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PDF anzeigen5 [X.]/04BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 7. Juli 2004in der [X.] unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 7. Juli 2004beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. Dezember 2003 wird nach § 349 Abs. 2StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Die Verneinung eines Hanges im Sinne des § 64 StGB unterliegt zwar [X.] Bedenken. Gleichwohl besteht insoweit kein Anlaß für ein Eingrei-fen des [X.] auf die Sachrüge des Angeklagten, der [X.] keine Einwendungen erhoben hat. Nach den wiederholten Fehlschlä-gen mit dem Angeklagten im Zusammenhang mit § 35 BtMG liegt die für [X.] nach § 64 StGB geforderte konkrete Erfolgsaussicht gänzlich fern.[X.] [X.] Raum
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07.07.2004
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2004, Az. 5 StR 235/04 (REWIS RS 2004, 2469)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2469
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