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PDF anzeigen[X.] vom 26. August 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 26. August 2008 be-schlossen: 1. Dem Angeklagten M. wird auf seinen Antrag nach [X.] der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 2. Januar 2008 Wiederein-setzung in den vorigen Stand gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung hat der Angeklagte zu tragen. 2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend bemerkt der Senat: Das [X.] hat das Vorliegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nicht rechtsfehlerfrei festgestellt (vgl. [X.] f., 35, 36 und dazu Fischer StGB 55. Aufl. § 46 [X.]. 61b ff. m.w.N.). Der im Verhältnis zur [X.] von weniger als fünf Jahren seit der Tatbegehung bis zum Urteil ungewöhnlich hohe Strafabschlag von jeweils einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe beschwert die Angeklagten jedenfalls nicht. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen. [X.] [X.]
Meta
26.08.2008
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.08.2008, Az. 4 StR 214/08 (REWIS RS 2008, 2237)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2237
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