Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2004, Az. IV ZR 241/03

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 921

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL IV ZR 241/03

Verkündet am:

3. November 2004

Heinekamp

Justizhauptsekretär

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

- 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 2004

für Recht erkannt:
1. Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil der Zivilkammer 7 des [X.] vom 7. Oktober 2003 aufgehoben und das Urteil des [X.] vom 17. März 2003 im Ko-stenpunkt aufgehoben und zu Nr. 1 des [X.] wie folgt geändert: "1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.346,05 • zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen."
2. Von den Kosten des ersten [X.] tragen der
Kläger 32% und der Beklagte 68%. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des [X.]. Von Rechts wegen

- 3 -

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Kündigung einer pri-vaten Krankheitskostenvollversicherung, die der Beklagte für sich und seine Ehefrau beim Kläger seit dem 1. März 2001 unterhielt.

Dem Versicherungsvertrag lagen Allgemeine Versicherungsbedin-gungen des [X.] zugrunde, die unter anderem die Musterbedingun-gen für die private Krankenversicherung ([X.]/KK 94) enthalten. Der mo-natliche Beitrag betrug im Jahre 2001 591,16 DM (302,26 •), er erhöhte sich mit Beginn des Jahres 2002 auf 308,08 •, wobei 105,97 • auf den Beklagten und 202,11 • auf seine Ehefrau entfielen. Im August 2001 gab der Beklagte die bis dahin ausgeübte selbständige Tätigkeit auf und wurde mit Wirkung ab dem 8. August 2001 über das Arbeitsamt gesetz-lich krankenversichert.

Gestützt darauf kündigte der Beklagte den privaten [X.], ohne jedoch seinem am 8. August 2001 beim Kläger eingegangenen [X.] einen Nachweis über den Eintritt der Versicherungspflicht (den er irrtümlich auf den 15. August 2001 da-tierte) beizufügen. Schon ab Juli 2001 hatte der Beklagte seine monatli-chen Beitragszahlungen eingestellt.

Der Kläger hält die Kündigung, die sich seiner Auffassung nach ohnehin nur auf den Beklagten und nicht zugleich auf dessen Ehefrau bezog, auch in diesem Umfang für unwirksam und den Beklagten daher weiterhin für verpflichtet, die ab Juli 2001 fälligen monatlichen Beiträge zu zahlen. Er beruft sich im übrigen darauf, daß der [X.] 4 -

trag für eine Mindestlaufzeit von zwei Jahren, d.h. bis Ende Februar 2003, abgeschlossen gewesen sei. Mit seiner Klage hat er die Beiträge für die Monate Juli 2001 bis einschließlich Oktober 2002 in Höhe von insgesamt 4.894,33 • gefordert.

Der Beklagte hat widerklagend die Feststellung begehrt, daß er auch für die [X.] von November 2002 bis Februar 2003 keine Versiche-rungsbeiträge mehr schulde.

In erster Instanz hat er anerkannt, für die [X.] vom 1. Juli bis zum 7. August 2001, dem Tag vor Eintritt seiner Versicherungspflicht, Versi-cherungsbeiträge in Höhe von 370,51 • zu schulden. Das Amtsgericht hat darüber hinaus angenommen, die Kündigung habe das Versiche-rungsverhältnis der Ehefrau des Beklagten von vornherein nicht erfaßt. Es hat deshalb im Umfang des Anerkenntnisses und der die Ehefrau des Beklagten betreffenden Beitragsanteile der Klage stattgegeben (3.346,05 •) und die Widerklage abgewiesen. Im übrigen habe die im August 2001 erklärte Kündigung das Versicherungsverhältnis des [X.] erst zum 28. Februar 2002 beendet. Das Amtsgericht hat den Beklagten deshalb weiter zur Zahlung der ihn betreffenden Monatsbei-träge bis zu diesem [X.]punkt (insgesamt 700,52 •) unter Klageabwei-sung im übrigen (betreffend die Monate März bis Oktober 2002) verurteilt und der Widerklage hinsichtlich der Beitragsanteile des [X.].

Die Berufung des Beklagten, welche sich allein gegen die [X.] zur Zahlung der ihn betreffenden Beiträge (700,52 •) für die [X.] von August 2001 bis Februar 2002 gerichtet hat, ist ohne Erfolg geblie-- 5 -

ben. Mit der Revision erstrebt der Beklagte insoweit weiterhin die [X.].

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg, sie führt zur Abweisung der Klage, soweit diese auf die Zahlung von Versicherungsbeiträgen für den Beklagten für den [X.]raum vom 8. August 2001 bis Ende Februar 2002 gerichtet war.

[X.] Das Berufungsgericht hält die Kündigungserklärung für [X.]. § 178h Abs. 2 Satz 1 [X.], auf den sich die Kündigung stützt, setze für eine wirksame Kündigung voraus, daß der Versicherungsnehmer dem privaten Krankenversicherer den Eintritt der Versicherungspflicht nach-weise. Diesen Nachweis habe der Beklagte aber nicht zusammen mit dem [X.], sondern erst durch Vorlage eines Schreibens seiner gesetzlichen Krankenkasse im November 2002 geführt. Eine Nachweispflicht als Wirksamkeitsvoraussetzung ergebe sich zwar nicht schon aus dem Wortlaut des Gesetzes, weil § 178h Abs. 2 Satz 1 [X.] einen Nachweis der Versicherungspflicht gerade nicht erwähne, während § 178h Abs. 2 Satz 3 [X.] ihn für die dort geregelte Kündigung aus-drücklich fordere. Die Nachweispflicht folge aber aus dem [X.] Zusammenhang der Vorschriften, ihrer Entstehungsgeschichte und dem Normzweck.

- 6 -

I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Anspruch des [X.] auf Zahlung monatlicher Krankenversicherungsbeiträge für die Versicherung des Beklagten ist ab dem 8. August 2001 erloschen, weil zu diesem [X.]punkt die gesetzliche Krankenversicherungspflicht für den Beklagten einsetzte und er die bei dem Kläger gehaltene Krankheitsko-stenvollversicherung am gleichen Tage - und damit innerhalb der zwei-monatigen Frist des § 178h Abs. 2 Satz 1 [X.] - wirksam gekündigt hat.

§ 178h Abs. 2 [X.] soll es dem Versicherungsnehmer einer priva-ten Krankheitskosten-, Krankentagegeld- oder Pflegeversicherung er-möglichen, das Versicherungsverhältnis mittels einer außerordentlichen Kündigung zu beenden, wenn er kraft Gesetzes kranken- oder pflegever-sicherungspflichtig wird. Er soll so vor der mit einer "Doppelversiche-rung" verbundenen Beitragsbelastung geschützt werden. Anders als § 178h Abs. 2 Satz 3 [X.] setzt Satz 1 für eine wirksame Kündigung nicht voraus, daß der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt seiner gesetzlichen Versicherungspflicht zusammen mit der Kündigungs-erklärung nachweist (so auch [X.] [X.]/537 - zitiert nach [X.] -).

1. Das ergibt die Auslegung der Vorschrift.

a) Dafür ist vorrangig der objektivierte [X.]e des [X.], wie er sich aus seinem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang er-gibt (BGHZ 37, 58, 60 m.w.N.):

§ 178h Abs. 2 [X.] eröffnet zwei unterschiedliche Kündigungsmög-lichkeiten. Erklärt der Versicherungsnehmer die Kündigung innerhalb von - 7 -

zwei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht, so wirkt seine Kün-digung auf diesen [X.]punkt zurück. An die Wirksamkeit dieser in § 178h Abs. 2 Satz 1 [X.] geregelten Kündigung sind nach dem Wortlaut der Vorschrift keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. Insbesondere spricht Satz 1 nicht davon, daß der Versicherungsnehmer dem [X.] den Eintritt der Versicherungspflicht nachweisen muß.

Ein solcher Nachweis wird vom Gesetz nur für die in § 178h Abs. 2 Satz 3 [X.] geregelte spätere Kündigungsmöglichkeit gefordert. Nach Ablauf der vorgenannten Zweimonatsfrist kann der Versicherungsnehmer nämlich weiterhin kündigen. Allerdings beendet die Kündigung das priva-te Versicherungsverhältnis dann erst zum Ende des Monats, in dem der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt der [X.] nachweist. In diesem Fall ist der Nachweis also erforderlich, um den [X.]punkt festzulegen, zu dem die Kündigung wirken kann. Ohne den geforderten Nachweis bliebe die Kündigungserklärung insoweit [X.].

Aus der unterschiedlichen Wirkweise beider Kündigungen ergibt sich ohne weiteres, weshalb im ersten Fall der Nachweis des Eintritts der Versicherungspflicht entbehrlich und vom Gesetz auch nicht gefordert ist. Denn der [X.]punkt, zu dem die Kündigung Wirkung entfaltet, ist hier mit dem Eintritt der Versicherungspflicht bereits ausreichend festgelegt. Die Auffassung von [X.] (in [X.]/[X.], [X.] 27. Aufl. § 178h Rdn. 10; ebenso wohl [X.], § 178h Rdn. 5 a.E.), es gebe keinen sachlichen Grund für die Beschränkung der Relevanz des Nachweises auf [X.] des § 178h Abs. 2 Satz 3, kann der Senat schon deshalb nicht nachvollziehen (dagegen auch [X.] aaO). - 8 -

b) Demgegenüber wird allerdings teilweise die Auffassung vertre-ten, die in § 178h Abs. 2 Satz 3 [X.] geregelte Nachweispflicht diene rechtlich einem doppelten Zweck, weil sie nicht nur eine materielle Wirk-samkeitsvoraussetzung für die Kündigung aufstelle, sondern zugleich ei-ne formelle Wirksamkeitsvoraussetzung enthalte. Der systematische Zu-sammenhang, in den das Gesetz beide Kündigungsmöglichkeiten stelle, ergebe, daß die Nachweispflicht als formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für beide Formen der Kündigung gleichermaßen gelten müsse. Denn ei-nerseits bestehe zwischen beiden Kündigungsregelungen ein enger "textlicher Zusammenhang", andererseits läge beiden sachlich jeweils der Eintritt der gesetzlichen Versicherungspflicht zugrunde. Deshalb sei es nicht einzusehen und systemwidrig, daß das "schwächere" Kündi-gungsrecht nach Satz 3 der Vorschrift strengeren formellen Vorausset-zungen unterliegen solle als das "stärkere" Kündigungsrecht nach Satz 1 (so [X.], Urteil vom 3. August 2001 - 10 S 162/01 - unveröffent-licht; ihm folgend [X.], Urteil vom 18. Januar 2002 - 1 S 627/01 - unveröffentlicht; [X.], Urteil vom 14. Juni 2002 - 3A C 35/02 - unveröffentlicht).

Das überzeugt nicht. Dem letztgenannten Argument ist bereits entgegenzuhalten, daß bei der späteren Kündigung nach § 178h Abs. 2 Satz 3 [X.] die Möglichkeit der Rückwirkung entfällt und es deshalb er-forderlich wird, den Wirkungszeitpunkt anderweitig festzulegen. Die Nachweispflicht ergibt sich mithin bereits aus dem Regelungskonzept des Gesetzes, ohne daß es darauf ankommt, ob es im Allgemeinen ge-rechtfertigt ist, an eine "schwächere" Kündigungsmöglichkeit strengere Voraussetzungen zu knüpfen. - 9 -

Eine Erstreckung des formellen Erfordernisses auf die in § 178h Abs. 2 Satz 1 [X.] geregelte Kündigung läßt sich mit Gesetzeswortlaut und -systematik nicht begründen. Dem eindeutigen Wortlaut, der in den Sätzen 1 und 3 hinsichtlich der Voraussetzungen und Wirkungen beider Kündigungsformen klar differenziert und insoweit deutlich macht, daß [X.] zwei voneinander unterschiedliche Regelungen für unterschiedliche Sachverhalte getroffen werden, stehen gesetzessystematische Hinweise für eine Erstreckung der Nachweispflicht auf beide Kündigungsformen nicht mit einer dem Bestimmtheitsgebot genügenden Klarheit gegenüber. Daß beide Kündigungsregelungen im selben Absatz des § 178h [X.] "textlich eng beieinander stehen", besagt nichts. Denn es gibt keine [X.] oder Vermutung, der zufolge alles, was im selben Absatz einer Vorschrift geregelt wird, regelmäßig gleichen Voraussetzungen [X.]. Vielmehr entspricht es üblicher Gesetzgebungstechnik, gemein-same Voraussetzungen unterschiedlicher Regelungen im Gesetzestext voranzustellen und so "vor [X.] zu ziehen". Das ist in § 178h Abs. 2 [X.] hinsichtlich der Nachweispflicht aber gerade nicht gesche-hen. Als gemeinsame Voraussetzung ist dort einleitend lediglich der [X.] der gesetzlichen Versicherungspflicht genannt. Daß allein deshalb die daran anknüpfenden unterschiedlichen Kündigungsmöglichkeiten noch weiteren gemeinsamen Voraussetzungen unterliegen sollen, läßt das Gesetz gerade wegen der nachfolgenden Differenzierung in bezug auf Kündigungs- und Wirkungszeitpunkt nicht erkennen.

2. In der Entstehungsgeschichte des § 178h Abs. 2 [X.] finden sich ebenfalls keine ausreichenden Hinweise auf einen dieser Auslegung entgegenstehenden [X.]en des Gesetzgebers, der es rechtfertigen wür-- 10 -

de, die Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut dahin zu verstehen, daß [X.] Kündigungsmöglichkeiten an einen Nachweis des Eintritts der [X.] geknüpft sein sollen.

a) Bis Ende 1988 eröffnete § 173b Abs. 2 Satz 1 RVO dem [X.] einer privaten Krankenversicherung die Möglichkeit, das Versicherungsverhältnis durch Kündigung zu beenden, wenn er in-folge einer Erhöhung der gesetzlichen Jahresarbeitsverdienstgrenze ver-sicherungspflichtig wurde. Die Kündigung war ihm nach dem Gesetzes-wortlaut möglich "zum Ende des Monats –, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist." Parallel dazu hieß es in § 13 Abs. 3 der seinerzeit verwendeten Musterbedingungen des [X.] ([X.]/KK 76):
"Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes krankenversi-cherungspflichtig, so kann der Versicherungsnehmer eine Krankheitskostenvollversicherung insoweit zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der [X.] nachweist. [X.] der Versicherungsnehmer von die-sem Recht Gebrauch machen, so hat er spätestens [X.] zweier Monate nach Eintritt der Versicherungspflicht zu kündigen."

Gesetz und Vertragsbedingungen forderten seinerzeit also [X.] den Nachweis des Eintritts der Versicherungspflicht als Kün-digungsvoraussetzung.

b) Die juristische Auseinandersetzung um die Bedeutung der Nachweispflicht für die Kündigung setzte erst ein, nachdem mit dem [X.] vom 20. Dezember 1988 ([X.] I 2477) § 173b - 11 -

Abs. 2 RVO durch § 5 Abs. 9 [X.] abgelöst wurde. Satz 1 der neuen Vorschrift lautete:
"Wer versicherungspflichtig wird und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, kann den Versicherungsvertrag mit Wirkung vom Eintritt der [X.] an kündigen."

Die Vorschrift sah damit erstmals die Möglichkeit einer Rückwir-kung der Kündigung auf den Eintritt der Versicherungspflicht vor und verzichtete nach ihrem Wortlaut zugleich auf dessen Nachweis und jede Fristbindung für die Kündigungserklärung. Das warf die Frage auf, ob und inwieweit die schärferen Kündigungsvoraussetzungen nach den in § 13 Abs. 3 [X.]/KK 76 geregelten vertraglichen Bestimmungen daneben noch Geltung beanspruchen konnten. Während ein Teil der [X.] sich am Wortlaut des § 5 Abs. 9 [X.] orientierte und der gesetz-lichen Regelung Vorrang vor vertraglichen Vereinbarungen gab ([X.], 563; [X.], 564; weitere Nach-weise bei [X.], [X.], 785, 787 f.), vertrat eine Gegenmei-nung die Auffassung, weil § 5 Abs. 9 [X.] keine formellen Wirksam-keitsvoraussetzungen für die Kündigungserklärung in bezug auf Frist und Nachweispflicht aufstelle, komme insoweit die vertragliche Regelung des § 13 Abs. 3 [X.]/KK 76 weiterhin zum Tragen (LG Deggendorf [X.], 1135 mit zust. [X.]. [X.]; [X.] [X.], 1137). [X.] wurde sogar angenommen, § 5 Abs. 9 [X.] enthalte eine Rege-lungslücke, weil die Vorschrift nichts über die formellen Voraussetzungen der Kündigungserklärung enthalte. Diese Regelungslücke lasse sich über § 13 Abs. 3 [X.]/KK 76 (bzw. die gleichlautende Regelung in § 13 Abs. 3 - 12 -

[X.]/KT 78) und die dort genannten [X.] ([X.], aaO S. 789).

c) Vor dem Hintergrund dieser Auseinandersetzung wurde § 178h [X.] mit dem [X.]/EWG zum [X.] vom 21. Juli 1994 ([X.], in [X.] getreten am 29. Juli 1994) geschaffen. Der amtlichen Begründung (BT-Drucks. 12/6959 S. 106) zufolge sollte Absatz 2 der Vorschrift § 5 Abs. 9 [X.] und vergleichbare Bestimmun-gen zum Wechsel zwischen gesetzlicher und privater Krankenversiche-rung aufnehmen. Weiter enthält die amtliche Begründung den Hinweis, die Regelung entspreche den jeweiligen §§ 13 Abs. 3 in den [X.]/KK 76 und [X.]/KT 78. Letzteres ist jedoch - wie bereits gezeigt - gerade nicht der Fall (vgl. dazu auch [X.] aaO), weil die genannten [X.] lediglich eine nicht rückwirkende, an die [X.] kannten, die erst zum [X.]punkt des - insoweit erfor-derlichen - Nachweises des Eintritts der gesetzlichen [X.] wirkte. Demgegenüber erweist sich die neu geschaffene Regelung als eine Kombination aus den Regelungen des § 5 Abs. 9 [X.] einer-seits und den vorgenannten Bestimmungen des § 13 Abs. 3 [X.]/KK 76 (§ 13 Abs. 3 [X.]/KT 78) andererseits, wobei die erste Kündigungsmög-lichkeit die Rückwirkung der Kündigung dem früheren Gesetz und die [X.] den Musterbedingungen entnimmt, während die [X.] Kündigungsmöglichkeit sich vorwiegend an die Bestimmungen der Musterbedingungen anlehnt, jedoch auf die Fristbindung verzichtet.

d) Insoweit hat der Gesetzgeber mit der in Teilen unzutreffenden amtlichen Begründung keine verläßlichen Hinweise darauf gegeben, daß er - abweichend vom Wortlaut des § 178h Abs. 2 Satz 1 [X.] - die dort - 13 -

geregelte Kündigung vom Nachweis des Eintritts der [X.] abhängig machen wollte. Denn gerade zu dem oben dargestellten Streit nimmt die amtliche Begründung in keiner Weise Stellung.

[X.] hat der Gesetzgeber allerdings, daß das neue Gesetz eine Verschärfung der Kündigungsvoraussetzungen durch vertragliche Vereinbarungen nicht mehr zuläßt. Denn gemäß § 178o [X.] kann sich der Versicherer auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des [X.] von § 178h abweicht, nicht mehr berufen. Einer ergän-zenden Heranziehung von zusätzlichen Kündigungsvoraussetzungen aus Allgemeinen Versicherungsbedingungen (so die Lösung des [X.] - aaO - und des [X.] - aaO - zur [X.] der Geltung des § 5 Abs. 9 [X.]) ist damit der Boden entzogen.

3. Eine Regelungslücke, die Veranlassung zu einer ergänzenden Auslegung der Vorschrift gäbe, enthält § 178h Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht. Zu Recht weist die Revision darauf hin, daß die Rechtsordnung bei [X.] Dauerschuldverhältnissen Kündigungsrechte der Vertragsparteien vorsieht, ohne dabei den Nachweis des Kündigungsgrundes zur Wirk-samkeitsvoraussetzung für die Kündigungserklärung zu machen (vgl. da-zu auch [X.] aaO). Dies gilt selbst bei Dauerschuldverhältnissen, in denen Vertragspartner aus [X.] Gründen mitunter besonders schutzwürdig erscheinen und deshalb ein gesteigertes Bedürfnis nach Rechtsklarheit über den Fortbestand des Vertrages bestehen kann, etwa beim Wohnraummietvertrag und im Arbeitsverhältnis. Ein Rechtsgrund-satz, wonach eine Kündigungserklärung notwendigerweise an besondere formelle Voraussetzungen, etwa den Nachweis der tatsächlichen Vor-aussetzungen des Kündigungsgrundes, zu knüpfen ist, ist der [X.] 14 -

ordnung deshalb fremd. Eine Vorschrift, die die Kündigung eines Versi-cherungsverhältnisses durch den Versicherungsnehmer regelt, enthält somit entgegen der Auffassung von [X.] (aaO) keine Regelungslük-ke, wenn sie vom Kündigenden einen solchen Nachweis nicht fordert.

Anders als die Revisionserwiderung meint, kommt aus diesem Grund eine ergänzende Auslegung, nach der die Kündigung nach § 178h Abs. 2 Satz 1 [X.] über den Wortlaut der Vorschrift hinaus nur bei [X.] wirksam wäre, auch nicht deshalb in Betracht, weil eine andere Regelung - etwa im Interesse der Rechtssicherheit (dazu [X.] aaO) - besser oder den Interessen der Vertragsparteien gerechter (dazu [X.] aaO) wäre. Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß auch die vom Bundesministe-rium der Justiz eingesetzte [X.] zur Reform des [X.] in ihrem Abschlußbericht vom 19. April 2004 unter Ziff. 1.3.2.4.5.11. die Auffassung vertritt, § 178h Abs. 2 Satz 1 [X.] sehe in seiner derzeitigen Fassung keine Nachweispflicht vor. Infolgedessen - 15 -

schlägt die [X.] insoweit eine Gesetzesergänzung dahingehend vor, daß die Kündigung nur dann unwirksam sein soll, wenn der [X.] der Nachweispflicht auch auf ein schriftliches Verlan-gen des Versicherers nicht binnen zwei Monaten nachkommt (vgl. dazu § 197 Abs. 2 des [X.]sentwurfs).

Terno [X.] [X.]

Dr. [X.]

[X.]

Meta

IV ZR 241/03

03.11.2004

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2004, Az. IV ZR 241/03 (REWIS RS 2004, 921)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 921

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