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Förmlicher Abschiebestopp nach Bulgarien
Meta
08.04.2020
Entscheidung
Sachgebiet: E
Zitiervorschlag: VG München, Entscheidung vom 08.04.2020, Az. M 22 E 19.30443 (REWIS RS 2020, 9151)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 9151
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Rücküberstellung anerkannter Schutzberechtigter nach Bulgarien
Drittstaatenfall, Syrischer Staatsangehöriger, Zuerkennung subsidiären Schutzes in Bulgarien, Kurzfristig heilbare Hauterkrankung, Systemische Mängel (verneint)
Folgeschutzgesuch beschränkt auf Abschiebungsverbote eines in Bulgarien anerkannten Flüchtlings
Antrag auf internationalen Schutz
Zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis wegen psychischer Erkrankung
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