Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2004, Az. 2 StR 216/04

2. Strafsenat | REWIS RS 2004, 1930

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[X.]/04
vom 13. August 2004 in der Strafsache geg

1. 2. 3.

wegen schwerer räuberischer Erpressung
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. August 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 31. Oktober 2003 a) im Schuldspruch dahin berichtigt, daß das Wort "gemeinschaft-licher" entfällt, b) im Ausspruch über die Anordnung des Verfalls von 6.532,70 Euro, 3.451,55 Euro und 316,56 Euro aufgehoben. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe:

Das [X.] hat die Angeklagten wegen "gemeinschaftlicher" schwerer räuberischer Erpressung zu Freiheitsstrafen von je sechs Jahren ver-urteilt, sichergestellte Geldbeträge in Höhe von 6.532,70 Euro, 3.451,55 Euro und 316,56 Euro für verfallen erklärt und eine unter [X.]. 8498/02 [X.] eingezogen. Dagegen wenden sich die Revisionen der Angeklagten mit Verfahrensrügen und der Sachrüge.
- 3 - Die Rechtsmittel führen zur Aufhebung der [X.], im üb-rigen sind sie aus den Erwägungen in der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die Anordnung des Verfalls der bei den Angeklagten sichergestellten Geldbeträge hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Strafkammer ist da-von ausgegangen, daß die Angeklagten dieses Geld bei dem von ihnen [X.] Banküberfall erlangt haben. Dann aber ist dem geschädigten Geldinstitut ein Anspruch gegen die Angeklagten erwachsen, der nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB der Anordnung des Verfalls hinsichtlich der [X.] (als auch etwaiger an deren Stelle tretender Surrogate) entgegensteht. Im übrigen war entsprechend dem Antrag des [X.] aus dem Tenor des angefochtenen Urteils das Wort "gemeinschaftlicher" zu streichen, da Tatmodalitäten, die - wie die mittäterschaftliche Begehung - kei-nen eigenen Unrechtsgehalt wiedergeben, nicht in den [X.] aufzuneh-men sind (BGHSt 27, 287, 289). Von einer weiteren über die bereits im Urteils-tenor erfolgte Kennzeichnung der eingezogenen Waffe konnte hingegen abge-sehen werden.
- 4 - Der nur geringfügige Erfolg der Revisionen rechtfertigt es nicht, die [X.] teilweise von den durch ihre Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

[X.] Detter Bode

Otten

Roggenbuck

Meta

2 StR 216/04

13.08.2004

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2004, Az. 2 StR 216/04 (REWIS RS 2004, 1930)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1930

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