht vorgesehen, bei unveränderter Tätigkeit konnte eine solche Eingruppierung nur auf Antrag erfolgen (Rn. 16). Selbst wenn die Tätigkeit des [X.] die von ihm in Anspruch genommenen tariflichen Anforderungen erfüllen würde, hätte dies nach §§ 22, 23 [X.]. der Anlage 1a zum [X.]-O eine Eingruppierung in Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a [X.] (ohne Aufstieg in Vergütungsgruppe IVa [X.]) zur Folge gehabt. Dies hätte nach Anlage 3 TVÜ-[X.] in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung zunächst zu einer Überleitung in [X.] 9 (ohne besondere Stufenlaufzeiten) [X.]/[X.] und sodann ab dem 1. Januar 2017 in [X.] 9b [X.]/[X.] (§ 29c Abs. 2 TVÜ-[X.]) geführt. Dementsprechend kann dahinstehen, ob die Tätigkeit, wie der Kläger behauptet, tatsächlich besonders verantwortungsvoll im Tarifsinn ist.

III. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Treber    

        

    Neumann    

        

    Klug    

        

        

        

    Lippok    

        

    [X.]    

                 

Meta

4 AZR 289/22

05.07.2023

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Dresden, 9. Dezember 2020, Az: 13 Ca 1659/20, Urteil

§ 12 TVöD, § 29a TVÜ-VKA, § 29b TVÜ-VKA, § 29c TVÜ-VKA, Art 3 Abs 1 GG, Anl 1 Teil A Abschn 1 Nr 3 Entgeltgr 9c TVöD

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.07.2023, Az. 4 AZR 289/22 (REWIS RS 2023, 6911)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6911

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

6 AZR 150/21 (Bundesarbeitsgericht)

Stufenzuordnung nach Höhergruppierungsantrag - Stufenlaufzeiten in einer tariflichen Endstufe - Stufenrückfall


6 AZR 74/19 (Bundesarbeitsgericht)

Korrektur fehlerhafter Überleitung in Entgeltordnung TVöD


6 AZR 41/20 (Bundesarbeitsgericht)

Überleitung aus der sog. großen EG 9 TVöD in die neue EGO TVöD (VKA)


1 Ca 1766/18 (Arbeitsgericht Köln)


6 AZR 146/20 (Bundesarbeitsgericht)

Stufenzuordnung nach Höhergruppierung auf Antrag nach § 29b TVÜ-VKA - mittelbare Altersdiskriminierung


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.