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PDF anzeigen[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 153/10 vom 8. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 8. Juli 2010, an der teilgenommen haben: [X.] am [X.] [X.], [X.]innen am [X.] [X.], [X.], [X.] am [X.] [X.], [X.], Staatsanwältin beim [X.] als Vertreterin der [X.], Rechtsanwältin als Verteidigerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-gerichts Bielefeld vom 5. Oktober 2009 wird verworfen. 2. Die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten hier-durch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staats-kasse zur Last. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat die Angeklagte wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die auf den Rechtsfolgen-ausspruch beschränkte, mit der Sachrüge begründete Revision der Staatsan-waltschaft. 1 Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Es ist aus den in der Antragsschrift des [X.] vom 7. Mai 2010 dargelegten Gründen unbegrün-det. Ergänzend bemerkt der Senat lediglich, dass im Hinblick auf die Besonder-heiten des Falles - vor allem die mit einer umfassenden Aufklärung auch der Beteiligung anderer verbundenen Selbstanzeige der nicht vorbestraften Ange-klagten, die sich durch die Taten nur insoweit selbst begünstigt hat, als sie ihren Arbeitsplatz erhalten wollte - eine nähere Auseinandersetzung mit den [X.] des 1. Strafsenats des [X.] im Urteil vom 2. Dezember 2 - 4 - 2008 (1 [X.]; BGHSt 53, 71) zur Frage der Strafzumessung bei [X.] aus Rechtsgründen nicht geboten war. Ernemann [X.] [X.] Mutzbauer [X.]
Meta
08.07.2010
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2010, Az. 4 StR 153/10 (REWIS RS 2010, 5045)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 5045
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