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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEILVIII ZR 31/03Verkündet am:12. November 2003 [X.],[X.] Geschäftsstellein dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat im schriftlichen Verfahren [X.] bis zum 6. Oktober 2003 durch die Vorsitzende RichterinDr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der [X.] vom 31. Oktober 2002 aufgehoben, so-weit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. Mai 2002 wird in vollem Umfang zurückge-wiesen.Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.Von Rechts [X.]:Mit Vertrag vom 26. Februar 1988 mietete die Beklagte von den [X.] eine Wohnung in [X.]. § 9 Abs. 1 des [X.] kann von beiden Parteien mit einer Frist von dreiMonaten gekündigt werden. Nach fünf-, acht- und zehnjähriger Mietdauerverlängert sich die Kündigungsfrist für beide Parteien um jeweils dreiMonate. (...)"- 3 -Die Beklagte kündigte das Mietverhältnis mit Schreiben vom22. September 2001 zum 31. Dezember 2001. Die Kläger wiesen die Kündi-gung mit der Begründung als nicht fristgerecht zurück, das Mietverhältnis seidurch die Kündigung erst zum 30. September 2002 beendet worden. Sie be-gehren mit ihrer Klage die Zahlung rückständigen Mietzinses für die [X.] 2001 sowie den Mietzins für Januar und Februar 2002, [X.] Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] das angefochtene Urteil - unter Zurückweisung desweitergehenden Rechtsmittels - dahin abgeändert, daß es die Klage [X.] Mietzinses für Januar und Februar 2002 - 1.018,48 - unter [X.] eine Entscheidung des [X.]s Hamburg (NJW 2002, 3035) abgewie-sen hat. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene [X.] Kläger, mit der diese die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteilsbegehren. Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündlicheVerhandlung einverstanden erklärt.Entscheidungsgründe:Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des [X.] zur Wiederherstellung des Urteils des Amtsgerichts.Die Kläger haben Anspruch auf Zahlung des Mietzinses für die [X.] und Februar 2002. Die Kündigung der Beklagten beendete das Mietver-hältnis nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, zum 31. [X.], sondern erst zum 30. September 2002.- 4 -Nach § 9 Abs. 1 des [X.] vom 26. Februar 1988 betrug [X.] zwölf Monate, weil seit der Überlassung des [X.] zehn Jahre vergangen waren. Diese [X.] ist nicht nach § 573 cAbs. 4 BGB deshalb unwirksam, weil die aus dem Vertrag sich ergebende Kün-digungsfrist von der Kündigungsfrist nach § 573 c Abs. 1 BGB zum Nachteil [X.] abweicht. Denn § 573 c Abs. 4 BGB findet nach Art. 229 § 3 Abs. 10EGBGB auf den vorliegenden Fall keine Anwendung, weil die [X.] in § 9 Abs. 1 des [X.] vor dem 1. September 2001 durch [X.] worden sind. Die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 10EGBGB ist nicht einschränkend dahin auszulegen, daß § 573 c Abs. 4 BGB auf[X.]n in einem vor dem 1. September 2001 abgeschlossenen [X.], die - wie hier - hinsichtlich der Kündigungsfristen die damalige gesetzli-che Regelung des § 565 Abs. 2 BGB a.F. sinngemäß wiedergeben, anzuwen-den wäre (Senatsurteil vom 18. Juni 2003 - [X.], NJW 2003, [X.] in BGHZ bestimmt).Dr. [X.] Dr. [X.] [X.] [X.] Dr. Frellesen
Meta
12.11.2003
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2003, Az. VIII ZR 31/03 (REWIS RS 2003, 774)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 774
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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