Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.07.2010, Az. 5 AZR 342/09

5. Senat | REWIS RS 2010, 4376

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Gegenstand

Zeitzuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit - Bereitschaftszeiten - öffentlicher Dienst


Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. März 2009 - 6 [X.] wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Zahlung tariflicher [X.]zuschläge für [X.].

2

Der 1964 geborene Kläger ist seit Dezember 1986 bei der [X.] bzw. deren Rechtsvorgänger, dem [X.], als Rettungsassistent in der [X.] beschäftigt. Er wird seit dem 1. November 2006 nach Maßgabe eines Dienstplans eingesetzt, der unter Einschluss von [X.] eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden vorsieht. Im November 2006 entfielen 46 Stunden auf die [X.] zwischen 21 Uhr und 6 Uhr sowie 38 Stunden auf Sonntage. Dafür zahlte die Beklagte dem Kläger tarifliche [X.]zuschläge für 23,5 Stunden Nachtarbeit iHv. 57,81 Euro brutto und 19 Stunden Sonntagsarbeit iHv. 58,52 Euro brutto.

3

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet [X.] der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 (im Folgenden: [X.]) Anwendung, der in seinem § 6 Abs. 1 Satz 1 bis Ende 2006 im Tarifgebiet West eine regelmäßige Arbeitszeit von durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich vorsah und dessen für den Streitfall maßgebenden Vorschriften wie folgt lauten:

        

„§ 7        

        
        

Sonderformen der Arbeit           

        
        

...     

                 
        

(5)     

Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.

        
        

...     

        
        

§ 8      

        
        

Ausgleich für Sonderformen der Arbeit           

        

        

(1)     

Der/Die Beschäftigte erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung [X.]zuschläge. Die [X.]zuschläge betragen - auch bei Teilzeitbeschäftigten - je Stunde

        
                 

…       

                 
                 

b)    

für Nachtarbeit

20 v. H.,

                 

c)    

für Sonntagsarbeit

25 v. H.,

                 

...     

        
                 

des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen [X.]. …

        
        

§ 9      

        
        

[X.]           

        
        

(1)     

[X.] sind die [X.]en, in denen sich die/der Beschäftigte am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die [X.]en ohne Arbeitsleistung überwiegen. Für Beschäftigte, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang [X.] fallen, gelten folgende Regelungen:

        
                 

a)    

[X.] werden zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet (faktorisiert).

        
                 

b)    

Sie werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen.

        
                 

c)    

Die Summe aus den faktorisierten [X.] und der [X.] darf die Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 nicht überschreiten.

        
                 

…       

                 
        

Anhang zu § 9           

        
        

…       

        
        

B. [X.] im Rettungsdienst und in Leitstellen           

        
        

(1)     

Für Beschäftigte im Rettungsdienst und in den Leitstellen, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang [X.] fallen, gelten folgende besondere Regelungen zu § 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD:

        
                 

Die Summe aus den faktorisierten [X.] und der [X.] darf die Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 nicht überschreiten. Die Summe aus Vollarbeits- und [X.] darf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. [X.] sind die [X.]en, in denen sich die/der Beschäftigte am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die [X.]en ohne Arbeitsleistung überwiegen. [X.] werden zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet (faktorisiert). [X.] werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen.

        
        

(2)     

Die zulässige tägliche Höchstarbeitszeit beträgt zwölf Stunden zuzüglich der gesetzlichen Pausen.

        
        

(3)     

Die allgemeinen Regelungen des TVöD zur Arbeitszeit bleiben im Übrigen unberührt.

        
        

…“    

                 

4

Mit seiner am 26. Februar 2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der [X.] am 1. März 2007 zugestellten Klage hat der Kläger die Zahlung weiterer [X.]zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit im Monat November 2006 geltend gemacht und die Auffassung vertreten, ihm stünden diese nach § 8 Abs. 1 [X.] auch für [X.] innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit zu.

5

Der Kläger hat, soweit für die Revision noch von Interesse, beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn [X.]zuschläge von 110,97 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der [X.] seit dem 1. März 2007 zu zahlen.

6

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und die Auffassung vertreten, [X.]zuschläge nach § 8 Abs. 1 [X.] seien nur für die tatsächliche Arbeitsleistung zu zahlen. Dazu gehörten [X.] nicht. Außerdem betrage die tatsächliche Inanspruchnahme des [X.] zu Nachtzeiten sowie an Sonntagen lediglich ca. 30 %, gleichwohl zahle sie im Wege der Pauschalierung [X.]zuschläge für die Hälfte der Arbeitszeit.

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] der Klage stattgegeben. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das [X.] hat der Klage zu Re[X.]ht stattgegeben.

9

I. Der Kläger hat na[X.]h § 8 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Bu[X.]hst. b und [X.] [X.] Anspru[X.]h auf Zeitzus[X.]hläge für Na[X.]ht- und Sonntagsarbeit, au[X.]h wenn innerhalb seiner regelmäßigen Arbeitszeit Bereits[X.]haftszeiten liegen.

1. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.] erhält der Bes[X.]häftigte neben dem Entgelt für die tatsä[X.]hli[X.]he Arbeitsleistung Zeitzus[X.]hläge. Dabei ist es ni[X.]ht erforderli[X.]h, dass in der zus[X.]hlagspfli[X.]htigen Zeit [X.] geleistet wird.

a) Na[X.]h dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.] fallen Zeitzus[X.]hläge neben dem Entgelt für die tatsä[X.]hli[X.]he Arbeitsleistung und damit nur für eine tatsä[X.]hli[X.]he Arbeitsleistung während der in § 8 Abs. 1 Satz 2 [X.] näher bestimmten Zeiten an ([X.] 24. September 2008 - 6 [X.]/08 - Rn. 19, [X.] [X.] § 8 Nr. 2). Ausgenommen von der Zus[X.]hlagspfli[X.]ht sind deshalb Zeiten der Entgeltfortzahlung ohne Arbeitsleistung na[X.]h § 6 Abs. 3 Satz 1, § 22 Abs. 1, §§ 26, 27 und 29 [X.]. In der regelmäßigen Arbeitszeit liegende Bereits[X.]haftszeiten sind aber keine Zeiten ohne tatsä[X.]hli[X.]he Arbeitsleistung (zur We[X.]hsels[X.]hi[X.]htzulage na[X.]h § 8 Abs. 5 [X.] ebenso [X.] 24. September 2008 - 10 [X.] - [X.]E 128, 29). Mit der Ableistung von Bereits[X.]haftszeiten erfüllt der Bes[X.]häftigte seine Hauptleistungspfli[X.]ht und erhält au[X.]h für sie Entgelt für tatsä[X.]hli[X.]he Arbeitsleistung iSv. § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Die innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit liegenden Bereits[X.]haftszeiten werden vom Bes[X.]häftigten ni[X.]ht unentgeltli[X.]h erbra[X.]ht, sondern stehen zusammen mit der [X.] in einem synallagmatis[X.]hen Verhältnis zur Vergütung (so zur früheren Arbeitsbereits[X.]haft und deren Zus[X.]hlagspfli[X.]htigkeit na[X.]h § 35 Abs. 1 [X.] s[X.]hon [X.] 30. Januar 1985 - 7 [X.] - zu III 2 der Gründe, [X.] [X.] § 35 Nr. 2).

b) § 9 Abs. 1 Satz 1 [X.] und - inhaltsglei[X.]h für Bes[X.]häftigte im Rettungsdienst und in den Leitstellen - [X.] 1 Satz 4 Anhang zu § 9 [X.] definieren Bereits[X.]haftszeiten als die Zeiten, in denen si[X.]h der Bes[X.]häftigte am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. au[X.]h auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. Bereits[X.]haftszeiten sind Teil der regelmäßigen Arbeitszeit iSd. § 6 Abs. 1 [X.] und werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen tägli[X.]hen Arbeitszeit ni[X.]ht gesondert ausgewiesen, § 9 Abs. 1 Satz 2 Bu[X.]hst. b [X.] und [X.] 1 Satz 6 Anhang zu § 9 [X.]. Bereits[X.]haftszeiten werden zwar für die Ermittlung der regelmäßigen Arbeitszeit iSv. § 6 Abs. 1 [X.] nur zur Hälfte als tarifli[X.]he Arbeitszeit gewertet (faktorisiert), § 9 Abs. 1 Satz 2 Bu[X.]hst. a [X.] bzw. [X.] 1 Satz 5 Anhang zu § 9 [X.], das führt aber ni[X.]ht dazu, dass die ni[X.]ht faktorisierte Bereits[X.]haftszeit Freizeit wäre. Da die Bereits[X.]haftszeit innerhalb der regelmäßigen wö[X.]hentli[X.]hen Arbeitszeit liegt, führt ihre Faktorisierung zu einer Verlängerung der Anwesenheitszeit des Bes[X.]häftigten im Betrieb. Er muss dem Arbeitgeber für das vereinbarte monatli[X.]he Entgelt mehr Arbeits- bzw. Anwesenheitszeiten für die Zeiten zur Verfügung stellen, in denen ein geringerer Arbeitsanfall vorliegt ([X.] 24. September 2008 - 10 [X.] - Rn. 34, [X.]E 128, 29).

2. Für eine Faktorisierung der Zeitzus[X.]hläge in dem Sinne, dass sie nur für die Hälfte der aus [X.] und Bereits[X.]haftszeiten bestehenden Arbeitszeit anfielen, bieten weder Wortlaut, no[X.]h Tarifsystematik no[X.]h der Zwe[X.]k des § 8 Abs. 1 [X.] einen Anhaltspunkt.

Na[X.]h dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 2 [X.] betragen die Zeitzus[X.]hläge „je Stunde“ einen bestimmten Prozentsatz des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen [X.]. Die Zeitzus[X.]hläge sind damit für die si[X.]h aus der [X.] und den Bereits[X.]haftszeiten ergebenden Anwesenheitszeit des Bes[X.]häftigten im Betrieb (ausgenommen etwaiger Pausen) zu zahlen (im Ergebnis ebenso Si[X.]kert in [X.]/[X.]/[X.]/[X.] [X.] Stand März 2010 § 9 Rn. 55; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.] [X.] § 9 Rn. 24; [X.] in [X.] [X.]/TV-L § 9 [X.] Rn. 22; wohl au[X.]h [X.]/[X.]/Kiefer/Lang/Langenbrin[X.]k [X.] Stand August 2010 § 8 Rn. 5 iVm. § 9 Rn. 3).

Für dieses Verständnis spri[X.]ht au[X.]h, dass die Tarifvertragsparteien in § 8 [X.] anders als für Bereits[X.]haftsdienst und Rufbereits[X.]haft keine besondere Regelung für die Vergütung von Bereits[X.]haftszeiten ges[X.]haffen haben. Ebenso wenig erfordert der Zwe[X.]k der Norm eine andere Betra[X.]htung. Na[X.]ht- und Sonntagszus[X.]hläge sollen besondere Ers[X.]hwernisse ausglei[X.]hen, die dur[X.]h ungünstige Arbeitszeiten entstehen ([X.] 24. September 2008 - 6 [X.]/08 - Rn. 21, [X.] [X.] § 8 Nr. 2). Die auszuglei[X.]henden Ers[X.]hwernisse bestehen unabhängig davon, ob der Bes[X.]häftigte in der Na[X.]ht oder am Sonn- tag [X.] leisten oder si[X.]h am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig oder auf Anordnung aufzunehmen.

II. Dem Kläger stehen die Zeitzus[X.]hläge für Na[X.]ht- und Sonntagsarbeit im Monat November 2006 in der geltend gema[X.]hten Höhe zu.

1. Die Höhe der Zeitzus[X.]hläge ist in § 8 Abs. 1 Satz 2 [X.] losgelöst vom individuellen Tabellenentgelt na[X.]h § 15 [X.] geregelt. Der Zeitzus[X.]hlag beträgt für Na[X.]htarbeit [X.], für Sonntagsarbeit 25 vH des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen [X.]. Die Tarifvertragsparteien haben damit den Ausglei[X.]h für Sonderformen der Arbeit vom individuellen Tabellenentgelt na[X.]h § 15 [X.] abgekoppelt und auf eine eigenständige Bemessungsgrundlage gestellt. Die Faktorisierung der Bereits[X.]haftszeiten na[X.]h § 9 Abs. 1 Satz 2 Bu[X.]hst. a [X.] bzw. [X.] 1 Satz 5 Anhang zu § 9 [X.] wirkt si[X.]h auf die Höhe der Zeitzus[X.]hläge na[X.]h § 8 Abs. 1 Satz 2 [X.] ni[X.]ht aus (vgl. - zu Zeitzus[X.]hlägen na[X.]h § 35 Abs. 1 [X.] für Zeiten der Arbeitsbereits[X.]haft - [X.] 30. Januar 1985 - 7 [X.] - zu III 4 der Gründe, [X.] [X.] § 35 Nr. 2).

2. Die Anzahl der vom Kläger im Monat November 2006 geleisteten Na[X.]ht- und Sonntagsarbeitsstunden stehen zwis[X.]hen den Parteien ebenso außer Streit wie die Höhe des von der Beklagten dafür gezahlten Zeitzus[X.]hlags. Der na[X.]h § 8 Abs. 1 Satz 2 maßgebli[X.]he Stundensatz beträgt na[X.]h ni[X.]ht angegriffener Feststellung des [X.]s 12,16 Euro brutto. Damit erre[X.]hnet si[X.]h ein von der Beklagten no[X.]h zu leistender Differenzbetrag jedenfalls in der eingeklagten Höhe.

3. Der Zinsanspru[X.]h des Klägers ergibt si[X.]h aus § 288 Abs. 1 in Verb. mit § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Zeitzus[X.]hläge für Na[X.]ht- und Sonntagsarbeit im Monat November 2006 waren am 31. Januar fällig, § 24 Abs. 1 Satz 4 [X.].

III. Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

        

    Müller-Glöge    

        

    Laux    

        

    Biebl    

        

        

        

    Sappa    

        

    Zorn    

        

        

Meta

5 AZR 342/09

28.07.2010

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Elmshorn, 14. Juni 2007, Az: 5 Ca 352 c/07, Urteil

§ 6 Abs 1 S 1 TVöD, § 7 Abs 5 TVöD, § 8 Abs 1 S 1 TVöD, § 8 Abs 1 S 2 Buchst b TVöD, § 8 Abs 1 S 2 Buchst c TVöD, § 9 Abs 1 S 1 TVöD, § 9 Abs 1 S 2 Buchst a TVöD, Anh zu § 9 Abschn B Abs 1 S 1 TVöD, Anh zu § 9 Abschn B Abs 1 S 5 TVöD

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.07.2010, Az. 5 AZR 342/09 (REWIS RS 2010, 4376)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4376

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