Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.08.2008, Az. 4 StR 214/08

4. Strafsenat | REWIS RS 2008, 2237

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 26. August 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 26. August 2008 be-schlossen: 1. Dem Angeklagten M. wird auf seinen Antrag nach [X.] der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 2. Januar 2008 Wiederein-setzung in den vorigen Stand gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung hat der Angeklagte zu tragen. 2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend bemerkt der Senat: Das [X.] hat das Vorliegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nicht rechtsfehlerfrei festgestellt (vgl. [X.] f., 35, 36 und dazu Fischer StGB 55. Aufl. § 46 [X.]. 61b ff. m.w.N.). Der im Verhältnis zur [X.] von weniger als fünf Jahren seit der Tatbegehung bis zum Urteil ungewöhnlich hohe Strafabschlag von jeweils einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe beschwert die Angeklagten jedenfalls nicht. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen. [X.] [X.]

Meta

4 StR 214/08

26.08.2008

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.08.2008, Az. 4 StR 214/08 (REWIS RS 2008, 2237)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2237

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.