Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2004, Az. 5 StR 235/04

5. Strafsenat | REWIS RS 2004, 2469

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5 [X.]/04BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 7. Juli 2004in der [X.] unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 7. Juli 2004beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. Dezember 2003 wird nach § 349 Abs. 2StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Die Verneinung eines Hanges im Sinne des § 64 StGB unterliegt zwar [X.] Bedenken. Gleichwohl besteht insoweit kein Anlaß für ein Eingrei-fen des [X.] auf die Sachrüge des Angeklagten, der [X.] keine Einwendungen erhoben hat. Nach den wiederholten Fehlschlä-gen mit dem Angeklagten im Zusammenhang mit § 35 BtMG liegt die für [X.] nach § 64 StGB geforderte konkrete Erfolgsaussicht gänzlich fern.[X.] [X.] Raum

Meta

5 StR 235/04

07.07.2004

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2004, Az. 5 StR 235/04 (REWIS RS 2004, 2469)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2469

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