Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2001, Az. I ZR 283/98

I. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2839

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[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 283/98Verkündet am:19. April 2001WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja[X.]R: [X.] ins [X.]: [X.] § 10 Abs. 2Ein Betrieb in der [X.], in dem ein Film- oder Fernsehwerk hergestellt wordenwar, wurde nicht kraft Gesetzes Inhaber der Rechte an diesen Werken, son-dern war nach § 10 Abs. 2 [X.]-[X.] lediglich befugt, die Rechte der Urheberim eigenen Namen wahrzunehmen.[X.]: [X.] § 20Zur Frage des Umfangs des Erwerbs von Senderechten durch das Fernsehender [X.] bei Fernsehwerken, die von einem Regisseur geschaffen wordensind, der zu dem Fernsehen der [X.] in einem Arbeitsverhältnis stand.- 2 -EinigVtr Art. 36 Abs. 6 Satz 3Ausschließlichkeitsrechte an Filmwerken, die zunächst dem Fernsehen der[X.], danach der gemeinschaftlichen Einrichtung nach Art. 36 Abs. 1 Satz 1des [X.] zustanden, sind mit Ablauf des 31. Dezember 1991nicht an die Urheber zurückgefallen, sondern auf die fünf neuen [X.] das Bundesland [X.] übergegangen.[X.] § 34 Abs. 5Die gesamtschuldnerische Haftung nach § 34 Abs. 5 [X.] greift auch [X.], wenn Nutzungsrechte an Filmwerken nach Vertrag oder kraft [X.] Zustimmung des [X.] übertragen worden sind.BGB § 242 [X.] Frage des Wegfalls der Geschäftsgrundlage im Zusammenhang mit derWiederherstellung der [X.] Einheit bei einem Vertragsverhältnis zwi-schen einem Regisseur, der zu dem Fernsehen der [X.] in einem Arbeitsver-hältnis gestanden hat, aufgrund dessen das Fernsehen der [X.] Inhaber derausschließlichen Senderechte an einem von dem Regisseur [X.] geworden ist.[X.], [X.]eil v. 19. April 2001 - I ZR 283/98 - KammergerichtLG [X.]- 3 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 19. April 2001 durch [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das [X.]eil des 5. Zivilsenats des Kammerge-richts vom 5. Mai 1998 wird auf Kosten des [X.].Von Rechts [X.]:Der beklagte [X.] wurde von den [X.], [X.] und [X.] als öffentlich-rechtliche Rundfunkan-stalt errichtet. Seine Sendungen können über Kabel und Satellit im übrigenBundesgebiet empfangen werden.Der Kläger war in der [X.] von 1956 bis 1990 Arbeitnehmer des [X.]s der [X.] mit monatlichen Bezügen. Er wirkte in den achtziger Jahren [X.] an vier Fernsehserien mit ("Barfuß ins Bett", "Geschichten übernGartenzaun", "Neues übern Gartenzaun", "[X.]"). Nach- 4 -den Honorarvereinbarungen in [X.], die dafür zusätzlich zum [X.] geschlossen wurden, sollte der Kläger für jede Serie Anspruch auf Beträgezwischen 75.000,-- und 80.000,-- [X.]-Mark haben, auf die jedoch jeweils Ge-halt mehrerer Jahre anzurechnen war. In dem zweiten - am 15. Juli 1983 ge-schlossenen - Vertrag und in den späteren [X.] verpflichtete sich [X.] ausdrücklich dazu, von den Filmen der Serien "gegebenenfalls eine Ex-portfassung herstellen zu lassen". Für die Vertragsbeziehungen zwischen [X.] und dem Fernsehen der [X.] war weiterhin (nach Ansicht des [X.]allerdings nur in eingeschränktem Umfang) der [X.] "Arbeits- und Lohnbedingungen der Mitarbeiter des Fernsehens der [X.]"maßgebend, der am 12. August 1975 zwischen dem [X.] beim Ministerrat der [X.] und dem [X.], Zentralvorstand der [X.] Kunst, geschlossen wordenwar ([X.] 161/75; im folgenden: [X.] enthielt in Abschnitt [X.] u.a. [X.] ist berechtigt, die von seinen Mitarbeitern in [X.] arbeitsrechtlicher Verpflichtungen geschaffenen Werke, diedem Urheber- bzw. Leistungsschutzrecht unterliegen, im [X.] § 20 Abs. 2 [X.]sgesetz zu Sende- und Lizenzzwek-ken zu nutzen.Durch die im Arbeitsvertrag festgelegte Vergütung sind die sich ausdem Urheber- und Leistungsschutzrecht ergebenden Forderungenabgegolten.Bei dramatischen, musikdramatischen und Fernsehballettwerkenwerden an Schauspieler, Interpreten, Tänzer und Pantomimen vondem Gesamtproben- und [X.] zusätzlich 50 % nach er-- 5 -folgter Aufzeichnung, an Autoren von dramatischen Werken eineinmaliges [X.] bis 7.500,-- M nach der ersten Sendung,an Komponisten und Librettisten von musikalisch-dramatischenWerken ein einmaliges [X.] von insgesamt bis15.000,-- M nach der ersten Sendung und an Komponisten, Libret-tisten und Choreographen von dramatischen Fernsehballettwerkenein einmaliges [X.] von insgesamt bis 12.000,-- M ge-zahlt.Mit der Zahlung dieses Honorars sind alle [X.] abgegolten, und die ausschließlichen Nutzungsrechte im In-und Ausland gehen an das Fernsehen der [X.] über."Der [X.] sendete in der [X.] von 1993 bis 1996 die in den [X.] erstellten vier Fernsehserien.Der Kläger ist der Auffassung, er sei als Regisseur [X.] derFernsehserien. Der [X.] sei nicht berechtigt gewesen, die Serien auszu-strahlen. Die Nutzungsrechte des Fernsehens der [X.], die sich nicht auf [X.] im Gebiet der alten Bundesländer erstreckt hätten, seien mit dem [X.] erloschen, jedenfalls nicht auf den [X.]n überge-gangen.Mit seiner Klage hat der Kläger - soweit im Revisionsverfahren noch [X.] - für die Ausstrahlung der Fernsehserien 92.700,-- DM sowie Fällig-keitszinsen von 8.063,20 DM verlangt. Er hat dementsprechend beantragt, [X.] zu verurteilen, an ihn 100.763,20 DM nebst Zinsen zu zahlen.Der [X.] hat Grund und Höhe dieses Schadensersatzanspruchs [X.] -Das [X.] hat die Zahlungsklage abgewiesen (LG [X.] [X.]1997, 760).Die Berufung des [X.] gegen diese Entscheidung ist ohne Erfolg ge-blieben ([X.], [X.] seiner Revision, deren Zurückweisung der [X.] beantragt, ver-folgt der Kläger seinen [X.] weiter.Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß der Kläger alleiniger [X.] vier Fernsehserien ist. Dem Kläger stehe jedoch auch in diesem Fall wegender Neuausstrahlung der Serien durch den [X.]n kein Schadensersatzan-spruch auf [X.]sverletzung zu, weil der [X.] als Rechtsnachfolgerdes Fernsehens der [X.] berechtigt gewesen sei, die Filme erneut zu [X.] dies auch im Gebiet der alten [X.]. Es könne [X.] davon ausgegangen werden, daß das Fernsehen der [X.] entspre-chende Rechte an den Filmserien nicht bereits im Hinblick auf § 10 Abs. 2[X.]-[X.] erworben habe, weil diese Vorschrift nach dem Inkrafttreten [X.], der den Geltungsbereich des [X.] aufdie neuen Bundesländer erstreckt habe, nicht mehr anwendbar sei. Für [X.] zwischen dem Fernsehen der [X.] und dem Kläger seijedoch nach wie vor grundsätzlich das Urhebervertragsrecht der [X.] maßge-bend. Die Senderechte des Fernsehens der [X.] ergäben sich danach [X.] mit dem Kläger getroffenen vertraglichen Absprachen, den [X.] -gen des § 20 [X.]-[X.], die auf die Rechtsverhältnisse angestellter Regisseu-re zu ihrem Arbeitgeber zumindest ergänzend anzuwenden seien, und [X.], der auch für den Kläger gegolten habe, weil er [X.] dem Fernsehen der [X.] in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe.Die Rechte des Fernsehens der [X.] hätten sich nicht auf den Filmex-port in das sog. sozialistische Ausland beschränkt; dies hätte auch nicht dertatsächlichen Lizenzvertragspraxis des Fernsehens der [X.] entsprochen. [X.] gegenteilige Auffassung des [X.] gebe es weder in den gesetzlichenVorschriften der [X.] noch in den [X.] einen Anhaltspunkt.Die Nutzungsrechte des Fernsehens der [X.] hätten - mangels eineranderweitigen Abrede - auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnissesdes [X.] fortbestanden.Mit der Auflösung des [X.] seien diese Nutzungs-rechte nicht untergegangen, weil der [X.] Rechtsnachfolger des [X.]s der [X.] sei. Dies habe das Berufungsgericht bereits in einer früheren- den Parteien bekannten - Entscheidung ([X.]. v. 4.11.1994 - 5 U 2583/94, [X.], 513), auf die Bezug genommen werde, dargelegt.Die Senderechte des [X.]n hätten diesen auch zur Ausstrahlungüber Kabel und Satellit berechtigt. Diese Formen der Sendung seien keineneuen Nutzungsarten, sondern lediglich andere Arten der technischen Über-mittlung.Nach seinen vertraglichen Beziehungen zum Fernsehen der [X.] habedem Kläger weder bei einer Wiederholungssendung seiner Fernsehserien- 8 -noch bei einer Lizenzvergabe in der alten [X.] ein zu-sätzliches Honorar zugestanden. Auch jetzt stünden ihm keine weiteren [X.] zu. Die Vorschrift des § 36 [X.] sei nach § 90 Satz 2 [X.]auf Filmwerke nicht anwendbar. Auch eine Vertragsanpassung nach [X.] über den Wegfall der Geschäftsgrundlage komme nicht in [X.], weil die [X.] das Lizenzgebiet, für das [X.] seinem damaligen Arbeitgeber die Nutzungsrechte eingeräumt habe,nicht erweitert habe.Die gegen diese Beurteilung gerichteten [X.] haben im Er-gebnis keinen Erfolg.I[X.] Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, daß dem Kläger ge-gen den [X.]n wegen der erneuten Ausstrahlung der vier Fernsehserien inden Jahren 1993 bis 1996 kein Schadensersatzanspruch zusteht.1. Maßgebliche Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten gesetz-lichen Anspruch wegen der behaupteten [X.]sverletzung durch dieerneute Sendung der in der [X.] geschaffenen Fernsehserien ist § 97 Abs. 1[X.]. Das in der [X.] geltende Gesetz über das [X.] [X.] (im folgenden: [X.]-[X.]) ist aufgrund des Art. 8 des [X.] ([X.]) mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 außer [X.] getreten.Seit diesem [X.]punkt sind auf die zuvor geschaffenen Werke die Vorschriftendes [X.] anzuwenden (Art. 8 Anlage [X.] II Nr. 2 § 1 Abs. 1 [X.]).- 9 -2. Für das Revisionsverfahren ist gemäß der Unterstellung des [X.] davon auszugehen, daß der Kläger, der bei den [X.] geführt hat, diese im urheberrechtlichen Sinn allein geschaffen hat.Die Frage der [X.]chaft an diesen Werken ist nunmehr [X.] den Vorschriften des [X.] zu entscheiden (Art. 8 Anla-ge I Kapitel III Sachgebiet E Abschnitt II Nr. 2 § 1 Abs. 1 [X.]). Der [X.] gehört im Regelfall zu den Filmurhebern und kann mögli-cherweise auch [X.] sein (vgl. [X.], [X.]. v. 11.10.1990 - I ZR 59/89,GRUR 1991, 133, 135 - [X.] Das Berufungsgericht konnte die Frage, ob der Kläger [X.]der Filmwerke war, offenlassen, weil die ausschließlichen Senderechte zur [X.]der Ausstrahlung der Fernsehserien in den Jahren 1993 bis 1996 [X.] mehr dem Kläger zustanden. Aus diesem Grund kann auch dahingestelltbleiben, ob der [X.] die zur Ausstrahlung der Fernsehserien [X.] erworben hat. Sollte dies nicht der Fall sein, hat der [X.] nicht in Rechte des [X.] eingegriffen. Neben dem Inhaber aus-schließlicher Nutzungsrechte ist der Urheber zur Geltendmachung urheber-rechtlicher Ansprüche aus einer Rechtsverletzung grundsätzlich nur dann be-fugt, wenn er ein eigenes schutzwürdiges Interesse daran hat (vgl. [X.]Z 118,394, 399 f. - [X.]). Der Kläger bringt jedoch nicht vor, daß ihm auch dann,wenn er nicht mehr Inhaber der ausschließlichen Senderechte sein sollte,durch die Ausstrahlung der Fernsehserien ein Schaden entstanden ist.Die Frage, ob das Fernsehen der [X.] ausschließliche Senderechte anden Fernsehserien erworben hat, ist nach dem zur damaligen [X.] [X.] zu beurteilen (vgl. dazu auch Art. 236 § 1 EGBGB).- 10 -a) Wie das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht entschieden hat, sinddie ausschließlichen Senderechte an den Fernsehfilmen nicht bereits nach§ 10 Abs. 2 [X.]-[X.] auf das Fernsehen der [X.] übergegangen.Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 [X.]-[X.] lautet:"Wird ein Filmwerk oder ein Fernsehwerk in einem Betrieb herge-stellt, so ist dieser ausschließlich berechtigt und verpflichtet, imRechtsverkehr die Rechte des Kollektivs der Urheber dieses Wer-kes im eigenen Namen wahrzunehmen."(1) Der Senat kann § 10 Abs. 2 [X.]-[X.] - wie auch die anderen [X.] des Gesetzes über das [X.] - selbst auslegen, weil die-ses Gesetz nach dem [X.] [X.] zur [X.] revisi-bel ist (§ 549 Abs. 1 ZPO). Dem steht nicht entgegen, daß das Gesetz überdas [X.] außer [X.] getreten ist (vgl. [X.]Z 127, 57, 61 f.; [X.], [X.]. 1.12.1994 - [X.], NJW 1995, 960, jeweils m.w.[X.]) Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 [X.]-[X.] begründete - entgegen [X.] in der Literatur vertretenen Auffassung (vgl. Haupt, [X.] 1997, 70) - keinoriginäres [X.] des Betriebes, in dem das Film- oder Fernsehwerk(vgl. § 2 Abs. 2 Buchst. e und f [X.]-[X.]) hergestellt worden war. Auch [X.] der [X.] ging von dem Grundsatz aus, daß Urheber eines Wer-kes derjenige ist, der es geschaffen hat (§ 6 Abs. 1 [X.]-[X.]). Dies galt [X.] das [X.] an Film- und Fernsehwerken. Die Vorschrift des § 10Abs. 1 [X.]-[X.] bestimmte lediglich, daß ein Film- oder Fernsehwerk als Er-gebnis einer Kollektivleistung als eigenständiges Werk zu behandeln sei. [X.] kam bei Film- und Fernsehwerken insbesondere der Regisseur in Be-- 11 -tracht, aber auch andere Mitwirkende wie der Kameramann oder der Cutter(vgl. Münzer, [X.] 48 [1966] S. 129, 136; [X.], [X.] 115 [1991] S. 23,101; [X.]/Haupt, [X.], 21, 22).Durch § 10 Abs. 2 [X.]-[X.] wurde lediglich zum Zweck der Erleichte-rung des Rechtsverkehrs und der Verwertung der Film- und Fernsehwerke kraftGesetzes eine Befugnis des Betriebs begründet, die Rechte der Urheber [X.] im eigenen Namen wahrzunehmen; ein [X.] kraft [X.] damit nicht verbunden (vgl. Münzer, NJ 1965, 670, 674; ders., [X.] 48[1966] S. 129, 137 f.; [X.], [X.], 2. Aufl. 1986, S. 38;Staat ebd. S. 97; [X.], [X.] 115 [1991] S. 23, 100; [X.], [X.] 1994,87, 90; a.[X.], Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem [X.] [X.], 1996, [X.] ff.; [X.]/Haupt, [X.], 21, 22). Dies folgt be-reits aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 2 [X.]-[X.], der nur davon spricht, daßder Betrieb ausschließlich berechtigt und verpflichtet ist, im Rechtsverkehr dieRechte des Kollektivs der Urheber des Film- oder Fernsehwerkes im eigenenNamen wahrzunehmen. Ein gesetzlich angeordneter [X.] auf [X.] wäre zudem weder zur Erreichung des Gesetzeszwecks [X.] mit dem - auch für das [X.] an Film- und Fernsehwerken gelten-den - [X.] vereinbar gewesen.Die durch § 10 Abs. 2 [X.]-[X.] begründete Befugnis des Betriebs [X.] der Rechte an Film- und Fernsehwerken ist mit dem [X.] des [X.] entfallen, weil sich seitdem gemäß Art. 8 [X.] dieBefugnis zur Wahrnehmung von Rechten an urheberrechtlich geschütztenWerken allein nach dem [X.]sgesetz richtet (vgl. [X.], Deut-sche Einigung und [X.], 1994, [X.]; [X.], [X.] 1994, 87, 91).- 12 -b) Nach der zutreffenden Beurteilung des Berufungsgerichts hat [X.] der [X.] jedoch aufgrund seiner vertraglichen Beziehungen [X.] ausschließliche Rechte an den Filmen der Fernsehserien erworben.(1) Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung der Vertragsbeziehun-gen zwischen dem Kläger und dem Fernsehen der [X.] zutreffend das Rechtder [X.] zugrunde gelegt. Für dieses vor dem Wirksamwerden des [X.] und damals dem Recht der [X.] unterliegende Schuldverhältnisbleibt gemäß Art. 232 § 1 EGBGB grundsätzlich das Recht der ehemaligen[X.] maßgebend (vgl. dazu auch [X.]Z 137, 350, 364 f.; [X.], [X.]. v.25.10.1995 - [X.], [X.], 269, 270 = ZIP 1996, 158; vgl. weiter[X.], [X.]. 1993, 2, 16). Die Beurteilung der Frage, welcheRechte das Fernsehen der [X.] vom Kläger erworben hat, richtet sich [X.] nach § 20 [X.]-[X.]. Dieser [X.] 20 [X.] und Arbeitsverhältnisse(1) Dem Urheber eines Werkes, das in einem Betrieb oder in [X.] wissenschaftlichen Institution in Erfüllung arbeitsrechtlicher [X.] geschaffen worden ist, steht das [X.] an die-sem Werk zu. Die beiderseitigen Befugnisse und Pflichten bei [X.] des [X.]s sind im Arbeitsvertrag zu [X.]) Die Betriebe oder die Institutionen haben das Recht, das vonihrem Mitarbeiter gemäß Abs. 1 geschaffene Werk zu Zwecken zubenutzen, die unmittelbar der Lösung ihrer eigenen Aufgaben die-nen. Insoweit nehmen sie die Rechte des [X.] selbständig [X.]) Soweit dem Arbeitsvertrag oder dem sonst erkennbaren Willenbeider Partner des Arbeitsrechtsverhältnisses nichts anderes zu ent-nehmen ist, steht dem Urheber auch in diesen Fällen das Recht [X.] sowie das Recht auf Nutzung des Werkes zu anderenZwecken zu."(2) Der Kläger war als Regisseur Arbeitnehmer des Fernsehens der[X.]. Arbeitsvertragliche Regelungen über das [X.], wie sie durch- 13 -§ 20 Abs. 1 Satz 2 [X.]-[X.] vorgeschrieben waren, sind nach den [X.] nicht getroffen worden. Mangels solcher gegenüber § 20 Abs. 2 [X.]-[X.] vorrangiger (vgl. [X.]/Haupt, [X.], 21, 24; [X.], [X.], 305, 308) Vereinbarungen bestimmtedeshalb der Inhalt der Verpflichtungen des [X.] aus dem [X.] § 20 [X.]-[X.] - nicht anders als bei anderen Arbeitnehmern - denUmfang der dem Fernsehen der [X.] zustehenden Nutzungsrechte an [X.] Kläger im Rahmen des Arbeitsverhältnisses geschaffenen Werken (vgl.[X.], [X.] 115 [1991] S. 23, 101; [X.]/Haupt, [X.], 21, 24;Hegemann aaO S. 71 f.; [X.], [X.], 305, 308). Entsprechend [X.] des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und dem Fernsehen der[X.] sind auf dieses die ausschließlichen Senderechte an den vier Fernsehse-rien ohne eine räumliche Beschränkung übergegangen.aa) Diese dingliche Rechtswirkung ergab sich wegen des Fehlens [X.] vertraglicher Abreden gemäß § 20 Abs. 2 [X.]-[X.] als gesetzli-che Folge des Arbeitsvertrages. [X.] der [X.] hatte danach [X.], Werke, die der Kläger - wie hier die vier Fernsehserien - in [X.] Pflichten geschaffen hatte, zu Zwecken zu benutzen, dieunmittelbar der Lösung seiner eigenen Aufgaben dienten (vgl. dazu [X.]/[X.] in [X.] f.; [X.], [X.]. 1990, 843, 848;ders., [X.], 305, 308).Die nach dem damals geltenden Recht der [X.] eintretenden Rechts-wirkungen der arbeitsvertraglichen Beziehungen zwischen dem Fernsehen der[X.] und dem Kläger bestimmten auch den Umfang der Nutzungsrechte, diedem Fernsehen der [X.] außerhalb des Gebiets der ehemaligen [X.] zustan-den (vgl. dazu [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., Vor §§ 120 ff.- 14 -[X.]. 148 f. m.w.N.). Diese Nutzungsrechte blieben auch nach dem Außerkraft-treten des Gesetzes über das [X.] bestehen.Nach den [X.] tatrichterlichen Feststellungen des [X.] umfaßten die betrieblichen Zwecke, für die das Fernsehen der[X.] die vier Fernsehserien nutzen durfte, nicht nur die Ausstrahlung im Rah-men des eigenen Programms, sondern auch die Lizenzvergabe an andereSendeunternehmen im Ausland, zu dem aus der Sicht der [X.] auch die alte[X.] gerechnet wurde. Das dem Betrieb nach § 20Abs. 2 [X.]-[X.] zustehende Recht war zwar in der Regel auf innerbetriebli-che Nutzungen beschränkt, konnte jedoch entsprechend den besonderen Auf-gaben eines Betriebes auch die Rechtsübertragung an Dritte zu weiteren [X.] umfassen (vgl. Münzer, [X.] 48 [1966] S. 129, 139; [X.]/[X.]in [X.] aaO [X.]; vgl. auch [X.], [X.] imausländischen [X.], 1983, [X.] f.). Die Vergabe von Nutzungsrech-ten in das Ausland gehörte, wie sich aus den Feststellungen des Berufungsge-richts ergibt, zu den Aufgaben des Fernsehens der [X.] und entsprach auchseiner Vertragspraxis (vgl. dazu auch den Rechtserwerb durch das Fernsehender [X.] für "Sende- und [X.]" gemäß Abschnitt [X.] des [X.]). Dementsprechend wurde der Kläger in denzusätzlich zu seinem Arbeitsvertrag über die Fernsehserien geschlossenen[X.] - beginnend mit dem [X.] vom 15. Juli 1983 - sogar aus-drücklich verpflichtet, gegebenenfalls eine "Exportfassung" herstellen zu [X.].Das Berufungsgericht hat weiterhin zu Recht angenommen, daß dasbetriebliche Nutzungsrecht des Fernsehens der [X.] auch das Recht [X.] von Sendungen mittels Kabel und Satellit im gesamten Gebiet der- 15 -heutigen [X.] umfaßt hat. Der Einsatz dieser techni-schen Mittel zur Programmverbreitung war im Hinblick auf den nach § 20Abs. 2 [X.]-[X.] maßgeblichen Zweck des [X.]s nicht als be-triebsfremde Werknutzung anzusehen, auch wenn diese technischen Mitteldem Fernsehen der [X.] noch nicht zur Verfügung standen (zum [X.] vgl. auch Staat in [X.] aaO S. 97). Das [X.] der [X.] kanntekeine Vorschrift, die wie § 31 Abs. 4 [X.] die Einräumung von Nutzungsrech-ten für noch unbekannte Nutzungsarten sowie Verpflichtungen hierzu für un-wirksam erklärte (vgl. [X.]Z 136, 380, 388 - [X.]; [X.], [X.]1994, 87, 95 ff.).Die Vorschrift des § 31 Abs. 4 [X.] hinderte das Fernsehen der [X.]nicht daran, Senderechte unter Einschluß des Rechts zur Kabel- und Satelli-tensendung für das gesamte Gebiet der heutigen [X.]zu erwerben. Die Frage, ob § 31 Abs. 4 [X.] bei einem Vertrag über die [X.] von Nutzungsrechten für das Gebiet der (alten) [X.] auch dann anzuwenden ist, wenn für den [X.] oder - wie hier - das Recht der [X.] maßgebend ist, wird allerdings inder Literatur unterschiedlich beantwortet (vgl. dazu [X.]/[X.]aaO Vor §§ 120 ff. [X.]. 150, 163 ff.; [X.]/[X.]/[X.], [X.], Vor §§ 120 ff. [X.]. 45; [X.], Urheber- und Urhebervertrags-recht, 1997,[X.]. 1148). Diese Frage kann jedoch offenbleiben. Denn § 31 Abs. 4 [X.]greift hier schon deshalb nicht ein, weil die Satellitenausstrahlung und die Ka-belsendung von Rundfunksendungen keine neuen Nutzungsarten im [X.] sind (vgl. [X.]Z 133, 281, 287 ff. - Klimbim).- 16 -Die Nutzungsrechte waren nach der zutreffenden Beurteilung des [X.] nicht nur für die Dauer des Arbeitsverhältnisses des [X.]übergegangen. Die Frage, ob der Fortbestand der Nutzungsrechte des Fern-sehens der [X.] dem Inhalt der arbeitsvertraglichen Beziehungen entsprach,ist nach dem Schuldrecht der [X.] zu beurteilen (vgl. [X.]Z 137, 350, 364 f.).Danach blieb das Fernsehen der [X.] weiterhin Inhaberin der ausschließlichenSenderechte, weil es dem nach § 20 Abs. 2 [X.]-[X.] maßgebenden [X.] entsprach, dem Fernsehen der [X.] die Erfüllung seinerbetrieblichen Aufgaben auf Dauer zu ermöglichen (vgl. dazu auch [X.],[X.] 115 [1991] S. 23, 84).bb) Wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, folgt derselbeUmfang der Rechtsinhaberschaft des Fernsehens der [X.] auch aus Ab-schnitt [X.] ("Festlegungen zum Urheber- und Leistungsschutzrecht") [X.] vom 12. August 1975. Dies gilt schondeshalb, weil der [X.] ausdrücklich auf die nach § 20 Abs. 2[X.]-[X.] geltende Rechtslage Bezug genommen hat.Der [X.] galt nach der in ihm enthaltenen Umschrei-bung seines Geltungsbereichs "für die Mitarbeiter, die in einem Arbeitsrechts-verhältnis zum Fernsehen der [X.] stehen". Er war Bestandteil der Arbeits-rechtsverhältnisse, ohne daß dazu eine individualvertragliche Einbeziehung inden Arbeitsvertrag notwendig war (§ 14 Arbeitsgesetzbuch-[X.]; vgl. [X.] in [X.] Taschenlexikon [X.], 2. Aufl. 1980, [X.] f.; [X.]/[X.] in [X.]; [X.], [X.] 115 [1991] S. 23, 82 f.,101). Für Regisseure, die in einem Arbeitsverhältnis zum Fernsehen der [X.]standen, galt - entgegen der Ansicht der Revision - im Hinblick auf den [X.] 17 -dungsbereich des [X.]es Fernsehen nichts anderes (vgl.Staat in [X.] aaO S. 100; [X.]/Haupt, [X.], 21, 24).In Abschnitt [X.] des [X.]es Fernsehen wurdenicht nur auf die Regelung des § 20 Abs. 2 [X.]-[X.] und den sich darausergebenden Umfang des [X.]s Bezug genommen. Die Vertrags-parteien des [X.]es Fernsehen verdeutlichten zudem [X.], daß zu den betrieblichen Zwecken im Sinne des § 20 Abs. 2 [X.]-[X.] auch die Lizenzvergabe (für die als Vertragspartner nur [X.] der [X.] in Betracht kamen) gehören sollte, weiter dadurch, [X.] wurde, daß die sich aus dem [X.] ergebenden Forderungendurch die im Arbeitsvertrag festgelegte Vergütung abgegolten seien.c) Entgegen der Ansicht der Revision sind die dem Fernsehen der [X.]zustehenden ausschließlichen Senderechte - jedenfalls zunächst - auf die fünfneuen Bundesländer übergegangen und nicht wegen eines ersatzlosen [X.] des Rechtsträgers unter dem Gesichtspunkt des Heimfalls der Nutzungs-rechte (vgl. [X.]/[X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., Vor § 31[X.]. 23) an den Kläger zurückgefallen.(1) [X.] war in der [X.] bis Ende 1989 Bestandteil [X.], das Organ des Ministerrats der [X.] war(vgl. den Beschluß des Ministerrats der [X.] vom [X.] über die [X.] beim Ministerrat und des [X.] für Fernsehen beim Ministerrat, [X.]. [X.] II S. 837). Auch nach [X.] des Ministerrats der [X.] vom 21. Dezember 1989 über das [X.] der [X.] und den Rundfunk der [X.] ([X.]. [X.] I S. 273) blieb das Fern-sehen - jetzt unter der Bezeichnung "Fernsehen der [X.]" - zunächst eine Ein-- 18 -richtung beim Ministerrat der [X.]. Nach Nr. 4 dieses Ministerratsbeschlusseswar die Einrichtung aber nunmehr eine juristische Person und als solcheRechtsnachfolger des [X.].Der Beschluß der [X.] über die Gewährleistung der Meinungs-, In-formations- und Medienfreiheit vom 5. Februar 1990 erklärte das Fernsehen zueiner unabhängigen öffentlichen Einrichtung, die nicht der Regierung [X.] (Nr. 11 des Beschlusses, [X.]. [X.] I S. 39, 40). Der Einigungsvertragregelte in Art. 36 Abs. 1 Satz 1 [X.] die Rechtsverhältnisse des Fernsehens inder [X.] dahingehend, daß der "[X.]" nach dem [X.] bis zum 31. Dezember 1991 als gemeinschaftliche staatsunabhängige,rechtsfähige Einrichtung von den fünf neuen Bundesländern und dem Bundes-land [X.] für den Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, weiterzufüh-ren war. In Art. 36 Abs. 6 Satz 1 [X.] wurde weiter bestimmt, daß diese Einrich-tung innerhalb dieses [X.]raums durch gemeinsamen Staatsvertrag der fünfLänder und des Landes [X.] aufzulösen oder in Anstalten des öffentlichenRechts einzelner oder mehrerer Länder überführt werden solle. Da ein [X.] bis zum 31. Dezember 1991 nicht zustande kam, wurde die ge-meinschaftliche Einrichtung nach der Regelung in Art. 36 Abs. 6 Satz 2 [X.] er-satzlos aufgelöst (vgl. dazu auch LArbG [X.] AfP 1993, 680, 681; [X.],[X.], 13 f.). Als Rundfunkeinrichtung hat das Fernsehen der [X.] danachseit dem 31. Dezember 1991 keinen Nachfolger mehr.(2) Für den Übergang der in der [X.] und in der alten [X.] bestehenden urheberrechtlichen Befugnisse vom [X.] auf das Fernsehen der [X.] war die Zustimmung des [X.] nicht erforderlich. Diese Frage ist als eine Frage der Übertragbarkeit [X.] nach dem damaligen Recht der jeweiligen Schutzländer zu beurteilen(vgl. [X.]Z 136, 380, 387 - [X.]; [X.]/[X.] aaO Vor- 19 -§§ 120 ff. [X.]. 127, 129, 150; [X.]/[X.]/[X.] aaO Vor §§ 120 ff.[X.]. 16; [X.]/[X.] aaO Vor § 120 [X.]. 8, jeweils m.w.N.). Die [X.], nach denen zu dieser [X.] die Wirksamkeit der Übertragung von [X.] von der Zustimmung des [X.] abhängig war (§ 44 [X.]-[X.], § 34 [X.]), standen dem [X.] aber schon deshalb nicht ent-gegen, weil hier keine rechtsgeschäftliche Rechtsübertragung stattgefundenhat, sondern ein [X.] kraft Gesetzes (vgl. zudem § 90 Satz 1[X.]).(3) Der Wegfall der gemeinschaftlichen Einrichtung nach Art. 36 Abs. 1Satz 1 [X.] als Rechtssubjekt führte nicht zum Heimfall der ausschließlichenSenderechte an den Kläger (im Ergebnis ebenso [X.] aaO S. 119 f.; a.A.[X.]/Haupt, [X.], 21, 26). Das zum 31. Dezember 1991 [X.] der Einrichtung ging vielmehr auf die fünf neuenBundesländer und das Bundesland [X.] in Anteilen über (Art. 36 Abs. 6Satz 3 [X.]). Diese Länder wurden damit Rechtsnachfolger der Einrichtung (vgl.dazu auch [X.] 1996, 331, 332). In der Reihe der Rechtsnachfolger gingenauf diese Weise auch die ausschließlichen Senderechte vom Fernsehen der[X.] als Gesamthandsvermögen auf die Länder über.Die Zustimmung des [X.] zu diesem [X.] war - soweit esauf das [X.] Recht als das Recht des [X.] ankommt - schondeshalb nicht erforderlich, weil es sich auch hier um einen [X.]kraft Gesetzes handelte; der Einigungsvertrag hat zudem in Art. 36 Abs. 6Satz 3 [X.] eine eigene bundesrechtliche Rechtsgrundlage für die [X.] 20 -Auf die Frage, ob die ausschließlichen Senderechte gesamthänderi-sches Vermögen derjenigen Bundesländer geblieben sind, die nach Art. 36Abs. 6 Satz 3 [X.] Rechtsnachfolger der gemeinschaftlichen Einrichtung [X.] sind, kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht an (vgl. dazu unterII[X.] 2). Der Kläger hat wegen der Neuausstrahlung der vier Fernsehserien [X.] deshalb keinen Schadensersatzanspruch, weil ihm damals die aus-schließlichen Senderechte nicht mehr zustanden.II[X.] Das Berufungsgericht hat weiterhin im Ergebnis zu Recht entschie-den, daß dem Kläger auch keine vertraglichen Ansprüche gegen den Beklag-ten zustehen.1. Ansprüche des [X.] aus einem mit dem [X.]n bestehendenVertragsverhältnis scheitern schon daran, daß der [X.] nicht im Wege [X.] Vertragspartner des [X.] geworden ist. Rechtsnachfolgerdes Fernsehens der [X.] sind die fünf neuen Bundesländer und das Bundes-land [X.] geworden, weil das Aktiv- und Passivvermögen der gemeinschaftli-chen Einrichtung im Sinne des Art. 36 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf diese übergegan-gen ist (vgl. dazu vorstehend I[X.] 3 c). Der [X.] ist dagegen nicht Gesamt-rechtsnachfolger der gemeinschaftlichen Einrichtung geworden.Der [X.] wurde aufgrund des [X.] zwischen dem [X.], dem Land [X.] und dem Land [X.] über denMittel[X.] Rundfunk ([X.]) vom 30. Mai 1991 als rechtsfähige Anstaltdes öffentlichen Rechts errichtet (SächsGVBl. 1991 S. 169). Die an diesemStaatsvertrag beteiligten Bundesländer erließen jeweils Gesetze über [X.] ihrer Anteile an der aufgelösten gemeinschaftlichen Einrichtung auf- 21 -den beklagten Mittel[X.] Rundfunk ([X.] des dem Land [X.] zustehenden Anteils an der [X.] aus dem "Rundfunk der [X.]" und dem "[X.]"auf den Mittel[X.] Rundfunk, GVBl. LSA 1991 S. 508; § 4 des Sächsi-schen Gesetzes zur Durchführung des [X.] über den Rundfunk imvereinten [X.] vom 19.12.1991, SächsGVBl. 1991 S. 457; [X.] über den Übergang von [X.] auf den Mittel[X.]Rundfunk ([X.]) vom 18. Dezember 1991, [X.]. 1991 S. 665). [X.] der Landesgesetzgeber der Bundesländer, die den [X.]n alsöffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt errichtet haben, konnten nicht bewirken,daß der [X.] in den Vertrag mit dem Kläger eingetreten ist, zumal nichtalle Bundesländer, die Träger der gemeinschaftlichen Einrichtung gewesenwaren, entsprechende Rechtsakte erlassen haben.Aber auch dann, wenn ein Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger unddem [X.]n unterstellt wird, wären hier Vertragsansprüche des [X.]nicht gegeben (vgl. dazu nachstehend 2 b).2. [X.] ist auch nicht auf der Grundlage einer gesamtschuldneri-schen Haftung des [X.]n für Vertragsansprüche des [X.] begründet.a) Der [X.] würde allerdings aus § 34 Abs. 5 [X.] gesamtschuld-nerisch für die urheberrechtlichen Verpflichtungen haften, die sich dem Klägergegenüber aus dessen Vertragsverhältnis mit dem Fernsehen der [X.] erge-ben haben, wenn die ausschließlichen Senderechte, die gemäß Art. 36 Abs. 6Satz 3 [X.] auf die fünf neuen Bundesländer und das Bundesland [X.] über-gegangen sind, entsprechend dem eigenen Vorbringen des [X.]n [X.] auf ihn übertragen worden sein sollten. Nach dem Urheber-- 22 -rechtsgesetz, auf dessen Vorschriften insoweit nach dem Inkrafttreten des [X.] allein abzustellen ist (Art. 8 [X.]), war dazu gemäß § 90 Satz 1[X.] eine Zustimmung des [X.] nicht erforderlich. Das [X.] jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, ob eine rechtsgeschäftlicheÜbertragung der Nutzungsrechte auf den [X.]n stattgefunden hat. DieFrage der Rechtsübertragung kann hier aber letztlich offenbleiben.Die gesamtschuldnerische Haftung nach § 34 Abs. 5 [X.] ist auch beider Übertragung von Rechten an Filmwerken nicht durch § 90 Abs. 1 [X.]ausgeschlossen (vgl. [X.]/[X.] aaO § 90 [X.]. 5; [X.]/Norde-mann/[X.] aaO § 90 [X.]. 5; [X.]/[X.]/Spautz aaO § 34 [X.]. 20). [X.] Vorschrift bezieht sich nach ihrem Wortlaut nur auf das Erfordernis der Zu-stimmung des [X.] zur Übertragung von Nutzungsrechten. Der dem § [X.] 5 [X.] zugrundeliegende Gedanke des Schutzes der Urheber greift auchbei der Übertragung von Rechten an Filmwerken durch. Der Zweck des § 90Satz 1 [X.], die wirtschaftliche Auswertung von Filmwerken zu erleichtern(vgl. [X.]/[X.] aaO § 90 [X.]. 1; [X.]/[X.]/[X.] aaO § 90[X.]. 1) erfordert es nicht, auch die gesamtschuldnerische Haftung des Erwer-bers auszuschließen.b) Das Berufungsgericht hat jedoch zu Recht entschieden, daß [X.] aus seinem mit dem Fernsehen der [X.] geschlossenen [X.] wegen der Ausstrahlung der vier Fernsehserien [X.]) Einen Vertragsanspruch auf Zahlung einer Vergütung für [X.] hatte der Kläger - entgegen der Ansicht der Revision - nachseinen vertraglichen Beziehungen zum Fernsehen der [X.] nicht. Ein [X.] ergab sich auch nicht aus § 20 Abs. 3 [X.]-[X.]. Diese Vorschrift- 23 -galt zwar mangels gegenteiliger Abrede auch dann, wenn ein Werk aus-schließlich in Erfüllung arbeitsvertraglicher Verpflichtungen entstanden war(vgl. Bezirksgericht [X.] 1984, 471, 472; vgl. dazu auch [X.], [X.]. 1990, 843, 850), dem Kläger war aber für die Einräumung der [X.] Senderechte bereits vertraglich eine Vergütung zugestanden worden.Diese sollte, wie sich aus den Bestimmungen des [X.]esFernsehen ergab, alle Forderungen aus [X.] abgelten (vgl. dazu obenI[X.] 3 b (2) [X.]) Nach der zutreffenden Beurteilung des Berufungsgerichts stehendem Kläger auch keine Vergütungsansprüche unter dem Gesichtspunkt [X.] der Geschäftsgrundlage zu.Die aus dem Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben abgeleitetenGrundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage sind auch auf vertraglicheSchuldverhältnisse, die in der [X.] begründet worden sind und für die nachdem Beitritt weiterhin Recht der [X.] gilt ("Altverträge"), anzuwenden (vgl.[X.]Z 131, 209, 214; 137, 350, 367, jeweils m.w.N.). Die Grundsätze über [X.] der Geschäftsgrundlage gelten auch im Bereich der Verträge über dieEinräumung von Nutzungsrechten an Filmwerken, obwohl die Anwendung [X.] des § 36 [X.] durch die - wenn auch abdingbare - [X.] des § 90 Satz 2 [X.] ausgeschlossen ist (vgl. [X.]Z 128, 336, 342- Videozweitauswertung III; [X.]/[X.]/[X.] aaO § 90 [X.]. 14, jeweilsm.w.[X.] die Möglichkeit, eine Vertragspflicht unter dem Gesichtspunkt [X.] oder der Änderung der Geschäftsgrundlage an die veränderten [X.] anzupassen, ist jedoch nur unter ganz begrenzten [X.]. Der das gesamte Schuldrecht beherrschende Grundsatz der Vertrags-treue muß stets, aber auch nur dann, zurücktreten, wenn anders ein untragba-res, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbares Ergebnis nicht zuvermeiden wäre (vgl. [X.]Z 131, 209, 216; 133, 281, 295 - Klimbim; [X.], [X.]. [X.], [X.], 763, 764 - [X.]).Wie das Berufungsgericht aufgrund der festgestellten Besonderheitendes Streitfalls zu Recht entschieden hat, sind hier solche Umstände nicht ge-geben. Durch die allgemein unvorhergesehene Wende in der [X.] haben [X.] die gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse,unter denen die Vertragsbeziehungen des [X.] zum Fernsehen der [X.]begründet wurden, entscheidend verändert (vgl. dazu auch [X.]Z 131, 209,214 ff.). Eine Folge dieser Veränderungen ist auch der Umstand, daß nach [X.] eine Ausstrahlung der Fernsehserien über Kabel und Sa-tellit in ganz [X.] möglich wurde. Abweichend von der Ansicht der Re-vision folgt daraus im vorliegenden Fall aber nicht, daß wegen Wegfalls [X.] im Wege der Vertragsanpassung ein höherer Vergütungs-anspruch festzusetzen wäre.[X.] der [X.] hat - wie bereits dargelegt (vgl. oben I[X.] 3 b) -nach dem Inhalt seiner vertraglichen Beziehungen zu dem Kläger räumlich undzeitlich unbeschränkte ausschließliche Senderechte erworben. Das Berufungs-gericht hat deshalb zu Recht darauf hingewiesen, daß sich durch die [X.] das Lizenzgebiet nicht vergrößert hat. Im Hinblick darauf, daß [X.] Fernsehen der [X.] räumlich unbeschränkte Senderechte übergegangensind, bedeutet auch die Programmverbreitung mit Hilfe der neuen [X.] über Kabel und Satellit keine vom Vertrag nicht erfaßte [X.] Auswertung. Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, daß der [X.] 25 -für seine Mitwirkung an den Fernsehserien aufgrund der zusätzlich zu seinemArbeitsvertrag geschlossenen Verträge Vergütungen erhalten hat, die für diedamaligen Verhältnisse in der [X.] beachtlich waren. Die Revision macht nichtgeltend, daß das Berufungsgericht Umstände übergangen habe, aus denensich ergeben könnte, daß das Gleichgewicht zwischen Leistung und [X.] zur [X.] der erneuten Ausstrahlung der Fernsehserien so stark gestörtwar, daß das Interesse des [X.] in der getroffenen Vereinbarung nicht [X.] auch nur annähernd gewahrt angesehen werden konnte (vgl. dazu [X.][X.], 763, 764 - [X.]; [X.], [X.]. v. 14.11.2000 - [X.]/99,GRUR 2001, 223, 226).IV. Die Revision des [X.] war danach auf seine Kosten zurückzuwei-sen (§ 97 Abs. 1 ZPO).Erdmannv. [X.]

Meta

I ZR 283/98

19.04.2001

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2001, Az. I ZR 283/98 (REWIS RS 2001, 2839)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2839

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